Zu den Bildern unten: Den rot gekennzeichneten relativ kleinen Bereichsoll Philip Jaworowski mindestens dreimal nacheinnander mit wuchtigen Schlägen, ausgeführt mit einer Stabtaschenlampe,getroffen haben, während er der Nadine gegenüber gestanden haben soll und diese ihre Handlungsfähigkeit behalten habe. "Unvorstellbar", sagen Rechtsmediziner.Doch damit nicht genug: Philip Jaworowski ist Linkshänder, hätte bei spontanen Schlägen also nicht den linken, sondern den rechten Teil der Oberstirn der Nadine treffen müssen. Doch auch das ist noch nicht alles. Unter dem Bild finden sich Zitate aus dem Gerichtsurteil und Kritik daran.
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Komplex 2: Schlagverletzungen und mögliche Abwehrverletzungen laut Strafurteil Mordfall Nadine Ostrowski Inhalt: 1. Zu den Schlagverletzungen 11. Darstellungen betreffend Schlagverletzungen laut Urteil Gericht und Gutachter 12. Worte des Angeklagten zu den Schlagverletzungen laut Urteil 13. Hinweise im Urteil auf das angebliche Tatwerkzeug für die Schlagverletzungen die Mag-Lite-Taschenlampe des angeklagten Philip Jaworowski 14. Hinweise aus dem Urteil über die Beziehung des als rechtsmedizinischen Gutachter beauftragten Dr. Eberhard Josephi zur zuständigen Strafkammer 15. Zusammenfassung und Kritik @ 1. Zu den Schlagverletzungen 11. Darstellungen betreffend Schlagverletzungen laut Urteil Gericht und Gutachter Im Strafurteil auf Seite 16 und 17 steht geschrieben, dass der Angeklagte der Nadine mindestens drei Mal mit dem Griff seiner Mag-Lite -Taschenlampe auf die linke Kopfseite oberhalb der Stirn an der Behaarungsgrenze geschlagen habe, so heftig, dass in einem Falle die Kopfhaut bis zum Knochen aufgeplatzt sei: „ln dieser Situation schlug der Angeklagte in einer unüberlegten Spontanreaktion der Nadine ohne auch nur bedingten Tötungsvorsatz mindestens drei mal mit dem Griff der Maglight-Taschenlampe so heftig auf den Kopf, dass es -wie vom Angeklagten erkannt und gewollt -auf der linken Kopfseite oberhalb der Stirn im Bereich der Behaarungsgrenze bei der Nadine Ostrowski zu drei stark blutenden Verletzungen kam. ln einem Fall war die Kopfhaut bis zum Knochen aufgeplatzt. Zu knöchernen Verletzungen kam es nicht." (Strafurteil, S. 16 f.) @ Im Strafurteil auf Seite 31 steht geschrieben, zitiert wird der als rechtsmedizinischer Sachverständiger geladene Zeuge Dr. Eberhard Josephi: „Es fänden sich mindestens drei auf stumpfe Gewalt zurückzuführende Verletzungen im Kopfbereich an der Behaarungsgrenze und Hautverfärbungen an den Armen und Händen, die bei der Abwehr stumpfer Gewalt entstanden sein könnten. Die Stabtaschenlampe des Angeklagten komme insoweit als Tatwerkzeug in Frage. Die Kopfverletzungen zögen starke, sichtbare Blutungen nach sich. Das Opfer bleibe aber handlungsfähig. Die Ausübung der stumpfen Gewalt sei mit Wucht erfolgt. Sie habe zu einer Durchtrennung der Kopfschwarte, jedoch nlcht zu knöchernen Verletzungen geführt. Die Lage der Verletzungen deutet auf eine rasche Schlagfolge hin." (Strafurteil, S. 31) Zieht man die Essenz aus diesen beiden Fundstellen im Strafurteil, so ergibt sich Folgendes: 1. Es soll mit dem Griff einer Mag-Lite-Taschenlampe geschlagen worden sein. 2. Der als rechtsmedizinischer Gutachter beauftragte Dr. Josephi habe erklärt, die Mag-Lite-Taschenlampe des Angeklagten komme als Tatwerkzeug für die Schläge infrage. 3. Getroffen worden sei nur ein sehr kleiner Teil des Kopfes, nämlich der linke Teil der Behaarungsgrenze oberhalb der Stirn. 4. In diesem ohnehin kleinen Bereich müssen die Schläge nahezu punktgenau zentriert getroffen haben, so dass sich nicht einmal mehr hatte feststellen lassen, ob es nun drei, vier oder vielleicht auch noch mehr Schläge gewesen waren (beide Male heißt es: „mindestens drei..."). Auch der Hinweis, die Lage der Verletzungen deute auf eine rasche Schlagfolge hin, lässt sich wohl nur in diesem Sinne deuten: So schnell nacheinander, dass weder Täter noch Opfer ihre Positionen verändert haben konnten. 5. Nadines Handlungsfähigkeit sei durch die Schläge nicht aufgehoben worden. 6. Hautverfärbungen an beiden Armen und beiden Händen könnten nach Angabe des Dr. Josephi bei der Abwehr stumpfer Gewalt entstanden sein. @ 12. Worte des Angeklagten zu den Schlagverletzungen laut Urteil Der angeklagte Philip Jaworowski wird zunächst so zitiert, geschrieben im Strafurteil auf den Seiten 26 und 27: „Sie habe sich aber nicht beruhigt, sondern ihm immer weitere Vorwürfe gemacht. Er habe die .Sache weiter erörtern wollen. Er habe kurz mit einer Hand ihre Hände festgehalten. ln der anderen Hand habe er die Taschenlampe gehalten. Sie habe sich ihm entwunden und dann habe er mit der Taschenlampe, und zwar mit deren Stiel, zugeschlagen. Zu diesem Zeitpunkt habe man sich im Flur gegenüber gestanden. Er habe die Taschenlampe in der linken Hand gehalten, er sei Linkshänder. Warum er zugeschlagen habe, wisse er nicht. Er habe dafür keine Erklärung. Ihm sei die Situation aus der Hand geglitten." Strafurteil, S. 26 f.) Dann heißt es, geschrieben im Strafurteil auf der Seite 27: „Nach dem Schlag sei es für einen Moment still gewesen. Nadine habe dagestanden und habe sich den Kopf gehalten. An der Hand habe er Blut gesehen. Viel Blut. Die Schläge seien aus seiner damaligen Sicht die völlig falsche Reaktion gewesen." Mehr ist anhand des Strafurteils nicht darüber zu erfahren, in welcher Weise es erfolgt sein soll, die durchgehend handlungsfähige Nadine mindestens 3 Mal mit wuchtigen Schlägen an nahezu der selben Stelle am Kopf zu treffen. Offensichtlich sagte Philip auch nichts darüber, ob Nadine versucht habe auszuweichen oder Schläge abzuwehren, jedenfalls findet sich nichts dazu im Strafurteil. Und auch zur Anzahl der Schläge äußert er sich nicht konkret: Einmal sagt er, er habe zugeschlagen, einmal sagt er, er wisse nicht, warum er zugeschlagen habe, dann ist einmal von „Schlägen" die Rede, und dann ist nur noch von einem Schlag die Rede („nach dem Schlag"). 13. Hinweise im Urteil auf das angebliche Tatwerkzeug für die Schlagverletzungen die Mag-Lite-Taschenlampe des angeklagten Philip Jaworowski An einer Stelle im Urteil wird die Mag-Lite-Taschenlampe, die als Schlagwerkzeug für die Schläge auf den Kopf gedient haben soll, näher spezifiziert. So steht im Urteil auf Seite 14 geschrieben: „Der Angeklagte parkte sein Fahrzeug in der Nähe der erstgenannten Zufahrt und verließ· das Fahrzeug mit einer schwarzen, ca. 35 cm langen aus einem Metallgehäuse bestehenden Maglight-Taschenlampe." (Strafurteil, S. 14) Ein 35 cm langes Mag-Lite-Modell konnte unter Google nicht gefunden werden, doch gefunden werden konnten folgende Modelle: Mag-Lite ST3D016 3D-Cell Hochleistungs-LED Stab-Taschenlampe, 31,5 cm schwarz für 3 Mono-Batterien, Gewicht ohne Batterien: 455 Gramm Gewicht inkl. 3 Monozellen (ca. 140 g /Stück): 875 Gramm Mag-Lite S4D016 4D-Cell Stablampe 37,5 cm schwarz für 4 Mono-Batterien, Gewicht ohne Batterien: 545 Gramm Gewicht inkl. 4 Monozellen: 1.105 Gramm Man kann also bei einer mindestens 6 Jahre alten Mag-Lite-Taschenlampe, die 35 cm lang ist , von mindestens 900 bis 1.000 Gramm Gewicht ausgehen. 14. Hinweise aus dem Urteil über die Beziehung des als rechtsmedizinischen Gutachter beauftragten Dr. Eberhard Josephi zur zuständigen Strafkammer Dieser Punkt könnte deshalb eine Rolle spielen, weil die Erstellung gerichtsmedizinischer Gutachten eine lukrative Einnahmequelle für Rechtsmediziner ist, die allerdings nur solange sprudelt, wie ein Rechtsmediziner bei Richtern hinreichend beliebt ist. Der Zeuge Thomas Minzenbach, der Aussagen machte, die das bis dahin einfache Tatmodell der Richter schlicht gesagt über den Haufen warfen, war offensichtlich mit drängenden Fragen danach konfrontiert worden, ob seine Aussagen überhaupt richtig seien, siehe Komplex 1, 2121. und 2122. Auch Richter sind Menschen wie andere auch, auch unter ihnen gibt es welche, denen eine einfache Arbeit lieber ist als Wahrheitssuche in widrigen Fällen, auch unter ihnen gibt es welche, die eine fest gebildete Meinung auch dann nicht aufgeben wollen, wenn es bestechende Gegenargumente gibt. Unter Berücksichtigung der Profitabilität einer Stellung als „Hofgutachter" für eine bedeutsame Kammer kann es also durchaus sein, dass ein rechtsmedizinischer Gutachter nicht gern das tun möchte, was der LKA-Sachverständige Thomas Minzenbach getan hatte nämlich eine dem Gericht liebgewordene Hypothese über den Haufen zu werfen. Dass die Strafkammer unter Richter Dr. Frank Schreiber die Haltung hatte, liebgewordene Hypothesen auch dann beizubehalten, wenn sie nicht mehr zu den Tatsachen passen, ist indes erstens durch das Urteil belegt, siehe Komplex 1, 14., indem sie einem Kabelstück unter der mit einem Kabel gedrosselten Leiche keinerlei Bedeutung beimaßen, zweitens dadurch, dass sie die Aussagen des LKA-Kriminaltechnikers betreffend die Herkunft zweier Kabelstücke schlicht und einfach verdrehten, um es „passend" zu machen. Es ist daher nicht gewagt anzunehmen, dass Dr. Eberhard Josephi fürchten musste, zukünftig keine Aufträge mehr von der Kammer, eventuell gar von der Hagener Justiz, zu bekommen, falls seine Aussagen das liebgewordene Bild der Strafkammer stören würden, demnach Philip den Mord verübt haben musste. @ Über die Beziehung des Dr. Eberhard Josephi zur Strafkammer im Mordfall Nadine steht auf Seite 31 im Strafurteil das Folgende geschrieben: „Der Sachverständige Dr. Josephi, dessen Sachkunde und Qualifikation der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt sind..." (Strafurteil, S. 31) Salopp gesagt war er demnach der „Hofgutachter" der Strafkammer, mit dem die Strafkammer aus ihrer Sicht gut zusammenarbeiten konnte. Bei einer Strafkammer, die soweit geht, dass sie die Untersuchungsergebnisse eines Landeskriminalamtes vertauscht, wie die Kammer unter Richter Dr. Frank Schreiber im Falle der Aussagen des LKA-Experten Kinzenbach, heißt das: Die Kammer erwartet von dem Gutachter, dass er sich ihrem Vorgehen anpasst, und der Gutachter weiß das auch. 15. Zusammenfassung und Kritik Die Leiche der Nadine wies „mindestens drei", womöglich also auch vier oder fünf durch stumpfe Gewalteinwirkung erzeugte Verletzungen an der linken oberen Kopfseite auf, konkret an der Behaarungsgrenze an der Oberstirn. Die erzeugten Verletzungen seien nicht geeignet gewesen, die Handlungsfähigkeit der Nadine einzuschränken, und ihnen seien keine anderen Verletzungen voraus gegangen, so dass sie jedenfalls bis zum Abschluss der Einwirkung der stumpfen Gewalt handlungsfähig geblieben sei. Fazit: Es wurde nur ein sehr kleiner Teil des Kopfes, kleiner als eine Nase, getroffen, der aber gleich mehrfach, während Nadine handlungsfähig gewesen sei. Als Tatinstrument komme nach Aussagen des Dr. Eberhard Josephi die Stabtaschenlampe des Philip Jaworowski infrage, was sich mit dem abgegebenen Geständnis insoweit deckt, als dass Philip erklärt hat, mit dem Stiel der Stabtaschenlampe zugeschlagen zu haben. Bei dieser Stabtaschenlampe handelt es sich um ein ca. 35 cm langes und, inklusive Batterien, ca. 1 kg schweres Aluminiumteil, das aufgrund der verwindungssteifen Form und Batteriefüllung im Griffbereich eine ähnliche Schlagwirkung hat wie ein massiver Metallstab. Als mögliche Abwehrverletzungen kommen nach Aussagen des Dr. Eberhard Josephi Hautverfärbungen an den Armen und Händen, also insgesamt mindestens vier Hautverfärbungen, infrage. Aus der Lage der Verletzungen schließt Dr. Josephi auf eine schnelle Abfolge der Schläge, was nur so zu verstehen sein kann, dass die Verletzungen sehr eng beieinander liegen, entsprechend ohne Veränderung der Positionen von Täter und Opfer zugefügt worden sein müssen. Weder aus den Worten des Angeklagten noch aus einem anderen im Strafurteil geschilderten Handlungsszenario geht hervor, wie Philip mehrfach zugeschlagen haben will bzw. soll, auch nicht, wie die dunklen Verfärbungen an den Händen und Armen der Nadine entstanden sein sollen. Nach den dargelegten Szenarien sollen Philip und Nadine sich von Angesicht zu Angesicht gegenübergestanden haben, als der Nadine die Verletzungen durch stumpfe Gewalt beigebracht wurden. Kritik: Die Aussagen des Dr. Josephi sind zunächst widersprüchlich. Die schnelle Schlagfolge passt nicht dazu, dass Nadine mit Händen und Armen Abwehr geleistet haben, dabei mindestens vier weitere Treffer verhindert haben könnte. Die zitierte Aussage des Dr. Josephi, die Verfärbungen an den Armen könnten auf die Abwehr stumpfer Gewalt zurückzuführen sein, überzeugt auch ansonsten nicht, weil wuchtige Schläge mit dem Stiel einer Metall-Stabtaschenlampe, der mit schweren Batterien gefüllt ist, sehr gut erkennbare Spuren auf der Haut hinterlassen. Der Rechtsmediziner Prof. Dr. Peter Betz, Prof. am Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen, erklärte mir, Winfried Sobottka, am 17.10. 2012 gegen 15.00 Uhr am Telefon, solche Schläge würden sogenannte parallel-streifige Hämatome erzeugen, die z.B. leicht von Griffspuren abgegrenzt werden könnten. Treffen solche Schläge auf Körperstellen, „wo sich unter der Haut ein knöchernes Widerlager befindet (z.B. Handrücken), können auch c Quetsch-Risswunden entstehen. Sogar knöcherne Strukturen können in Mitleidenschaft gezogen werden" (Burkhard Madea, Praxis Rechtsmedizin, 2. Aufl., Heidelberg 2006, S. 296). Quetsch-Risswunden sind im Volksmund als Platzwunden bekannt, und man kann sicherlich annehmen, dass wuchtige Schläge mit einer 1 kg-Stabtaschenlampe wie der beschriebenen an den Händen zu Platzwunden, womöglich auch zu Knochenbrüchen führen würden, auch an den Armen dürften Platzwunden wahrscheinlicher sein als lediglich Hautverfärbungen, die man eher als Griffspuren deuten könnte, also als Hinweis darauf, dass das Opfer an Händen und Armen festgehalten worden war, sich somit auch weder wehren noch ausweichen konnte.. Ein Szenario, nach dem Philip mindestens drei Mal nahezu exakt die selbe Stelle an der linken Oberstirn der Nadine getroffen haben soll, sonst aber keine Stelle im Gesicht, während beide sich gegenübergestanden haben sollen und Nadine physisch die volle Handlungsfähigkeit behalten haben soll, erscheint aus mehreren Gründen als absurd: &1. Es ist unvorstellbar, dass ein Opfer nicht spätestens nach dem ersten Schlag irgendwie reagiert sei es durch Flucht, sei es durch Positionsveränderung, sei es durch Abwehr mit Armen und Händen. In jedem dieser Fälle würde es aber bereits praktisch unmöglich sein, noch MINDESTENS zweimal nahezu die selbe Stelle und am Kopf, aber keine andere zu treffen, das sagt bereits der gesunde Menschenverstand. Doch auch Rechtsmediziner, mit denen ich, Winfried Sobottka, diesbezüglich telefonierte, zuletzt Prof. Dr. Peter Betz, Prof. am Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen, am 17.10. 2012 gegen 15.00 Uhr, konnten es sich nicht vorstellen, dass die beschriebenen Verletzungen der Nadine an der Oberstirn von Angesicht zu Angesicht erzeugt worden sein konnten, während sie handlungsfähig war. Prof. Betz dachte kurz laut darüber nach, ob solches möglich sei, wenn jemand sitzen würde, doch selbst das erschien ihm unvorstellbar. &2. Geht man davon aus, dass Philip Linkshänder ist, ferner spontan zugeschlagen haben soll, so hätte er Nadines Kopf nicht auf der linken, sondern auf der rechten Seite treffen müssen, denn das entspricht dem einfachsten und damit spontan angewandten Bewegungsablauf eines Linkshänders, der nicht speziell anders konditioniert ist. Abgesehen davon, dass die Wunden auf der linken Kopfseite insofern nicht dazu passen, dass Philip der Täter war, wäre es ein noch größeres Wunder, wenn er es als Linkshänder geschafft hätte, mindestens drei Mal nahezu die selbe Stelle auf der linken Kopfseite der Nadine zu treffen!. Auch das Gerichtsurteil, in dem sich kein Hinweis darauf findet, wie Philip die Nadine öfter als einmal an nahezu der selben Stelle getroffen haben will bzw. soll, kann durchaus als Bestätigung dafür gewertet werden, dass das Gericht diese Klippe umschiffen wollte, ebenso, wie der magere Hinweis auf die Hautverfärbungen an den Armen und Händen, die angeblich Abwehrverletzungen gegen Schläge mit einer samt Batterien massiven 35-cm langen Metallstabtaschenlampe gewesen sein könnten: Abgesehen von den oben zitierten Stellen findet sich absolut nichts dazu. Durchaus plausibel klingt hingegen eine andere Deutung der Verletzungen: Jeweils 2 junge Frauen hielten Nadine jeweils an einem Arm und einer Hand fest, erzeugten dabei Griffspuren die genannten Hautverfärbungen an Händen und Armen. Die fünfte junge Frau, eine Rechtshänderin, schlug mehrfach mit einem stumpfen Gegenstand auf Nadines Oberstirn, ein Bereich, der zu den Schmerzpunkten des Körpers gehört, um jeden inneren Widerstand in ihr zu brechen und sie für jedes weitere Vorgehen gefügig zu machen. Nachdem die linke Oberstirn mürbe geschlagen war, reichte dann ein Küchenhandschuh, mit dem man nur fest auf die Verletzungen drücken und dabei reiben musste, um Nadine in jeder Lage gefügig zu bekommen. |