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Komplex 1: Mordfall Nadine Ostrowski Dem Strafurteil selbst zu entnehmen 1. Kabel 11. Gerichtliche Darstellungen betreffend Telefonkabel laut Urteil 111. Für den Mord wurde nur 1 Telefonkabel verwendet. Dies ergibt sich aus den geschilderten Verletzungen der Nadine, denn an der Leiche findet sich nur eine einige Verletzung, die mit einem Telefonkabel herbeigeführt worden sein kann. So steht im Strafurteil auf Seite 31 geschrieben: „Am Hals der Nadine Ostrowski finde sich eine nahezu senkrecht zur Körperlängs- achse verlaufende Drosselmarke mit einer Unterbrechung im Nacken." (Strafurteil, S. 31) Hinweise auf eine weitere Verletzung der Nadine durch Verwendung eines Kabels finden sich im Strafurteil nicht, obwohl die Verletzungen grundsätzlich geschildert werden (Strafurteil, S. 31 ). 112. Innerhalb des Strafprozesses spielte ein Kabel hinsichtlich von vier Umständen eine Rolle: 1. „Tatkabel" Nadine war offensichtlich mit einem Kabel gedrosselt worden. 2. Anschlusskabel vom Festnetztelefon der Familie Ostrowski (Anschlusskabel Festnetztelefon) - Das „Anschlusskabel Festnetztelefon" sei nach der Tat vom Tatort verschwunden gewesen. So steht im Urteil auf Seite 30 geschrieben: „Im Zimmer des Angeklagten in der elterlichen Wohnung wurden nach der Tat Einzelteile des Telefons der Familie Ostrowskl gefunden, welches der Angeklagte nach der Tat aus dem Haus der Familie Ostrowskl mitgenommen hatte. Auch die zugehörigen Telefonkabel wurden im Zimmer des Angeklagten aufgefunden, wobei die molekular-genetische Untersuchung eines der Kabel ergab, dass sich an dem Kabel DNA des Angeklagten sowie der Nadine Ostrowski und Blutanhaftungen befunden haben." (Strafurteil, S. 30). Dem Zitat lässt sich entnehmen, dass die zum Festnetztelefon der Familie Ostrowski gehörenden Kabel nach dem Mord aus dem Haus verschwunden gewesen sein müssen, also auch das „Anschlusskabel Festnetztelefon". �@ 3. Telefonkabelstück unter der Leiche (im Folgenden: „Kabelstück unter Leiche") - ein Kabelstück wurde nach dem Mord am Tatort gefunden, und zwar unter der Leiche. So steht im Strafurteil auf Seite 21 geschrieben: "Als die Nadine zum Abtransport angehoben wurde, wurde unter ihrem Rücken ein vieradriger TAE-Stecker mit einem Kabelstück gefunden." (Strafurteil, S. 21) 4. Ein Telefonkabel mit Blutspuren der Nadine und DNA-Spuren des Philip Jaworowski (im Folgenden: „Kabelstück mit Spuren in Philips Zimmer") Im Zimmer des Philip Jaworowski, das er in der Wohnung seiner Eltern hatte, fand man Wochen nach dem Mord ein Kabelstück , an dem Blutspuren der Nadine und DNA-Spuren des Philip nachweisbar gewesen sein sollen. So steht im Urteil geschrieben: "Im Zimmer des Angeklagten in der elterlichen Wohnung wurden nach der Tat Einzelteile des Telefons der Familie Ostrowski gefunden,welches der Angeklagte nach der Tat aus dem Haus der Familie Ostrowski mitgenommen hatte. Auch die zugehörigen Telefonkabel wurden im Zimmer des Angeklagten aufgefunden, wobei die molekular-genetische Untersuchung eines der Kabel ergab, dass sich an dem Kabel DNA des Angeklagten sowie der Nadine Ostrowski und Blutanhaftungen befunden haben." (Strafurteil, S. 30) �@ 12. Einordnungen der Telefonkabel durch das Gericht 121. Einordnung des Anschlusskabels Festnetztelefon durch das Gericht Das Gericht behauptet, das „Anschlusskabel Festnetztelefon" sei das „Kabel mit Spuren bei Philip". So steht es auf Seite 30 im Urteil geschrieben: "Im Zimmer des Angeklagten in der elterlichen Wohnung wurden nach der Tat Einzelteile des Telefons der Familie Ostrowski gefunden,welches der Angeklagte nach der Tat aus dem Haus der Familie Ostrowski mitgenommen hatte. Auch die zugehörigen Telefonkabel wurden im Zimmer des Angeklagten aufgefunden..." (Strafurteil, S. 30) 122. Einordnung des „Kabelstücks unter Leiche" durch das Gericht Das Gericht erklärt, dass ein Telefonkabelstück unter der Leiche gefunden worden sei, erklärt weiterhin, dass es nicht zum Festnetztelefon der Familie Ostrowski gehört habe, dass seine Herkunft vielmehr ungeklärt geblieben sei. So steht im Urteil auf Seite 21 geschrieben: "Als die Nadine zum Abtransport angehoben wurde, wurde unter ihrem Rücken ein vieradriger TAE-Stecker mit einem Kabelstück gefunden. Das Kabel war abgerissen. Dieser Stecker gehörte nicht zu dem Festnetztelefon, welches der Angeklagte aus der Wohnung der Familie Ostrowski entfernt hatte. Die Herkunft dieses Steckers konnte nicht geklärt werden. " (Strafurteil, S. 21) Wiederholt wird die Behauptung, die Herkunft des „Kabels unter Leiche" sei ungeklärt geblieben, an anderer Stelle, zugleich wird es vom Gericht als „ungeklärt" bezeichnet, wie das Telefonkabelstück unter der Leiche unter die Leiche gelangt sei. So steht auf Seite 37 des Urteils geschrieben: "Der unter der Leiche aufgefundenen Telefonstecker war weder einem Kabel aus dem Haushalt der Familie Ostrowski noch einem bei dem Angeklagten aufgefundenen Kabel zuzuordnen. Wie der Stecker unter die Leiche gelangte, ist letztlich ungeklärt geblieben." Dass das Telefonkabelstück unter der Leiche vom Angeklagten an den Tatort gebracht worden sei, schließt das Gericht explizit aus: 1. Ausdrücklich erklärt das Gericht, dass es nicht davon ausgehe, dass der Angeklagte bewusst ein Tatkabel mit sich geführt habe, um es bei einer Straftat zu verwenden. So steht im Strafurteil auf Seite 37 geschrieben: "Insbesondere geht die Kammer nicht davon aus, dass der Angeklagte ein Telefonkabel bewusst mit zum Tatort gebracht hat, um dieses bei einer Straftat zu verwenden." (Strafurteil S. 37) 2. Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zufällig ein Telefonkabel bei sich geführt habe. So steht im Strafurteil auf Seite 37 geschrieben: „Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte ein möglicherweise zufällig mitgeführtes eigenes Kabel bei der Tat verwendet hätte. " (Strafurteil, S. 37) 3. Das Gericht ging nicht davon aus, dass der Angeklagte ob bewusst oder zufällig - ein Telefonkabel zum Tatort mitgebracht habe, wie es im Zusammenhang mit einem von der Verteidigung gestellten Hilfsbeweisantrag zweifelsfrei zum Ausdruck brachte. So steht im Strafurteil auf Seite 37 geschrieben: „Der für den Fall, dass die Kammer davon ausgehe, dass der Angeklagte ein Telefonkabel mit zum Tatort gebracht habe, gestellte Hilfsbeweisantrag der Verteidigung vom 19.06.2007 war daher mangels Bedingungseintritt nicht zu bescheiden." (Strafurteil, S. 37) Weitere Einordnungen oder Erwägungen des Gerichts sind betreffend das „Kabelstück unter Leiche" nicht im Urteil zu finden. Zusammengefasst: Das Gericht erklärte die Herkunft des „Kabelstücks unter Leiche" für ungeklärt, erklärte es für ungeklärt, wie dieses Telefonkabelstück unter die Leiche gelangt sei, erklärte zudem, dass es nicht davon ausgehe, dass dieses Kabelstück vom Angeklagten mitgebracht worden sei. 123. Einordnung des „Telefonkabelstück mit Spuren bei Philip" durch das Gericht 1. Das Gericht erklärte, das „Telefonkabelstück mit Spuren bei Philip" sei das „Anschlusskabel Festnetztelefon" gewesen, siehe oben unter 121. 2. Das Gericht erklärte, das „Telefonkabelstück mit Spuren bei Philip" sei das Tatwerkzeug beim Drosseln gewesen. So steht im Strafurteil auf Seiten 17 und 18 geschrieben: „Zu diesem Zweck begab sich der Angeklagte ln den Flur und riss die Kabel des im Flur befindlichen weißen Telefons der Familie Ostrowski aus der Wand. Sodann löste er zumindest eines der Kabel aus dem Telefon und begab sich mit dem Kabel hinter die mit dem Rücken zur Tür Im Gäste-WC stehende Nadine. Dieser legte er von hinten das Telefonkabel um den Hals und zog es kraftvoll zu." (Strafurteil, S. 17 f.) Und im Strafurteil auf Seite 37 steht geschrieben: „Das bei der Tat verwendete Telefonkabel und das Tatmesser stammten aus dem Haushalt der Familie Ostrowski." (Strafurteil, S. 37) 13. Grundsätzliche Aussagen des Angeklagten betreffend die Telefonkabel Der Angeklagte erklärte im Grundsatz, er habe das „Anschlusskabel Festnetztelefon" beim Drosseln verwendet, anschließend mit nach Hause genommen (s. Strafurteil). Zwei konkret durch das Urteil wiedergegebene Aussagen des Angeklagten verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil sie einerseits widersprüchlich sind, andererseits beide daraufhin hindeuten, dass dem „Kabel mit Spuren bei Philip" ein Steckerteil fehlte. So erklärte der Angeklagte einmal, so steht es im Strafurteil auf Seite 28 geschrieben: „Er sei von der Toilette wieder in die Küche gegangen. Dann habe er weglaufen wollen und sei in den Flur gegangen. Dort habe er ein weißes Telefon gesehen. Er wisse nicht mehr, warum, aber er habe es aus der Wand gerissen. Er habe mit einer Hand den Stecker aus der Telefondose herausgezogen. Diesen habe er später zu Hause abgeschnitten." (Strafurteil, S. 28) doch auf der selben Seite des Strafurteils, nämlich der Seite 28, wird er auch mit einer anders lautenden Aussage zitiert: „Er habe sich heruntergebeugt und Nadine das Kabel um den Hals gelegt. Sie habe etwas seitlich dagelegen. Vermutlich habe er selbst Nadine in diese Lage gebracht. Dann habe er das Kabel vor Nadine sitzend oder hockend zugezogen. Er wisse nicht mehr, wie fest. Dabei sei wohl der Stecker abgerissen." (Strafurteil S. 28) In der ersten zitierten Aussage erklärte Philip Jaworowski also, er habe den Stecker des Anschlusskabels Festnetztelefon nach der Tat zu Hause abgeschnitten. In der zweiten zitierten Aussage erklärte er hingegen, der Stecker des Anschlusskabels Festnetztelefon sei wohl beim Drosseln abgerissen, was das „Kabelstück unter Leiche" erklären könnte. Beiden Versionen gemein ist, dass dem „Anschlusskabel Festnetztelefon" letztlich ein Stecker gefehlt haben müsste. Da das „Kabel mit Spuren bei Philip", das für das „Anschlusskabel Festnetztelefon" gehalten worden war, ja als Beweismittel vorlag, ist zu schließen, dass Philips Aussagen insofern zu dem „Kabel mit Spuren bei Philip", gepasst haben müssen, das heißt also, dass diesem Kabel tatsächlich ein Steckerstück gefehlt haben muss. Anzunehmen, Philip hätte beide Mal ausgesagt, dem Kabel sei ein Stecker entfernt worden, während es dem Gericht vollständig mit beiden Steckern vorgelegen hätte, erscheint jedenfalls als absurd. Weiterhin erklärte Philip auch, dass er kein Kabel mit zum Tatort gebracht habe, so steht im Strafurteil auf Seite 28: „Er habe kein Kabel mitgebracht." (Strafurteil, S.28) �@ 1.4. Zusammenfassung und Bewertung 1.Hinsichtlich aller Verletzungen, die der Nadine zugefügt worden waren, war nur ein Kabel verwendet worden (s. 111.). 2. Das „Anschlusskabel Festnetztelefon" war nach allen Darstellungen im Urteil, sowohl denen des Gerichtes als auch denen des Angeklagten, zum Drosseln verwendet und nach der Tat von Philip mitgenommen worden. (s. 112. und 13.) 3. Bei Philip sei ein Kabel gefunden worden, an dem DNA-Spuren von Philip und Nadine sowie Blutspuren gehaftet hätten, das „Kabel mit Spuren bei Philip". (s. 112. und 13.) Diesem Kabel muss ein Steckerteil gefehlt haben, auf den ersten Blick passend zu dem „Kabelstück unter Leiche" (s. 13.) 4. Unter der Leiche sei ein Steckerteil mit Kabelresten gefunden worden, das „Kabelstück unter Leiche", das auf den ersten Blick als beim Drosseln abgerissenes Stück vom „Kabel mit Spuren bei Philip" erschienen sein muss, dem ja ein Stecker fehlte. Bis hierher scheint alles plausibel: Detr Angeklagte hatte sich des „Anschlusskabel Festnetztelefon" bemächtigt, damit die Nadine gedrosselt. Beim Drosseln riss ein Steckerteil ab, das man anschließend unter der Leiche fand, den weitaus größren Rest des Kabels aber nahm Philip mit nach Hause, wo er später von der Polizei gefunden wurde. Doch dann bekommt der plausibel klingende Ablauf einen Riss: 5. Die Herkunft des „Kabelstück unter Leiche" sei ungeklärt geblieben, und das Gericht wisse nicht, wie das „Kabelstück unter Leiche" dorthin gelangt sei (s. 122.). Hier geht es nicht um eine Kleinigkeit. Hätte man unter der in der Gästetoilette liegenden Leiche der Nadine ein Ohrenstäbchen gefunden, so hätte man diesen Umstand, wenn es keine Hinweise auf eine Bedeutung für den Mordfall gegeben hätte, sicherlich unbeachtet lassen können. Aber ein von einem Telefonkabel abgerissenes Teil unter einer mit einem Telefonkabel gedrosselten Leiche zu finden, nicht in einem Kabelschrott-Verwertungsunternehmen, in dem abgerissene Telefonsteckerteile den Boden bedecken, sondern in der Gästetoilette eines bürgerlichen Wohnhauses, und dann einfach nach folgendem Motto zu handeln: „Na ja, es lag eben da, und wo es herkam, wissen wir nicht, aber das ist ja auch völlig egal, denn für uns spielte es jedenfalls überhaupt keine Rolle" ist bereits ein ungeheuerlicher Vorgang, ein kaum noch zu überbietender kriminalistischer Fehler wie auch eine kaum noch zu überbietende Vernachlässigung richterlicher Pflicht zur Sachaufklärung. Die Spitze setzen die Richter dem Ganzen auf, indem sie auch noch ausschließen, dass Philip das „Kabelstück unter Leiche" an den Tatort gebracht haben könnte: Sie gehen davon aus, dass er kein Kabel bewusst mitgebracht habe, sie nehmen nicht an, dass er zufällig ein Kabel bei sich trug, und mit der Nichtbescheidung eines von der Verteidigung gestellten Hilfsbeweisantrages erklären sie noch einmal umfassend, dass sie überhaupt nicht davon ausgingen, dass Philip ein Kabel mit zum Tatort gebracht habe (s. 122.) So drängt sich die Frage auf, wovon die Richter denn dann ausgegangen seien, was das „Kabelstück unter Leiche" angehe, wobei es dann nur noch die folgenden Möglichkeiten geben kann: 1. Das „Kabelstück unter Leiche" lag schon auf dem Boden der Gästetoilette, bevor die Eltern der Nadine das Haus verließen. 2. Das „Kabelstück unter Leiche" wurde von einer der Besucherinnen der Nadine auf dem Boden der Gästetoilette platziert. 3. Das „Kabelstück unter Leiche" wurde von Nadine selbst auf dem Boden der Gästetoilette platziert. 4 . Nach dem Verschwinden des Philip und vor Eintreffen der Eltern gab es noch einen bisher unbekannten Besuch, der das „Kabelstück unter Leiche" unter der Leiche der Nadine platzierte. 5. Das „Kabelstück unter Leiche" wurde von einer der Personen, die vom Auffinden der Leiche bis zu deren Abtransport anwesend waren, auf dem Boden der Gästetoilette platziert. 6. Es war ein Wunder geschehen das „Kabelstück unter Leiche" war aus dem Nichts unter der Leiche der Nadine aufgetaucht. Es lässt sich unschwer erkennen, dass all die genannten Möglichkeiten, die dem Gericht im Rahmen seiner Darstellungen zur Bestimmung der Herkunft des „Kabelstück unter Leiche" maximal verblieben waren, keine einzige als plausibel erscheint, eine gar als theoretisch unmöglich eingeordnet werden muss (6.). Ebenfalls erscheint es nicht plausibel, dass Philipp oder auch ein anderer Täter mit dem „Kabel mit Spuren bei Philip" gedrosselt, zugleich aber das nicht zum „Kabel mit Spuren bei Philip" passende „Kabelstück unter Leiche" unter der Leiche platziert haben sollte. Plausibel erscheint es aber eindeutig, dass das „Kabelstück unter Leiche" tatsächlich ein Teil des „Tatkabels" gewesen und beim Drosseln abgerissen war. Doch damit gelangt man zu einer Frage, der sich Gericht offenbar nicht stellen wollte: Da das „Kabelstück unter Leiche" nach Ausführungen des Gerichts jedenfalls nicht zum „Kabel mit Spuren bei Philip" passte, da ferner nur ein Kabel zum Drosseln verwendet worden war, lässt die Einordnung des „Kabelstück unter Leiche" als Teil des „Tatkabels" die Frage aufkommen, wie denn DNA-Spuren von Philip und Nadine sowie Blutanhaftungen an das „Kabel mit Spuren bei Philip" gekommen sein sollen bereits an dieser Stelle entsteht der Verdacht einer Indizienmanipulation, dass eben ein Telefonkabel, das beim Mord selbst keine Rolle gespielt hat, nachträglich mit DNA-und Blutspuren kontaminiert worden sei, um es als „Tatkabel" erscheinen zu lassen. Diese Interpretation passt allerdings nicht zur Täterschaft Philips, auf die Medien, Polizei und Justiz nachweislich ab Verhaftung Philips festgelegt waren, obwohl dieser die Begehung der Tat durch ihn bis zum Prozessbeginn bestritt hatte. Zieht man allerdings eine Täterschaft anderer in Betracht, so ergibt sich für eine nachträgliche Manipulation des Indizes „Kabel mit Spuren bei Philip" durchaus ein plausibles Motiv, nämlich, den Verdacht von dem wahren Täter ab- und auf Philip hinzulenken. FAZIT: Bis hierher bleibt festzuhalten, dass das Gericht nicht nur keine plausible Erklärung für das „Kabelstück unter Leiche" bot, sondern eine vollständige Aufzählung der dem Gericht zur Erklärung verbliebenen Möglichkeiten keine einzige plausibel erscheinende Möglichkeit enthält, während die Einordnung des „Kabelstücks unter Leiche" als beim Drosseln oder nach dem Drosseln abgerissenes Teil des „Tatkabels" einwandfrei plausibel erscheint, aber zugleich ausschließt, dass das bei Philip gefundene „Kabel mit Spuren bei Philip" das Tatkabel gewesen sein kann, was bedeutet, dass die ihm anhaftenden Spuren nicht im Zuge der Mordtat an das Kabel gelangt sein können, mithin eine Manipulation des Indizes „Kabel mit Spuren bei Philip" vorliegen muss.
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