Hauptvortrag mit Anträgen, schriftlich eingereicht in der Hauptverhandlung am 08. 02. 2013 am AG Lünen, verlesen von mir bis nach dem Ende des hilfsweise gestellten Antrages, Prof. Betz als rechtsmedizinischen zu zwei bestimmten Punkten zu befragenä Eine weitere Verlesung hielt Richter Oehrle dann nicht mehr für nötig, erklärte auf meine Frage allerdings, dass der ja auch schriftlich eingereichte Vortrag in vollem Umfang ins Hauptverhandlungsprotokoll übernommen werde und als vorgetragen gelte.
Am letzten Tage vor dem Termin geschrieben, enthält der Schriftsatz Flüchtigkeitsfehler. Besser lesbar als hier in Form einer PDF-Datei, dort auch mit den hier fehlenden Bildern: -------------------------------------------------------------------------------------------
Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka Karl-Haarmann-Str. 75 44536 Lünen Verfahren 19 Ds-221 Js 2482/11-156/12 08.02. 2013 Persönliche Erklärung zu den mir vorgeworfen Taten und Anträge Ich erhalte die Behauptung aufrecht, dass mit Philip Jaworowski ein Unschuldiger wegen Mordes an der Nadine Ostrowski verurteilt wurde, und sehe das als bewiesen an. Ich halte die Behauptung aufrecht, dass nur die damaligen Besucherinnen, Ida Haltaufderheide, Jana Kipsieker, Janina Tönnes, Julia Recke und Celia Recke die Nadine Ostrowski gemordet haben können, und sehe das als bewiesen an. Ich halte die Behauptung aufrecht, dass die Strafermittler absichtlich einen Unschuldigen falsch verurteilt haben und sehe das soweit als bewiesen an, wie man annehmen will, dass deren gesunder Menschenverstand in Zweifel zu ziehen sei. Ganz besonders im Falle des KHK Thomas Hauch kommt hinzu, dass er bei der Bearbeitung des Falles so grundlegende kriminalistische Fehler gemacht hat, dass man, sieht man in ihm einen kriminalistisch geschulten und erfahrenen Polizisten, es nicht mehr vorstellbar ist, dass er versehentlich in die falsche Richtung ermittelt hat, er muss es bewusst getan haben. Betreffend die Vorwürfe betreffend Prof. Johannes Hebebrand verstehe ich die Aufregung nicht. Laut glaubhafter Presseberichterstattung hat Prof. Hebebrand versucht, den Angeklagten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu einem Geständnis zu nötigen, was ein schwerer verstoß sowohl gegen ärztliche Pflichten als auch gegen die Pflichten eines Gutachters in einem Verfahren darstellt. Ich habe deshalb Strafanzeige gegen Prof. Hebebrand erstattet, per FAX an die Staatsanwaltschaft Dortmund, am per FAX an: 0231 926-25090, und zwar am 21. Mai 2012, habe bis heute aber nichts davon gehört und beantrage daher die Hinzuziehung der zugehörigen Ermittlungsakte, weil sie konkreten Aufschluss über einen Teil dessen gibt, was ich dem Prof. Hebebrand in Internetbeiträgen vorwerfe, durch die er sich in seiner Ehre verletzt sieht. Doch das ist 1 1 nicht alles: Dem Prof. Hebebrand fiel es z.B. nicht ein, ein krankhaftes Verhalten des Philip auch als krankhaft einzuordnen. Wer, wie Philip, täglich bis zu 200 Euro für Sextelefonate ausgibt, obwohl er sich das nicht leisten kann, ist regelmäßig suchtkrank. Nur so ist auch der Griff in die von Philip Jaworowski im Jahre 2006 verwaltete Abiturkasse durch ihn verständlich, denn es war natürlich absehbar, dass diese Tat nicht dauerhaft unentdeckt bleiben würde, und zweifellos hatte das auch dem Philip klar sein müssen. Solche Taten sind tatsächlich typisch für Suchtkranke, Taten, die schnellen Zugriff zum Geld ermöglichen, um die akute Sucht befriedigen zu können, ohne dass über die Folgen nachgedacht wird. Doch stattdessen zog Prof. Hebebrand Philips Griff in die Abiturskasse als Beleg für zielgerichtetes Täterhandeln heran. Zielgerichtetes Täterhandeln, wenn die Aufdeckung der tat nur eine Frage der Zeit ist? Solche und andere Fehlinterpretationen durch einen Institutsprofessor für Kinder- und Jugendpsychiatrie lassen jeden gesunden Menschenverstand bereits am ganzen System zumindest der Psychiatrie zweifeln. Ich sehe in den Formulierungen, die Prof. Hebebrand nicht passen, keine grundsätzliche Schmähkritik, sondern eine Kritik an seiner Arbeit im Mordprozess Nadine Ostrowski, verweise insofern auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 – , in dem das BvfG in die Bezeichnung „Durchgeknallter Staatsanwalt“, öffentlich erhoben in einer Fernsehsendung, als nicht strafbare Meinungsäußerung wertete und beantrage die Einstellung des Verfahrens in dem Anklagepunkt betreffend Prof. Hebebrand. Hilfsweise beantrage ich die Ladung des Prof. Johannes Hebebrand als Zeugen und Fristgewährung zur Abfassung eines umfassenden Verteidigungsvortrages von einer Woche. Meine Vorwürfe gegen die Rechtsanwaltschaft betreffend beantrage ich die Einstellung des Verfahrens. Es handelt sich erkennbar nur um Meinungsäußerungen, die die gesamte Anwaltschaft betreffen und im Übrigen fundiert sind, von einer Schmähkritik betreffend konkrete einzelne Anwälte kann keine Rede sein, eher von einer Aufforderung an alle Anwälte, sich endlich für rechtsstaatliche Verhältnisse einzusetzen. 2 2 Hilfsweise beantrage ich auch hier eine Fristgewährung zur Abfassung eines umfassenden Verteidigungsvortrages von einer Woche. Betreffend die Anklagen betreffend Marco Witte bestreite ich, selbst mich diffamierende Beiträge ins Netz gestellt zu haben, um dann den Marco Witte falsch zu beschuldigen, und beantrage, ihn als Zeugen zu laden, um den Sachverhalt aufklären zu können. Zugleich weise ich darauf hin, dass ich nachweislich seit Jahren von Marco Witte gestalkt werde, und beantrage die Ladung folgender Zeugen: 1. Alvar C.H. Freude, Fideliostraße 16, 70597 Stuttgart. Begründung: Alvar Freude hatte im Jahre 2007 öffentlich behauptet, vom Internetanschluss des Marco Witte, Fa. Marcomedia, seien „unter fremdem Namen nicht jugendfreie Schweinereien“ in seinem Forum unter Odem.org gepostet worden. Zu dem Zeitpunkt kamen dafür nur Beiträge infrage, die falsch unter meinem Namen geschrieben waren, Beiträge, in denen der Schreiber, meine Identität vortäuschend, sich als bekennender Pädophiler ausgab, wobei man solche Beiträge dann auch auf der Google-Seite 1 für meinen Namen finden konnte. 2. Thomas Vogel, Ludwig Gerer Str.37 in D-78250 Tengen. Begründung: Thomas Vogel kann Auskunft darüber geben, welches Verhalten Marco Witte 2007 und 2008 in den von Thomas Vogel administrierten Foren unter winfried-sobottka.de und winsobo.de zeigte – dass er nämlich unter Pseudonyma in erheblichem Maße gegen mich stalkte und mich in erheblichem Maße beleidigte. Betreffend die Anklagepunkte, in denen es grundsätzlich darum geht, dass ich konkrete Behauptungen betreffend den Mordfall Nadine erhebe, äußere ich mich wie folgt: ad 1. Philip kann den Mord nicht begangen haben, und wenn er ihn nicht begangen haben kann, dann hat er ihn auch nicht begangen, dann muss ihn also jemand anders begangen haben. Das gilt auch dann, wenn es sonst sehr vieles gibt, was auf Philip als Täter zu deuten scheint, und das gilt auch dann, wenn die Wahrheit mächtigen Kreisen, hohen Richtern, hohen Polizisten und selbst der Landesregierung nicht gefällt: Das gilt jedenfalls, wenn es auch nur einen einzigen Grund gibt, der Philips Täterschaft unmöglich macht. 3 3 Ich erinnere daran, dass das Bundesverfassungsgericht rationale Maßstäbe in der Rechtsprechung fordert. Philip kann den Mord erstens nicht begangen haben, weil das Verletzungsbild der Leiche nicht von einem Einzeltäter, also auch nicht von Philip, erzeugt worden sein kann. Denn die Leiche wies lediglich an einer Körperstelle Schlagverletzungen auf, nämlich an der „Behaarungsgrenze an der linken Oberstirn“, dort aber gleich mindestens drei Volltreffer wuchtiger Schläge mit stumpfen Gegenstand (Strafurteil gegen Philip Jaworowski vom 21 .06.2007, LG Hagen 51 Kls 400 Js 563/06 (31/06) , im Folgenden kurz „Strafurteil PJ“, S. 31). Um anschaulich zu machen, um welches Verletzungsareal es der Beschreibung im Urteil folgend geht, ist an der Oberstirn auf dem Foto unten ein entsprechender schwarzer Balken an der Oberstirn eingefügt (Foto von Nadine, Augenbalken von BILD):
Aus rechtsmedizinischen Gründen steht es fest, dass Nadine zum Zeitpunkt der Zufügung der Schlagverletzungen handlungsfähig war und blieb (Strafurteil PJ, S. 31). Bereits der gesunde Menschenverstand sagt jedem normalen Menschen, dass ein Mensch sich nicht mindestens dreimal auf die selbe Stelle an der Oberstirn schlagen lässt, wenn er handlungsfähig und bewegungsfähig ist, weil er dann natürlich versucht, solchen Schlägen irgendwie zu entgehen und es dem Täter praktisch unmöglich macht, immer wieder die selbe kleine Stelle am Kopf zu treffen. Von mir befragte Rechtsmediziner bestätigten diese Auffassung aus Expertensicht, so z.B. der renommierte Rechtsmediziner Prof. Dr. med. Peter Betz, Direktor am Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen und ausgesprochen erfahrener rechtsmedizinischer Gutachter, mit dem ich sowohl am 4 4 17.10. 2012 gegen 15 Uhr, als auch am 06. 02. 2013 gegen 15.10 Uhr telefonierte. Seine Aussage insofern vom 17.10. 2012, die ich mir am 06.02.2013 noch einmal bestätigen ließ: Er könne es sich nicht vorstellen, dass ein bewegungsfähiges Opfer sich dreimal auf die praktisch selbe Stelle an der Oberstirn schlagen ließe. Bei einem bewegungsunfähigen Opfer ist es hingegen, das ist jedem klar, grundsätzlich kein Problem, mit einem Gegenstand immer wieder ein kleines Areal an der Oberstirn zu treffen. Nadine muss zum Zeitpunkt der Zufügung der Schläge, da sie medizinisch betrachtet handlungsfähig war, also aus anderen Gründen bewegungsunfähig gewesen sein. Und tatsächlich bieten die im Urteil nachlesbaren Befunde einen Hinweis: Die Leiche habe „Hautverfärbungen an den Armen und Händen“ aufgewiesen (Strafurteil PJ, S. 31). Entsprechend muss es sich um mindestens vier Hautverfärbungen handeln, da Nadine zwei Arme und zwei Hände hatte. Zwar meinte der Rechtsmediziner Dr. Josephi offenbar auf Frage des Gerichtes, jene Hautverfärbungen „könnten“ bei der Abwehr stumpfer Gewalt entstanden sein und die (35-cm- Maglite-) Taschenlampe des Philip „könnte“ insofern das Tatinstrument sein (Strafurteil PJ, S.31), seine Aussagen besagen indes, dass er sich hinsichtlich der Einordnung der Hautverfärbungen nicht sicher gewesen sei: „Könnte“ hier, „könnte“ da – also lag keinen spezifischen Merkmale vor, die auf die Ursache stumpfe Gewalt oder gar auf die Maglite als Tatinstrument hindeuteten. Bereits deshalb ist es praktisch ausgeschlossen, dass die Hautverfärbungen an den Armen und Händen Male von Schlägen mit dem Stil einer Maglite waren: Ersten erzeugen solche Schläge gewöhnlich parallel streifige Hämatome, so Prof. Betz im Telefonat mir gegenüber, zweitens hat jede Maglite einen überwiegend konturierten Stil, und auch am Stilende finden sich Konturen, siehe:
Trifft aber eine 5 5 konturierte Oberfläche hart auf die Hände oder Arme, so bildet sich nicht ein unspezifisches, sondern ein konturiertes Hämatom ((Burkhard Madea, Praxis Rechtsmedizin, 2. Aufl.). Dass Rechtsmediziner Dr. Josephi keine Spezifikationen der mindestens Hautverfärbungen fand, also kein einziges parallel streifiges Hämatom, kein einziges konturiertes Hämatom, bedeutet schlicht und einfach, dass sie nicht von Schlägen mit dem Stil einer Maglite stammen können. Doch auch ansonsten wäre die Vorstellung abstrus, jene mindestens vier Hautverfärbungen könnten Abwehrverletzungen betreffend wuchtige Schläge mit einer Maglite gewesen sein, die mit den Kopfverletzungen in Verbindung standen: Soll Nadine erst mindestens 3 Volltreffer reaktionslos abgewartet haben, bevor sie sich dann zur Abwehr entschloss? Diese Möglichkeit kann man sicherlich ausschließen. Doch dann bliebe nur noch eine Alternative: Trotz erheblicher und meist erfolgreicher Abwehr hätte es der schlagenden Person gelingen müssen, mindestens dreimal mit Wucht das selbe kleine Areal an der Oberstirn zu treffen. Auch das kann man mit praktischer Sicherheit ausschließen. Also müssen die Hautverfärbungen eine andere Ursache haben, und in Anbetracht der Tatsache, dass Nadine beim Zufügen der Schläge bewegungsunfähig gewesen sein muss, bietet sich eine einfache Erklärung an: Die Hautverfärbungen waren Griffspuren, erzeugt dadurch, dass Nadine von mindestens zwei Personen zugleich an Händen und Armen festgehalten wurde. So wird es dann auch erklärbar, dass Nadine trotz medizinischer Handlunsgfähigkeit mehrfach gezielt an der selben Stelle des Kopfes getroffen wurde – wofür mindestens eine dritte Person nötig war, entweder, um sie zu schlagen, oder, um sie spurenfrei mit haushaltsüblicher Frischhaltefolie zu fesseln, so dass man anschließend beliebig mit ihr verfahren konnte. Bezeichnend, dass sich im gesamten Urteil keine einzige Darstellung findet, wie Philip die Nadine mindestens dreimal an der praktisch selben kleinen Stelle getroffen haben will oder soll, keine einzige Stelle findet, an der Abwehrreaktionen der Nadine beschrieben werden – hier wurde das Unmögliche einfach umschifft, indem man gar nicht darauf einging. 6 6 Ich gehe davon aus, dass die Darlegungen hinreichend schlüssig sind, um das Gericht davon zu überzeugen, dass ein Einzeltäter der Nadine die Schlagverletzungen nicht zugefügt haben kann, ohne sie zuvor in Bewegungsunfähigkeit versetzt zu haben. Letzteres kann man im Falle des Philip sicherlich auschließen – es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass er Nadine etwa mit List oder vorgehaltener Schusswaffe dazu bewegt haben könnte, sich von ihm freiwillig mit Frischhaltefolie fesseln zu lassen. Sofern das Gericht nicht überzeugt sein sollte, beantrage ich hilfsweise die Erstellung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob einem bewegungsfähigen Opfer die bschriebenen Schlagverletzungen zugefügt werden können und darüber, ob die Hautverfärbungen an den Armen und Händen durch wuchtige Schläge mit dem Stil einer 35 cm langen, mit Batterien gefüllten Maglite-Taschenlampe erzeugt worden sein können, durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. Peter Betz, Institutsdirektor des Institutes für Rechtsmedizin an der Universität Erlangen, erstellen zu lassen. Aus den dargelegten Gründen ist in beiden Fällen ein „Nein“ als gutachterliches Ergebnis zu erwarten, und damit wäre dann, sofern das Gericht jetzt noch zweifeln sollte, bewiesen, dass Philip nicht der Mörder sein kann. (Ziel des Beweisantrages). Zweitens ist eine Täterschaft Philips deshalb ausgeschlossen, weil man weder an der Leiche noch am tatort Mikrospuren von Philip fand, die er in dem im Urteil beschriebenen Szenario aber hätte erzeugen müssen. Dazu führe ich wie folgt aus: Keinerlei Mikrospuren von Philip Jaworowski am Tatort des Metzelmordes – außer DNASpuren an einem Lichtschalter Der Mord an Nadine Ostrowski fand statt in einem alten Bauernhaus, das ursprünglich wohl ein Nebengebäude für Dienstpersonal war. Philip Jaworowksi soll kurz nach Mitternacht vom 19. auf den 20. August 2006 angeklingelt und von Nadine eingelassen worden sein. Nach einer kurzen Unterhaltung, die sich vom Eingangsflur in die kleine Küche verlagert habe, soll er sie mehrfach mit einer Metalltaschenlampe auf den Kopf geschlagen haben, worauf sie in die Gästetoilette gegangen sei, um ihre Wunde zu versorgen. Dort soll Philip sie dann von hinten mit einem Telefonkabel bis zur 7 7 Bewusstlosigkeit gedrosselt, sie dann auf den Boden gelegt und ihr mindestens 12 Stiche in Hals und Gesicht zugefügt haben. Dann soll er in der Küche einen Schrank geöffnet, einen Kochtopf herausgenommen und in der Küche Wasser verspritzt haben. Außerdem soll er die Tür zur Gästetoilette verschlossen haben, die Haustür geöffnet, das Haus verlassen und die Haustür geschlossen haben. (Strafurteil PJ). Doch nirgendwo fand man eine Mikrospur von Philip Jaworowski, außer seine DNA an einem Lichtschalter – den zu betätigen er allerdings gar keinen Anlass gehabt haben konnte: Als er gekommen sein soll, brannten die selben Lichter, die auch brannten, nachdem er gegangen sein soll (Strafurteil PJ). Bemerkenswert: Schon vor Festnahme des Philip hatte die Polizei öffentlich erklärt, am Tatort keine Spuren gefunden zu haben. Sogar ein angrenzendes Waldstück untersuchte sie, in der erklärten Hoffnung, dort leere Zigarettenschachteln mit der Täter-DNA zu finden! Allerdings wurde in der Online-Ausgabe einer Zeitung (BILD?) damals auch ein Polizist mit dem Hinweis zitiert, man tue alles, um Spuren zu finden, man habe sogar einen Lichtschalter ausgebaut.... Es wird wohl derjenige sein, an dem man dann DNA-Spuren von Philip Jaworowski nachweisen konnte. Erstaunlich, dass die Polizei den Lichtschalter ausbaute, denn nach dem Mord sollen die selben Lichter gebrannt haben wie vor dem Mord. Zudem fand die Polizei keine Spuren von Philip an Gegenständen, die der Mörder berührt haben mussten: Geöffnete Tür des Schrankes, aus dem ein Kochtopf entwendet worden war, Wasserhahn in der Küche, mehrere Türklinken! 02 Der Situationsfehler betreffend Mikrospuren wird von LKA-Experten bestätigt 8 8 Der angebliche Tatablauf hätte es mit Sicherheit nicht zugelassen, dass Philip nirgendwo sonst als an einem Lichtschalter Mikrospuren hinterlassen hätte, ganz besonders das ihm unterstellte Drosseln der Nadine von hinten, angeblich von ihm ausgeführt in einem lediglich ca. 1 qm großen (!) Gäste-WC (Strafurteil PJ, S. 16) wäre ohne Abrieb von Textilfasern und ohne Hinterlassen von Schweißrückständen nicht möglich gewesen: Es wurde bis zum Kehlholmbruch gedrosselt, Nadine war medizinisch handlungsfähig gewesen (Strafurteil PJ, S. 31 f.) - und gegen eine Erdrosselung wehrt sich ein handlungsfähiger Mensch massiv, d.h., beim Drosseln von hinten muss der Täter das Opfer erstens unter Kontrolle halten, zweitens mit Kraft drosseln, was niemand mit ausgestreckten Armen vermag, dazu ist schon enger Körperkontakt nötig. Ein solcher enger Körperkontakt ist beim Drosseln in einem lediglich 1 qm großen Gäste-WC, in dem der Bewegungsraum ja auch noch durch die Toilettenschüssel und ein Waschbecken beengt wird, ohnehin unvermeidbar. Ich befragte dazu telefonisch Experten mehrerer Landeskriminalämter, denen ich ich die oben geschilderten Einzelheiten nannte, dabei allerdings zu einer Legende griff: Ich sei dabei, einen Kriminalroman zu schreiben, und dabei solle sich ein Mord ereignen, bei dem der Täter lediglich aufgrund einer gehörigen Portion Glück keine einzige Mikrospur hinterließe. Da ich es jedoch vermeiden wolle, dass echte Experten sich beim Lesen an den Kopf fassten, wolle ich fragen, ob es unter den von mir geschilderten Umständen überhaupt möglich sei, wenn auch nur mit kleinster Wahrscheinlichkeit, dass keine Mikropsuren erzeugt würden. Vorsorglich trat ich auch noch unter diversen Pseudonyma auf. Telefonate und Aussagen: LKA-Kontakt 01: 20.11. 2012, Telefonat mit LKA Düsseldorf, gegen 12.43 Uhr. Telefonat mit Pressesprecherin Michaela Heyer. Sie versicherte mir, wenn ich ihr die konkrete Situation per Email schilderte, dann werde sie persönlich einen Experten des LKA-NRW damit konfrontieren und mir seine Antwort per Email mitteilen. Das ihr von mir geschilderte Szenario inkl. Legende sah so aus: 9 9 „Von: Marcel Steinhoff [mailto:m-steinhoff-73@hotmail.de] Gesendet: Dienstag, 20. November 2012 13:20 An: F LKA Pressestelle Betreff: an Frau Heyer, betreffend Mikrospuren bei Mord Sehr geehrte Frau Heyer! Vielen Dank für das freundliche Telefonat und Ihr Angebot, mir bei der Klärung meiner Frage behilflich zu sein. Der Krimi soll einen Fall darstellen, in dem die Spurensucher mit ihrem Latein am Ende sind, in dem die Polizei zunächst in völlig falsche Richtungen denkt, mangels jeglicher Anhaltspunkte, wobei letztlich ein Zufall und die Arbeit von Polizeipsychologen auf die Fährte zum Täter führen. Der Mord soll so aussehen: Täter wird vom Opfer in dessen Wohnung eingelassen. Er schlägt das Opfer mehrfach mit einem Knüppel auf den Kopf, aber ohne, dass das Opfer bewusstlos wird. Dann zieht er ein dünnes Seil aus der Tasche und erdrosselt das Opfer von hinten. Aus Wut zersticht er anschließend noch das Gesicht des Opfers, dann packt er die Mordwerkzeuge zusammen und verlässt den Tatort. Der Täter soll keine Spuren vermeidenden Maßnahmen getroffen haben, also keinen Spuren-Schutzanzug, keine Handschuhe o.ä. Er soll einfach in Jeanshose und T-Shirt am Tatort erschienen sein und einfach eine Menge Glück gehabt haben, dass er keinerlei Mikrospuren hinterließ. In Anbetracht des Gemetzels denkt die Polizei zunächst, ihre Spurensucher müssten ein leichtes Spiel haben, nachdem diese jedoch trotz aller Mühen mit leeren Händen dastehen, nimmt die Polizei zunächst völlig falsch an, dass der Mörder ein bestens vorbereiteter Profi sein müsse. Meine Frage: Wäre es denkbar, dass ein Täter unter den beschriebenen Umständen so viel Glück haben kann, keinerlei Mikrospuren zu hinterlassen? Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine kompetente Antwort. MfG 10 10 Marcel Steinhoff“ (Das war die Legende, die auch allen anderen „auftischte“) Die Antwort der Kriminalkommissarin Michaela Heyer sah so aus: „Sehr geehrter Herr Steinhoff, wie bereits gesagt: In Ihrem fiktiven Fall wäre es unwahrscheinlich, dass er keinerlei Spuren hinterlässt. Aber auch nicht völlig ausgeschlossen, falls er tatsächlich keinen Körperkontakt zum Opfer und zu Einrichtungsgegenständen, Wänden, u.a. hatte. Auch nicht auszuschließen ist, dass er zwar Spuren hinterlassen hat, sie aber vernichtet, bzw. nicht gefunden und gesichert wurden. Mit freundlichen Grüßen, Michaela Heyer Kriminalhauptkommissarin“ LKA-Kontakt 02: 20.11. 2012 Auch das LKA-Hessen ließ mich nur bis zum Pressesprecher, Siegfried Wilhelm, auch er wollte eine Email, bekam den selben Text wie zuvor Michaela Heyer. Seine Antwort sah so aus: „Sehr geehrter Herr Steinhoff, Ihre Anfrage wurde an mich weiter geleitet. Die Antwort auf Ihre Frage lautet simpel: Nein!!! Bei der von Ihnen beschriebenen Tathandlung ist es meiner Meinung nach unmöglich keinerlei Spuren zu hinterlassen. Neben Finger- und Schuhabdrücken lassen sich am Tatort mit hoher Wahrscheinlichkeit Hautschuppen, Haare und Sekretspuren (Speichel) finden. 11 11 Mit freundlichen Grüßen Siegfried Wilhelm“ Möglicherweise deshalb, weil sein Emailverkehr mit mir sehr bald im Internet nachzulesen war, bekam ich dann noch eine weitere Antwort von einem Dr. H. Schneider vom LKA-Hessen, der darauf hinwies, dass es seiner Meinung nach zwar unmöglich sei, in dem beschriebenen Szenario keine Mikrospuren zu hinterlassen, dass solche Spuren aber möglicherweise schwer zu finden seien, weil womöglich umgeben von einer Vielzahl anderer Mikrospuren, des Opfers und anderer Tatortberechtigter. Zudem würde das Opfer nach meiner Darstellung doch stark bluten, und gerade das sei sehr ungünstig für Biospuren. Auf meine Erwiderung, die blutenden Wunden befänden sich an der Frontseite des Opfers, das in Hocklage auf dem Boden gefunden worden sei, so dass die Rückfront des Opfers kaum durch Blut beeinträchtigt sein könne, und textile Spuren würden sich doch sicher auch finden lassen, oder ob er das anders sähe, erhielt ich keine Antwort mehr. LKA-Kontakt 03: 20.11. 2012 bis kurz vor 14.00 mit Dezernatsleiter der Spurentechnik Herrn Fritsche, LKA Thüringen, 0361 – 341 1142. Herr Fritsche sagte: „Mit normaler Kleidung geht beim Drosseln von hinten gar nix ohne Miktrospuren. Da müssen Sie sich etwas anderes einfallen lassen.“ LKA-Kontakt 04: 20.11. 2012, kurz vor 14.50 Uhr, LKA Hamburg, Telefonat mit Pressesprecher Streiber. Er ging davon aus, dass ein Drosseln von hinten in normaler Kleidung praktisch unmöglich sei, ohne Mikrospuren zu erzeugen. Auf direkte Frage meinerseits: „Und wenn der Täter nur eine einzige Körperzelle hinterließe, die würden Ihre Leute finden?“, antworte Streiber: „Davon gehe ich aus.“ LKA-Kontakt 05: 20.11. 2012 ca. 15.40 Uhr mit Rainer Herrmann, LKA Niedersachsen, Abt. 5: Rainer Herrmann meinte, dass der Täter im beschriebenen Fall jedenfalls Spuren 12 12 hinterlassen müsse, und außerdem gelte ganz generell: „Kein Tatort ohne Spuren!“ LKA-Kontakt 06: 20.11. 2012 erstes Telefonat mit Herrn Weck, LKA Schleswig-Holstein. Ich schilderte ihm das Selbe, wie allen anderen auch, und fragte konkret auch nach dem Drosseln von hinten in einem kleinen Gäste-WC, ca. 1 qm Grundfläche. Herr Weck sagte, er wisse zwar die Antwort, wisse aber nicht, ob er sie mir geben dürfe. Ich solle einen Tag später noch einmal anrufen, dann werde er sich erkundigt haben, ob er mir die Antwort sagen dürfe. Ich rief also am 21.11 2012 nochmals an, gegen 15.18 Uhr, und Herr Weck sagte mir, wenn es beim Drosseln von hinten zum Körperkontakt komme, dann sei es ausgeschlossen, dass keine Mikrospuren entstünden. Zusammengefasst: Alle befragten LKA-Experten gingen grundsätzlich davon aus, dass ein Mord, wie Philip ihn begangen haben soll, nicht in normaler Kleidung ausgeführt werden könnte, ohne Mikrospuren zu hinterlassen, jedenfalls dann nicht, wenn es zu Körperkontakten des Täters mit dem Opfer, Wänden oder anderen Gegenständen gekommen sein sollte. Dass ein Drosseln von hinten, ausgeführt in einem lediglich 1 qm großen Gäste-WC (Strafurteil PJ, S. 16), zusätzlich beengt durch Toilettenschüssel und Handwaschbecken, ohne intensiven Körperkontakt und ohne Berührung von Wänden ausgeführt sein könnte, kann man definitiv ausschließen. Ebenfalls muss der Mörder jedenfalls den Schrank geöffnet haben, in dem die Kochtöpfe der Familie Ostrowski aufbewahrt wurden (Strafurteil PJ, S. 20), so dass auch an ihm Mikrospuren hätten gefunden werden müssen, jedenfalls eher als an einem Lichtschalter, den zu berühren der Täter nicht einmal einen Grund gehabt haben konnte. Nach Umständen und Expertenmeinungen muss der Täter also, folgt man dem angeblichen Tatverlauf laut Urteil, also Mikrospuren an der Nadine und an mindestens einer Wand des Gäste-WC hinterlassen haben. Allerdings weisen Experten darauf hin, dass es zu Problemen gekommen sein könnte, gemachte Spuren zu finden, z.B. aufgrund starker Blutungen des Opfers. Diese Möglichkeit scheidet allerdings im konkreten Fall aus naheliegenden Gründen aus: 13 13 Spuren an der Nadine müssten beim Drosseln von hinten rückseitig an der Leiche zu finden gewesen sein, Körperkontakte des des Täters mit mindestens einer Wand hätte es vor allem in einer Höhe von über einem Meter aufwärts geben müssen. Die Vorderseite der Leiche mag von Blut überströmt gewesen sein, da ihr ja massive Stichverletzungen im Gesicht und in vorderen Halsbereich zugefügt waren, doch es ist nicht ersichtlich, wieso ihre Rückseite von Blut überströmt gewesen sein sollte. Auch ist es nicht ersichtlich, weshalb ein Wandbereich oberhalb von einem Meter so massiv von Blut überströmt worden sein könnte, dass es nur noch schwierig möglich gewesen wäre, Biospuren des Täters zu finden: Die Stichverletzungen sollen der Nadine zugefügt worden sein, während sie auf dem Boden gelegen habe, mit dem Kopf und einem Teil des Oberkörpers an eine Ecke Wand / Tür gelehnt (Strafurteil PJ, S 20, S. 33). Der Nachweis textiler Mikrospuren, die als Abriebsfolge beim Drosseln von hinten mit Körperkontakt zu erwarten sind, hätte selbst durch Opferblut nicht verhindert werden können, man hätte also jedenfalls solche finden müssen. Sofern das Gericht auch bis hierher nicht der Meinung sein sollte, dass Philip Jaworwoski nicht der Mörder der Nadine Ostrowski sein könne, stelle ich hilfsweise folgenden Beweisantrag: Erstellung eines kriminaltechnischen Gutachtens darüber, ob dem Philip der ihm vorgeworfene Mord hätte möglich sein können, ohne auswertbare Mikrospuren zu hinterlassen. Ziel des Beweisantrages ist es, den Ausschluss Philips als Täter festzustellen. Ich ergänzend noch auf einige andere Dinge hinweisen, die eindeutg dafür sprechen, dass dem Philip manipulierte Indizien untergeschoben wurden, und dafür, dass er sich zur Abgabe eines falschen Geständnisses gezwungen sah. Ein Punkt bezieht sich auf einen klassischen Situationsfehler der Spurenlage, der tatsächlich auf eine fingierte Spur hindeutet, die man zu Philip legte. Ich verlese nun den Teil „Tatkabel“ - Situationsfehler, fingierte Spur“. 14 14 Ein anderer Punkt bezieht sich auf das Geständnis, das Philip gab. Ich verlese nun den Teil: „Das Geständnis des Philip – Lehrbuchbeispiel eines falschen Geständnisses!“ Ich weise noch darauf hin, dass ich hinsichtlich der Schuldfrage, sofern es nach Auffassung des Gerichtes Verurteilungsbedarf geben sollte, noch umfassend vorzutragen denke, das aber nicht am heutigen Tage leisten kann. Ich habe es immer wieder erleben müssen, dass Gerichte meine mündlichen Aussagen nur dann verwerteten, wenn es ihnen gefiel, das alles Übrige unter den Tisch fiel. Dabei bin ich nicht der Einzige, der solche Erfahrungen behauptet, die Klagen solcher und ähnlicher Art gegen die Justiz sind bekanntlich vielfältig, durch den Fall Gustl Mollath treten sie nun konzentruiert auch über einige Medien, wie z.B. die Süddeutsche Zeitung, zutage. Solche Klagen werden auch keineswegs ausschließlich von Anarchisten erhoben, als Beleg möchte ich eine Aussage der OStA a.D. Gabriele Wolff zitieren, die unter WordPress das Blog gabrielewolff.wordpress.com betreibt. Ein Zitat aus ihren insgesamt sehr lesenswerten Artikeln, zumindest was die Reihe „Der Fall Gustl Mollath: Rosenkrieg und Versagen von Justiz und Psychiatrie“ angeht: „Die Revision, also die Überprüfung auf Rechtsfehler, ist allerdings in ihrer gesetzlichen und praktischen Ausgestaltung ein nahezu untaugliches Mittel, Recht und Gerechtigkeit herzustellen. Sachverhaltsfälschungen und entstellende Ausblendungen von Tatsachen durch den Tatrichter, wie sie in dem angefochtenen Urteil durch den Vorsitzenden Richter am LG, Otto Brixner, vorgenommen wurden, spielen in der Revisionsinstanz keine Rolle, soweit sie sich aus dem Urteil selbst nicht ergeben – ein Freibrief für Willkür- Richter, die revisionssichere Urteile schreiben können:...“ http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/01/26/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-undversagen- von-justiz-psychiatrie-vii/ Ich stehe weiterer Sachaufklärung gern zur Verfügung, bin auch selbst sehr interessiert 15 15 daran. Allerdings habe ich es nicht vor, mich wiederum zum Opfer richterlicher Willkür machen zu lassen, und stelle es dem Gericht anheim, sich zwischen drei Alternativen zu entscheiden: 1. Videoaufzeichnung der Verhandlungen, Verfügbarkeit der Videoaufzeichnungen auch für mich. 2. Ich werde mich zu allem Wesentlichen nur schriftlich äußern, dabei habe ich natürlich Kapazitätsgrenzen. 3. Einstellung des Verfahrens. Ich stehe nun noch für die Erläuterung des Vorgetragenen sowie für eine Besprechung des weiteren Verlaufs der Hauptverhandlung zur Verfügung, den nächsten Sachvortrag werde ich erst im nächsten Verhandlungstermin schriftlich formuliert und eingereicht verlesen. Mit freundlichen Grüße (Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka) 16 16 |