30.11. 2012

Zu den angeblichen Straftaten des Gustl Mollath, Teil 3

3. Komplex: Diverse Sachbeschädigungen an KFZ im Jahre 2004, insbesondere Reifenstechereien

Keine einzige dieser Taten, derer das Gericht ihn im Urteil als "überführt" bezeichnet, konnte dem Gustl Mollath nachgewiesen werden.

Die "Überführung" laut Urteil sieht so aus:

- Alle, die Sachschäden an ihren Fahrzeugen zu beklagen hatten, hatten entweder den Unmut des Gustl Mollath erregt, zumeist belegt durch Briefe, die er an sie gerichtet hatte, oder kannten einen, der zum Kreis derer gehörte, gegen die sich Mollaths Unmut richtete.

- Die Reifenstechereien waren nach Ansicht des Gerichtes "professionell" ausgeführt, nämlich mit einer sehr dünnen Spitze, so dass die Luft nur sehr langsam entwich und daher die Gefahr bestand, dass ein echter Platten erst Stunden später entstand - unter Umständen also, während das Auto fuhr. Darin erkannten die Richter offenbar gezielt gefährliche Anschläge, und vor allem eben auch die Taten eines Profis aus dem Automobilbereich, der Mollath ja war.

- Eine installierte Videokamera zeigte den Reifenstecher - im Dunkeln und mit Kapuze. Zu identifizieren war er nicht - aber nach Angaben der Petra Müller, der Ex-Frau des Gustl Mollath, hätte die gefilmte Person Gustl Mollath sein können und eine zumindest ähnliche Bekleidung wie der Täter auf dem Video habe Gustl Mollath auch.

Mehr gibt es Urteil nicht her, damit ist es weder sicher bewiesen, dass Mollath der Täter war, noch sicher ausgeschlossen - es sei denn, er könnte für mindestens eine der Tatzeiten ein Alibi nennen.

Wenn man den Zufall nicht überstrapazieren will, dann kommt man allerdings nicht umhin, es nicht als zufällig zu erachten, dass die Geschädigten nahezu durchweg Leute waren, denen Mollath entweder kriminelle Geldgeschäfte oder kriminelle Machenschaften zur Verdunklung dieser Geldgeschäfte, vor allem zu Mollaths Nachteil, vorwarf.

Ein Täter, der x-beliebig Autos und Autoreifen beschädigen wollte, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Es bleiben also zwei Alternativen: Molltah war es tatsächlich, oder es war so arrangiert worden, dass es so aussah, als sei er es gewesen..

Gegen Mollaths Täterschaft sprechen verschiedene Umstände:

1. Mollath war ein gesetzestreuer Musterknabe, hatte keine Vorstrafen, nicht einmal Punkte in Flensburg. Seine mustergültige Achtung vor dem Gesetz hatte ja auch seine Angst und Gewissensbisse erzeugt, als ihm klar wurde, dass seine Frau gewohnheitsmäßig an Schwarzgeldgeschäften beteiligt war. Manch anderer hätte seiner Frau gesagt: "Du, wir müssen aufpassen, dass wir nicht erwischt werden", und sich über das steuerfreie Extra-Einkommen gefreut, doch für Mollath war es ein schlimmes Trauma.

2. Es sind keine Beweise dafür bekannt, dass Mollath jemals heimtückisch niederträchtig agiert hätte, wie es ja beim heimlichen Zerstechen von Reifen der Fall wäre. Ganz im Gegenteil hatte Mollath zwar hart gefochten, aber stets mit offenem Visier, seine Briefe, in denen er anklagte, trugen seine Unterschrift und waren mit seiner vollständigen Anschrift gekennzeichnet. Heimtückisch-niederträchtiges Agieren passt demnach nicht zum Persönlichkeitstyp des Gustl Mollath, Reifenstechereien lagen also nicht auf seiner Linie.

3. Spätestens im September 2003 war es klar, dass die Justiz auf eine Psychiatrisierung Mollaths zielte - und Mollath ist nachweislich kein Dummkopf. Ihm musste daher klar gewesen sein, dass er seinen Widersachern einen ungeheuren Gefallen damit tun würde, sollte er bei der Begehung solcher Taten erwischt werden, während die produzierten Sachschäden für die  zumeist oder sogar ausnahmslos gut betuchten Opfer doch verhältnismäßig gering waren. Hier hätten Risiko und Vorteil in einem so ungünstigen Verhältnis gestanden, dass man Mollath praktisch schon deshalb als Täter ausschließen kann, zumal die Reifenstechereien jedenfalls planmäßig in großem Stile begangen worden waren, spontane Wutanfälle daher nicht Auslöser sein konnten.

Für eine Inszenierung mit dem Ziel, Mollath falsch zu belasten, spricht:

1. Die Geschädigten hatten zumindest nahezu ausnahmslos schwerwiegende Gründe, Mollath loswerden zu wollen, weil sie - salopp gesagt - selbst Dreck am Stecken hatten, an dem Mollath rührte.

2. Bis dahin lag nichts  vor, was man dem Mollath vorwerfen konnte, abgesehen von unbewiesenen Behauptungen seiner damaligen Ehefrau, die sich auf konkret zwei Tage bezogen: Auf den 08. August 2001 (angebliches Würgen u.a.) und den 31. Mai 2002 (angebliche Freiheitsberaubung).  Beides war nach üblichen Maßstäben im Jahre 2004 viel zu mager und viel zu wenig standfest, um ein Wegsperren nach §63 StGB begründen zu können: Ein Mann, der höchstens dann Rot sieht, wenn er der eigenen Ehefrau begegnet, ist nicht gemeingefährlich,  es reicht ggf., dafür zu sorgen, dass er der Ehefrau nicht nahe kommt.

Und offenbar hatte Mollath ja auch nicht versucht gehabt, seiner Ex nach der Trennung persönlich aufzulauern oder ähnliches, denn das wäre zweifellos in den Akten gelandet. Mithin konnte von einer Gefährlichkeit Mollaths im Jahre 2004 nicht einmal mehr hinsichtlich seiner Ex-Frau auch nur die Rede sein, nachdem nicht einmal sie behauptete, er habe ihr in den letzten zwei Jahren irgendetwas getan, und von Hinweisen auf eine mögliche Gemeingefährlichkeit war gar keine Rede.

Man brauchte also noch etwas "Fleisch", um Mollath als gefährlich wegsperren zu können, selbst übereifrigste Willkürrichter konnten es auf der Basis kaum wagen, an ein Wegsperren nach § 63 StGB zu denken. Wer Mollath abservieren wollte, hatte also ein sehr klares Motiv dafür, die Sachbeschädigungen zu arrangieren und sie Mollath unterzuschieben.

3. Während für Mollath ein relevantes Entdeckungsrisiko bestanden hätte, wäre er der Täter gewesen, konnte man ein solches weitgehend ausschließen, wenn die Geschädigten einbezogen waren oder man ihre Gewohnheiten sehr gut kannte - besser, als Mollath sie gekannt haben konnte.

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka