http://die-volkszeitung.de

 

Hauptvortrag mit Anträgen, schriftlich eingereicht in der Hauptverhandlung am 08. 02. 2013 am AG Lünen, verlesen von mir bis nach dem Ende des hilfsweise gestellten Antrages, Prof. Betz als rechtsmedizinischen zu zwei bestimmten Punkten zu befragenä Eine weitere Verlesung hielt Richter Oehrle dann nicht mehr für nötig, erklärte auf meine Frage allerdings, dass der ja  auch schriftlich eingereichte Vortrag in vollem Umfang ins Hauptverhandlungsprotokoll übernommen werde und als vorgetragen gelte.

 

Am letzten Tage vor dem Termin geschrieben,  enthält der Schriftsatz Flüchtigkeitsfehler. Besser lesbar als hier in Form einer PDF-Datei, dort auch mit den hier fehlenden Bildern:

http://die-volkszeitung.de/-------------2012-special-a/amtsgericht-luenen/ag-luenen-2013-02-08-hauptvortrag.pdf

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Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka

Karl-Haarmann-Str. 75

44536 Lünen

Verfahren 19 Ds-221 Js 2482/11-156/12

08.02. 2013

Persönliche Erklärung zu den mir vorgeworfen Taten und Anträge

Ich erhalte die Behauptung aufrecht, dass mit Philip Jaworowski ein Unschuldiger wegen

Mordes an der Nadine Ostrowski verurteilt wurde, und sehe das als bewiesen an.

Ich halte die Behauptung aufrecht, dass nur die damaligen Besucherinnen, Ida

Haltaufderheide, Jana Kipsieker, Janina Tönnes, Julia Recke und Celia Recke die

Nadine Ostrowski gemordet haben können, und sehe das als bewiesen an.

Ich halte die Behauptung aufrecht, dass die Strafermittler absichtlich einen Unschuldigen

falsch verurteilt haben und sehe das soweit als bewiesen an, wie man annehmen will,

dass deren gesunder Menschenverstand in Zweifel zu ziehen sei. Ganz besonders im

Falle des KHK Thomas Hauch kommt hinzu, dass er bei der Bearbeitung des Falles so

grundlegende kriminalistische Fehler gemacht hat, dass man, sieht man in ihm einen

kriminalistisch geschulten und erfahrenen Polizisten, es nicht mehr vorstellbar ist, dass

er versehentlich in die falsche Richtung ermittelt hat, er muss es bewusst getan haben.

Betreffend die Vorwürfe betreffend Prof. Johannes Hebebrand verstehe ich die

Aufregung nicht. Laut glaubhafter Presseberichterstattung hat Prof. Hebebrand versucht,

den Angeklagten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu einem Geständnis zu

nötigen, was ein schwerer verstoß sowohl gegen ärztliche Pflichten als auch gegen die

Pflichten eines Gutachters in einem Verfahren darstellt. Ich habe deshalb Strafanzeige

gegen Prof. Hebebrand erstattet, per FAX an die Staatsanwaltschaft Dortmund, am per

FAX an: 0231 926-25090, und zwar am 21. Mai 2012, habe bis heute aber nichts davon

gehört und beantrage daher die Hinzuziehung der zugehörigen Ermittlungsakte, weil sie

konkreten Aufschluss über einen Teil dessen gibt, was ich dem Prof. Hebebrand in

Internetbeiträgen vorwerfe, durch die er sich in seiner Ehre verletzt sieht. Doch das ist

1

1

nicht alles: Dem Prof. Hebebrand fiel es z.B. nicht ein, ein krankhaftes Verhalten des

Philip auch als krankhaft einzuordnen. Wer, wie Philip, täglich bis zu 200 Euro für

Sextelefonate ausgibt, obwohl er sich das nicht leisten kann, ist regelmäßig suchtkrank.

Nur so ist auch der Griff in die von Philip Jaworowski im Jahre 2006 verwaltete

Abiturkasse durch ihn verständlich, denn es war natürlich absehbar, dass diese Tat nicht

dauerhaft unentdeckt bleiben würde, und zweifellos hatte das auch dem Philip klar sein

müssen. Solche Taten sind tatsächlich typisch für Suchtkranke, Taten, die schnellen

Zugriff zum Geld ermöglichen, um die akute Sucht befriedigen zu können, ohne dass

über die Folgen nachgedacht wird. Doch stattdessen zog Prof. Hebebrand Philips Griff in

die Abiturskasse als Beleg für zielgerichtetes Täterhandeln heran. Zielgerichtetes

Täterhandeln, wenn die Aufdeckung der tat nur eine Frage der Zeit ist? Solche und

andere Fehlinterpretationen durch einen Institutsprofessor für Kinder- und

Jugendpsychiatrie lassen jeden gesunden Menschenverstand bereits am ganzen System

zumindest der Psychiatrie zweifeln.

Ich sehe in den Formulierungen, die Prof. Hebebrand nicht passen, keine grundsätzliche

Schmähkritik, sondern eine Kritik an seiner Arbeit im Mordprozess Nadine Ostrowski,

verweise insofern auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Mai 2009

– 1 BvR 2272/04 – , in dem das BvfG in die Bezeichnung „Durchgeknallter

Staatsanwalt“, öffentlich erhoben in einer Fernsehsendung, als nicht strafbare

Meinungsäußerung wertete und beantrage die Einstellung des Verfahrens in dem

Anklagepunkt betreffend Prof. Hebebrand.

Hilfsweise beantrage ich die Ladung des Prof. Johannes Hebebrand als Zeugen und

Fristgewährung zur Abfassung eines umfassenden Verteidigungsvortrages von einer

Woche.

Meine Vorwürfe gegen die Rechtsanwaltschaft betreffend beantrage ich die Einstellung

des Verfahrens. Es handelt sich erkennbar nur um Meinungsäußerungen, die die

gesamte Anwaltschaft betreffen und im Übrigen fundiert sind, von einer Schmähkritik

betreffend konkrete einzelne Anwälte kann keine Rede sein, eher von einer Aufforderung

an alle Anwälte, sich endlich für rechtsstaatliche Verhältnisse einzusetzen.

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2

Hilfsweise beantrage ich auch hier eine Fristgewährung zur Abfassung eines

umfassenden Verteidigungsvortrages von einer Woche.

Betreffend die Anklagen betreffend Marco Witte bestreite ich, selbst mich diffamierende

Beiträge ins Netz gestellt zu haben, um dann den Marco Witte falsch zu beschuldigen,

und beantrage, ihn als Zeugen zu laden, um den Sachverhalt aufklären zu können.

Zugleich weise ich darauf hin, dass ich nachweislich seit Jahren von Marco Witte

gestalkt werde, und beantrage die Ladung folgender Zeugen:

1. Alvar C.H. Freude, Fideliostraße 16, 70597 Stuttgart. Begründung: Alvar Freude

hatte im Jahre 2007 öffentlich behauptet, vom Internetanschluss des Marco Witte,

Fa. Marcomedia, seien „unter fremdem Namen nicht jugendfreie Schweinereien“

in seinem Forum unter Odem.org gepostet worden. Zu dem Zeitpunkt kamen

dafür nur Beiträge infrage, die falsch unter meinem Namen geschrieben waren,

Beiträge, in denen der Schreiber, meine Identität vortäuschend, sich als

bekennender Pädophiler ausgab, wobei man solche Beiträge dann auch auf der

Google-Seite 1 für meinen Namen finden konnte.

2. Thomas Vogel, Ludwig Gerer Str.37 in D-78250 Tengen. Begründung: Thomas

Vogel kann Auskunft darüber geben, welches Verhalten Marco Witte 2007 und

2008 in den von Thomas Vogel administrierten Foren unter winfried-sobottka.de

und winsobo.de zeigte – dass er nämlich unter Pseudonyma in erheblichem Maße

gegen mich stalkte und mich in erheblichem Maße beleidigte.

Betreffend die Anklagepunkte, in denen es grundsätzlich darum geht, dass ich konkrete

Behauptungen betreffend den Mordfall Nadine erhebe, äußere ich mich wie folgt:

ad 1. Philip kann den Mord nicht begangen haben, und wenn er ihn nicht begangen

haben kann, dann hat er ihn auch nicht begangen, dann muss ihn also jemand anders

begangen haben. Das gilt auch dann, wenn es sonst sehr vieles gibt, was auf Philip als

Täter zu deuten scheint, und das gilt auch dann, wenn die Wahrheit mächtigen Kreisen,

hohen Richtern, hohen Polizisten und selbst der Landesregierung nicht gefällt: Das gilt

jedenfalls, wenn es auch nur einen einzigen Grund gibt, der Philips Täterschaft

unmöglich macht.

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3

Ich erinnere daran, dass das Bundesverfassungsgericht rationale Maßstäbe in der

Rechtsprechung fordert.

Philip kann den Mord erstens nicht begangen haben, weil das Verletzungsbild der Leiche

nicht von einem Einzeltäter, also auch nicht von Philip, erzeugt worden sein kann. Denn

die Leiche wies lediglich an einer Körperstelle Schlagverletzungen auf, nämlich an der

„Behaarungsgrenze an der linken Oberstirn“, dort aber gleich mindestens drei Volltreffer

wuchtiger Schläge mit stumpfen Gegenstand (Strafurteil gegen Philip Jaworowski vom

21 .06.2007, LG Hagen 51 Kls 400 Js 563/06 (31/06)

, im Folgenden kurz „Strafurteil PJ“, S. 31).

Um anschaulich zu machen, um welches Verletzungsareal es der Beschreibung im Urteil

folgend geht, ist an der Oberstirn auf dem Foto unten ein entsprechender schwarzer

Balken an der Oberstirn eingefügt (Foto von Nadine, Augenbalken von BILD):

 

Aus rechtsmedizinischen

Gründen steht es fest, dass

Nadine zum Zeitpunkt der

Zufügung der Schlagverletzungen handlungsfähig war und blieb (Strafurteil PJ, S. 31).

Bereits der gesunde Menschenverstand sagt jedem normalen Menschen, dass ein Mensch

sich nicht mindestens dreimal auf die selbe Stelle an der Oberstirn schlagen lässt, wenn

er handlungsfähig und bewegungsfähig ist, weil er dann natürlich versucht, solchen

Schlägen irgendwie zu entgehen und es dem Täter praktisch unmöglich macht, immer

wieder die selbe kleine Stelle am Kopf zu treffen. Von mir befragte Rechtsmediziner

bestätigten diese Auffassung aus Expertensicht, so z.B. der renommierte Rechtsmediziner

Prof. Dr. med. Peter Betz, Direktor am Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen

und ausgesprochen erfahrener rechtsmedizinischer Gutachter, mit dem ich sowohl am

4

4

17.10. 2012 gegen 15 Uhr, als auch am 06. 02. 2013 gegen 15.10 Uhr telefonierte. Seine

Aussage insofern vom 17.10. 2012, die ich mir am 06.02.2013 noch einmal bestätigen ließ:

Er könne es sich nicht vorstellen, dass ein bewegungsfähiges Opfer sich dreimal auf die

praktisch selbe Stelle an der Oberstirn schlagen ließe.

Bei einem bewegungsunfähigen Opfer ist es hingegen, das ist jedem klar, grundsätzlich

kein Problem, mit einem Gegenstand immer wieder ein kleines Areal an der Oberstirn zu

treffen. Nadine muss zum Zeitpunkt der Zufügung der Schläge, da sie medizinisch

betrachtet handlungsfähig war, also aus anderen Gründen bewegungsunfähig gewesen

sein. Und tatsächlich bieten die im Urteil nachlesbaren Befunde einen Hinweis: Die Leiche

habe „Hautverfärbungen an den Armen und Händen“ aufgewiesen (Strafurteil PJ, S. 31).

Entsprechend muss es sich um mindestens vier Hautverfärbungen handeln, da Nadine

zwei Arme und zwei Hände hatte. Zwar meinte der Rechtsmediziner Dr. Josephi offenbar

auf Frage des Gerichtes, jene Hautverfärbungen „könnten“ bei der Abwehr stumpfer

Gewalt entstanden sein und die (35-cm- Maglite-) Taschenlampe des Philip „könnte“

insofern das Tatinstrument sein (Strafurteil PJ, S.31), seine Aussagen besagen indes,

dass er sich hinsichtlich der Einordnung der Hautverfärbungen nicht sicher gewesen sei:

„Könnte“ hier, „könnte“ da – also lag keinen spezifischen Merkmale vor, die auf die

Ursache stumpfe Gewalt oder gar auf die Maglite als Tatinstrument hindeuteten.

Bereits deshalb ist es praktisch ausgeschlossen, dass die Hautverfärbungen an den

Armen und Händen Male von Schlägen mit dem Stil einer Maglite waren: Ersten

erzeugen solche Schläge gewöhnlich parallel streifige Hämatome, so Prof. Betz im

Telefonat mir gegenüber, zweitens hat jede Maglite einen überwiegend konturierten Stil,

und auch am Stilende finden sich Konturen, siehe:

 

Trifft aber eine

5

5

konturierte Oberfläche hart auf die Hände oder Arme, so bildet sich nicht ein

unspezifisches, sondern ein konturiertes Hämatom ((Burkhard Madea, Praxis

Rechtsmedizin, 2. Aufl.).

Dass Rechtsmediziner Dr. Josephi keine Spezifikationen der mindestens

Hautverfärbungen fand, also kein einziges parallel streifiges Hämatom, kein einziges

konturiertes Hämatom, bedeutet schlicht und einfach, dass sie nicht von Schlägen mit

dem Stil einer Maglite stammen können.

Doch auch ansonsten wäre die Vorstellung abstrus, jene mindestens vier

Hautverfärbungen könnten Abwehrverletzungen betreffend wuchtige Schläge mit einer

Maglite gewesen sein, die mit den Kopfverletzungen in Verbindung standen: Soll Nadine

erst mindestens 3 Volltreffer reaktionslos abgewartet haben, bevor sie sich dann zur

Abwehr entschloss? Diese Möglichkeit kann man sicherlich ausschließen. Doch dann

bliebe nur noch eine Alternative: Trotz erheblicher und meist erfolgreicher Abwehr hätte

es der schlagenden Person gelingen müssen, mindestens dreimal mit Wucht das selbe

kleine Areal an der Oberstirn zu treffen. Auch das kann man mit praktischer Sicherheit

ausschließen. Also müssen die Hautverfärbungen eine andere Ursache haben,

und in Anbetracht der Tatsache, dass Nadine beim Zufügen der Schläge

bewegungsunfähig gewesen sein muss, bietet sich eine einfache Erklärung an: Die

Hautverfärbungen waren Griffspuren, erzeugt dadurch, dass Nadine von mindestens

zwei Personen zugleich an Händen und Armen festgehalten wurde. So wird es dann

auch erklärbar, dass Nadine trotz medizinischer Handlunsgfähigkeit mehrfach gezielt an

der selben Stelle des Kopfes getroffen wurde – wofür mindestens eine dritte Person

nötig war, entweder, um sie zu schlagen, oder, um sie spurenfrei mit haushaltsüblicher

Frischhaltefolie zu fesseln, so dass man anschließend beliebig mit ihr verfahren konnte.

Bezeichnend, dass sich im gesamten Urteil keine einzige Darstellung findet, wie Philip

die Nadine mindestens dreimal an der praktisch selben kleinen Stelle getroffen haben

will oder soll, keine einzige Stelle findet, an der Abwehrreaktionen der Nadine

beschrieben werden – hier wurde das Unmögliche einfach umschifft, indem man gar

nicht darauf einging.

6

6

Ich gehe davon aus, dass die Darlegungen hinreichend schlüssig sind, um das Gericht

davon zu überzeugen, dass ein Einzeltäter der Nadine die Schlagverletzungen nicht

zugefügt haben kann, ohne sie zuvor in Bewegungsunfähigkeit versetzt zu haben.

Letzteres kann man im Falle des Philip sicherlich auschließen – es gibt keinen

Anhaltspunkt dafür, dass er Nadine etwa mit List oder vorgehaltener Schusswaffe dazu

bewegt haben könnte, sich von ihm freiwillig mit Frischhaltefolie fesseln zu lassen.

Sofern das Gericht nicht überzeugt sein sollte, beantrage ich hilfsweise die Erstellung

eines Sachverständigengutachtens darüber, ob einem bewegungsfähigen Opfer die

bschriebenen Schlagverletzungen zugefügt werden können und darüber, ob die

Hautverfärbungen an den Armen und Händen durch wuchtige Schläge mit dem Stil einer

35 cm langen, mit Batterien gefüllten Maglite-Taschenlampe erzeugt worden sein

können, durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. Peter Betz, Institutsdirektor des

Institutes für Rechtsmedizin an der Universität Erlangen, erstellen zu lassen.

Aus den dargelegten Gründen ist in beiden Fällen ein „Nein“ als gutachterliches

Ergebnis zu erwarten, und damit wäre dann, sofern das Gericht jetzt noch zweifeln

sollte, bewiesen, dass Philip nicht der Mörder sein kann. (Ziel des Beweisantrages).

Zweitens ist eine Täterschaft Philips deshalb ausgeschlossen, weil man weder an der

Leiche noch am tatort Mikrospuren von Philip fand, die er in dem im Urteil

beschriebenen Szenario aber hätte erzeugen müssen. Dazu führe ich wie folgt aus:

Keinerlei Mikrospuren von Philip Jaworowski am Tatort des Metzelmordes – außer DNASpuren

an einem Lichtschalter

Der Mord an Nadine Ostrowski fand statt in einem alten Bauernhaus, das ursprünglich

wohl ein Nebengebäude für Dienstpersonal war. Philip Jaworowksi soll kurz nach

Mitternacht vom 19. auf den 20. August 2006 angeklingelt und von Nadine eingelassen

worden sein. Nach einer kurzen Unterhaltung, die sich vom Eingangsflur in die kleine

Küche verlagert habe, soll er sie mehrfach mit einer Metalltaschenlampe auf den Kopf

geschlagen haben, worauf sie in die Gästetoilette gegangen sei, um ihre Wunde zu

versorgen. Dort soll Philip sie dann von hinten mit einem Telefonkabel bis zur

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7

Bewusstlosigkeit gedrosselt, sie dann auf den Boden gelegt und ihr mindestens 12

Stiche in Hals und Gesicht zugefügt haben.

Dann soll er in der Küche einen Schrank geöffnet, einen Kochtopf herausgenommen und

in der Küche Wasser verspritzt haben. Außerdem soll er die Tür zur Gästetoilette

verschlossen haben, die Haustür geöffnet, das Haus verlassen und die Haustür

geschlossen haben. (Strafurteil PJ).

Doch nirgendwo fand man eine Mikrospur von Philip Jaworowski, außer seine DNA an

einem Lichtschalter – den zu betätigen er allerdings gar keinen Anlass gehabt haben

konnte: Als er gekommen sein soll, brannten die selben Lichter, die auch brannten,

nachdem er gegangen sein soll (Strafurteil PJ).

Bemerkenswert: Schon vor Festnahme des Philip hatte die Polizei öffentlich erklärt, am

Tatort keine Spuren gefunden zu haben. Sogar ein angrenzendes Waldstück untersuchte

sie, in der erklärten Hoffnung, dort leere Zigarettenschachteln mit der Täter-DNA zu

finden!

Allerdings wurde in der Online-Ausgabe einer Zeitung (BILD?) damals auch ein Polizist

mit dem Hinweis zitiert, man tue alles, um Spuren zu finden, man habe sogar einen

Lichtschalter ausgebaut....

Es wird wohl derjenige sein, an dem man dann DNA-Spuren von Philip Jaworowski

nachweisen konnte. Erstaunlich, dass die Polizei den Lichtschalter ausbaute, denn nach

dem Mord sollen die selben Lichter gebrannt haben wie vor dem Mord. Zudem fand die

Polizei keine Spuren von Philip an Gegenständen, die der Mörder berührt haben

mussten: Geöffnete Tür des Schrankes, aus dem ein Kochtopf entwendet worden war,

Wasserhahn in der Küche, mehrere Türklinken!

02 Der Situationsfehler betreffend Mikrospuren wird von LKA-Experten

bestätigt

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Der angebliche Tatablauf hätte es mit Sicherheit nicht zugelassen, dass Philip nirgendwo

sonst als an einem Lichtschalter Mikrospuren hinterlassen hätte, ganz besonders das

ihm unterstellte Drosseln der Nadine von hinten, angeblich von ihm ausgeführt in einem

lediglich ca. 1 qm großen (!) Gäste-WC (Strafurteil PJ, S. 16) wäre ohne Abrieb von

Textilfasern und ohne Hinterlassen von Schweißrückständen nicht möglich gewesen: Es

wurde bis zum Kehlholmbruch gedrosselt, Nadine war medizinisch handlungsfähig

gewesen (Strafurteil PJ, S. 31 f.) - und gegen eine Erdrosselung wehrt sich ein

handlungsfähiger Mensch massiv, d.h., beim Drosseln von hinten muss der Täter das

Opfer erstens unter Kontrolle halten, zweitens mit Kraft drosseln, was niemand mit

ausgestreckten Armen vermag, dazu ist schon enger Körperkontakt nötig. Ein solcher

enger Körperkontakt ist beim Drosseln in einem lediglich 1 qm großen Gäste-WC, in

dem der Bewegungsraum ja auch noch durch die Toilettenschüssel und ein

Waschbecken beengt wird, ohnehin unvermeidbar.

Ich befragte dazu telefonisch Experten mehrerer Landeskriminalämter, denen ich ich die

oben geschilderten Einzelheiten nannte, dabei allerdings zu einer Legende griff: Ich sei

dabei, einen Kriminalroman zu schreiben, und dabei solle sich ein Mord ereignen, bei

dem der Täter lediglich aufgrund einer gehörigen Portion Glück keine einzige Mikrospur

hinterließe. Da ich es jedoch vermeiden wolle, dass echte Experten sich beim Lesen an

den Kopf fassten, wolle ich fragen, ob es unter den von mir geschilderten Umständen

überhaupt möglich sei, wenn auch nur mit kleinster Wahrscheinlichkeit, dass keine

Mikropsuren erzeugt würden. Vorsorglich trat ich auch noch unter diversen Pseudonyma

auf.

Telefonate und Aussagen:

LKA-Kontakt 01: 20.11. 2012, Telefonat mit LKA Düsseldorf, gegen 12.43 Uhr.

Telefonat mit Pressesprecherin Michaela Heyer. Sie versicherte mir, wenn ich ihr die

konkrete Situation per Email schilderte, dann werde sie persönlich einen Experten des

LKA-NRW damit konfrontieren und mir seine Antwort per Email mitteilen. Das ihr von mir

geschilderte Szenario inkl. Legende sah so aus:

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Von: Marcel Steinhoff [mailto:m-steinhoff-73@hotmail.de]

Gesendet: Dienstag, 20. November 2012 13:20

An: F LKA Pressestelle

Betreff: an Frau Heyer, betreffend Mikrospuren bei Mord

Sehr geehrte Frau Heyer!

Vielen Dank für das freundliche Telefonat und Ihr Angebot, mir bei der Klärung meiner

Frage behilflich zu sein. Der Krimi soll einen Fall darstellen, in dem die Spurensucher mit

ihrem Latein am Ende sind, in dem die Polizei zunächst in völlig falsche Richtungen

denkt, mangels jeglicher Anhaltspunkte, wobei letztlich ein Zufall und die Arbeit von

Polizeipsychologen auf die Fährte zum Täter führen.

Der Mord soll so aussehen: Täter wird vom Opfer in dessen Wohnung eingelassen. Er

schlägt das Opfer mehrfach mit einem Knüppel auf den Kopf, aber ohne, dass das Opfer

bewusstlos wird. Dann zieht er ein dünnes Seil aus der Tasche und erdrosselt das Opfer

von hinten. Aus Wut zersticht er anschließend noch das Gesicht des Opfers, dann packt

er die Mordwerkzeuge zusammen und verlässt den Tatort. Der Täter soll keine Spuren

vermeidenden Maßnahmen getroffen haben, also keinen Spuren-Schutzanzug, keine

Handschuhe o.ä. Er soll einfach in Jeanshose und T-Shirt am Tatort erschienen sein und

einfach eine Menge Glück gehabt haben, dass er keinerlei Mikrospuren hinterließ. In

Anbetracht des Gemetzels denkt die Polizei zunächst, ihre Spurensucher müssten ein

leichtes Spiel haben, nachdem diese jedoch trotz aller Mühen mit leeren Händen

dastehen, nimmt die Polizei zunächst völlig falsch an, dass der Mörder ein bestens

vorbereiteter Profi sein müsse.

Meine Frage: Wäre es denkbar, dass ein Täter unter den beschriebenen Umständen so

viel Glück haben kann, keinerlei Mikrospuren zu hinterlassen?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine kompetente Antwort.

MfG

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10

Marcel Steinhoff“

(Das war die Legende, die auch allen anderen „auftischte“)

Die Antwort der Kriminalkommissarin Michaela Heyer sah so aus:

„Sehr geehrter Herr Steinhoff,

wie bereits gesagt: In Ihrem fiktiven Fall wäre es unwahrscheinlich, dass er keinerlei

Spuren hinterlässt. Aber auch nicht völlig ausgeschlossen, falls er tatsächlich keinen

Körperkontakt zum Opfer und zu Einrichtungsgegenständen, Wänden, u.a. hatte. Auch

nicht auszuschließen ist, dass er zwar Spuren hinterlassen hat, sie aber vernichtet, bzw.

nicht gefunden und gesichert wurden.

Mit freundlichen Grüßen,

Michaela Heyer

Kriminalhauptkommissarin“

LKA-Kontakt 02: 20.11. 2012 Auch das LKA-Hessen ließ mich nur bis zum

Pressesprecher, Siegfried Wilhelm, auch er wollte eine Email, bekam den selben Text

wie zuvor Michaela Heyer. Seine Antwort sah so aus:

„Sehr geehrter Herr Steinhoff,

Ihre Anfrage wurde an mich weiter geleitet.

Die Antwort auf Ihre Frage lautet simpel: Nein!!!

Bei der von Ihnen beschriebenen Tathandlung ist es meiner Meinung nach unmöglich

keinerlei Spuren zu hinterlassen.

Neben Finger- und Schuhabdrücken lassen sich am Tatort mit hoher Wahrscheinlichkeit

Hautschuppen, Haare und Sekretspuren (Speichel) finden.

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Mit freundlichen Grüßen

Siegfried Wilhelm“

Möglicherweise deshalb, weil sein Emailverkehr mit mir sehr bald im Internet

nachzulesen war, bekam ich dann noch eine weitere Antwort von einem Dr. H.

Schneider vom LKA-Hessen,

der darauf hinwies, dass es seiner Meinung nach zwar unmöglich sei, in dem

beschriebenen Szenario keine Mikrospuren zu hinterlassen, dass solche Spuren aber

möglicherweise schwer zu finden seien, weil womöglich umgeben von einer Vielzahl

anderer Mikrospuren, des Opfers und anderer Tatortberechtigter. Zudem würde das

Opfer nach meiner Darstellung doch stark bluten, und gerade das sei sehr ungünstig für

Biospuren. Auf meine Erwiderung, die blutenden Wunden befänden sich an der

Frontseite des Opfers, das in Hocklage auf dem Boden gefunden worden sei, so dass

die Rückfront des Opfers kaum durch Blut beeinträchtigt sein könne, und textile Spuren

würden sich doch sicher auch finden lassen, oder ob er das anders sähe, erhielt ich

keine Antwort mehr.

LKA-Kontakt 03: 20.11. 2012 bis kurz vor 14.00 mit Dezernatsleiter der Spurentechnik

Herrn Fritsche, LKA Thüringen, 0361 – 341 1142.

Herr Fritsche sagte: „Mit normaler Kleidung geht beim Drosseln von hinten gar nix ohne

Miktrospuren. Da müssen Sie sich etwas anderes einfallen lassen.“

LKA-Kontakt 04: 20.11. 2012, kurz vor 14.50 Uhr, LKA Hamburg, Telefonat mit

Pressesprecher Streiber. Er ging davon aus, dass ein Drosseln von hinten in normaler

Kleidung praktisch unmöglich sei, ohne Mikrospuren zu erzeugen. Auf direkte Frage

meinerseits: „Und wenn der Täter nur eine einzige Körperzelle hinterließe, die würden

Ihre Leute finden?“, antworte Streiber: „Davon gehe ich aus.“

LKA-Kontakt 05: 20.11. 2012 ca. 15.40 Uhr mit Rainer Herrmann, LKA Niedersachsen,

Abt. 5: Rainer Herrmann meinte, dass der Täter im beschriebenen Fall jedenfalls Spuren

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hinterlassen müsse, und außerdem gelte ganz generell: „Kein Tatort ohne Spuren!“

LKA-Kontakt 06: 20.11. 2012 erstes Telefonat mit Herrn Weck, LKA Schleswig-Holstein.

Ich schilderte ihm das Selbe, wie allen anderen auch, und fragte konkret auch nach dem

Drosseln von hinten in einem kleinen Gäste-WC, ca. 1 qm Grundfläche. Herr Weck

sagte, er wisse zwar die Antwort, wisse aber nicht, ob er sie mir geben dürfe. Ich solle

einen Tag später noch einmal anrufen, dann werde er sich erkundigt haben, ob er mir

die Antwort sagen dürfe. Ich rief also am 21.11 2012 nochmals an, gegen 15.18 Uhr,

und Herr Weck sagte mir, wenn es beim Drosseln von hinten zum Körperkontakt komme,

dann sei es ausgeschlossen, dass keine Mikrospuren entstünden.

Zusammengefasst: Alle befragten LKA-Experten gingen grundsätzlich davon aus, dass ein

Mord, wie Philip ihn begangen haben soll, nicht in normaler Kleidung ausgeführt werden

könnte, ohne Mikrospuren zu hinterlassen, jedenfalls dann nicht, wenn es zu

Körperkontakten des Täters mit dem Opfer, Wänden oder anderen Gegenständen

gekommen sein sollte.

Dass ein Drosseln von hinten, ausgeführt in einem lediglich 1 qm großen

Gäste-WC (Strafurteil PJ, S. 16), zusätzlich beengt durch Toilettenschüssel und

Handwaschbecken, ohne intensiven Körperkontakt und ohne Berührung von Wänden

ausgeführt sein könnte, kann man definitiv ausschließen. Ebenfalls muss der Mörder

jedenfalls den Schrank geöffnet haben, in dem die Kochtöpfe der Familie Ostrowski

aufbewahrt wurden (Strafurteil PJ, S. 20), so dass auch an ihm Mikrospuren hätten

gefunden werden müssen, jedenfalls eher als an einem Lichtschalter, den zu berühren

der Täter nicht einmal einen Grund gehabt haben konnte.

Nach Umständen und Expertenmeinungen muss der Täter also, folgt man dem

angeblichen Tatverlauf laut Urteil, also Mikrospuren an der Nadine und an mindestens

einer Wand des Gäste-WC hinterlassen haben.

Allerdings weisen Experten darauf hin, dass es zu Problemen gekommen sein könnte,

gemachte Spuren zu finden, z.B. aufgrund starker Blutungen des Opfers. Diese

Möglichkeit scheidet allerdings im konkreten Fall aus naheliegenden Gründen aus:

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Spuren an der Nadine müssten beim Drosseln von hinten rückseitig an der Leiche zu

finden gewesen sein, Körperkontakte des des Täters mit mindestens einer Wand hätte

es vor allem in einer Höhe von über einem Meter aufwärts geben müssen. Die

Vorderseite der Leiche mag von Blut überströmt gewesen sein, da ihr ja massive

Stichverletzungen im Gesicht und in vorderen Halsbereich zugefügt waren, doch es ist

nicht ersichtlich, wieso ihre Rückseite von Blut überströmt gewesen sein sollte. Auch ist

es nicht ersichtlich, weshalb ein Wandbereich oberhalb von einem Meter so massiv von

Blut überströmt worden sein könnte, dass es nur noch schwierig möglich gewesen wäre,

Biospuren des Täters zu finden: Die Stichverletzungen sollen der Nadine zugefügt

worden sein, während sie auf dem Boden gelegen habe, mit dem Kopf und einem Teil

des Oberkörpers an eine Ecke Wand / Tür gelehnt (Strafurteil PJ, S 20, S. 33). Der

Nachweis textiler Mikrospuren, die als Abriebsfolge beim Drosseln von hinten mit

Körperkontakt zu erwarten sind, hätte selbst durch Opferblut nicht verhindert werden

können, man hätte also jedenfalls solche finden müssen.

Sofern das Gericht auch bis hierher nicht der Meinung sein sollte, dass Philip Jaworwoski

nicht der Mörder der Nadine Ostrowski sein könne, stelle ich hilfsweise folgenden

Beweisantrag:

Erstellung eines kriminaltechnischen Gutachtens darüber, ob dem Philip der ihm

vorgeworfene Mord hätte möglich sein können, ohne auswertbare Mikrospuren zu

hinterlassen.

Ziel des Beweisantrages ist es, den Ausschluss Philips als Täter festzustellen.

Ich ergänzend noch auf einige andere Dinge hinweisen, die eindeutg dafür sprechen, dass

dem Philip manipulierte Indizien untergeschoben wurden, und dafür, dass er sich zur

Abgabe eines falschen Geständnisses gezwungen sah.

Ein Punkt bezieht sich auf einen klassischen Situationsfehler der Spurenlage, der

tatsächlich auf eine fingierte Spur hindeutet, die man zu Philip legte. Ich verlese nun den

Teil „Tatkabel“ - Situationsfehler, fingierte Spur“.

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Ein anderer Punkt bezieht sich auf das Geständnis, das Philip gab. Ich verlese nun den

Teil: „Das Geständnis des Philip – Lehrbuchbeispiel eines falschen Geständnisses!“

Ich weise noch darauf hin, dass ich hinsichtlich der Schuldfrage, sofern es nach

Auffassung des Gerichtes Verurteilungsbedarf geben sollte, noch umfassend vorzutragen

denke, das aber nicht am heutigen Tage leisten kann.

Ich habe es immer wieder erleben müssen, dass Gerichte meine mündlichen Aussagen

nur dann verwerteten, wenn es ihnen gefiel, das alles Übrige unter den Tisch fiel.

Dabei bin ich nicht der Einzige, der solche Erfahrungen behauptet, die Klagen solcher

und ähnlicher Art gegen die Justiz sind bekanntlich vielfältig, durch den Fall Gustl

Mollath treten sie nun konzentruiert auch über einige Medien, wie z.B. die Süddeutsche

Zeitung, zutage. Solche Klagen werden auch keineswegs ausschließlich von Anarchisten

erhoben, als Beleg möchte ich eine Aussage der OStA a.D. Gabriele Wolff zitieren, die

unter WordPress das Blog gabrielewolff.wordpress.com betreibt.

Ein Zitat aus ihren insgesamt sehr lesenswerten Artikeln, zumindest was die Reihe „Der

Fall Gustl Mollath: Rosenkrieg und Versagen von Justiz und Psychiatrie“ angeht:

„Die Revision, also die Überprüfung auf Rechtsfehler, ist allerdings in ihrer gesetzlichen

und praktischen Ausgestaltung ein nahezu untaugliches Mittel, Recht und Gerechtigkeit

herzustellen. Sachverhaltsfälschungen und entstellende Ausblendungen von Tatsachen

durch den Tatrichter, wie sie in dem angefochtenen Urteil durch den Vorsitzenden

Richter am LG, Otto Brixner, vorgenommen wurden, spielen in der Revisionsinstanz keine

Rolle, soweit sie sich aus dem Urteil selbst nicht ergeben – ein Freibrief für Willkür-

Richter, die revisionssichere Urteile schreiben können:...“

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/01/26/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-undversagen-

von-justiz-psychiatrie-vii/

Ich stehe weiterer Sachaufklärung gern zur Verfügung, bin auch selbst sehr interessiert

15

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daran. Allerdings habe ich es nicht vor, mich wiederum zum Opfer richterlicher Willkür

machen zu lassen, und stelle es dem Gericht anheim, sich zwischen drei Alternativen zu

entscheiden:

1. Videoaufzeichnung der Verhandlungen, Verfügbarkeit der Videoaufzeichnungen

auch für mich.

2. Ich werde mich zu allem Wesentlichen nur schriftlich äußern, dabei habe ich

natürlich Kapazitätsgrenzen.

3. Einstellung des Verfahrens.

Ich stehe nun noch für die Erläuterung des Vorgetragenen sowie für eine Besprechung

des weiteren Verlaufs der Hauptverhandlung zur Verfügung, den nächsten Sachvortrag

werde ich erst im nächsten Verhandlungstermin schriftlich formuliert und eingereicht

verlesen.

Mit freundlichen Grüße

(Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka)

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