Punkt 1:
Gewohnheiten der Nadine Ostrowski, wenn sie nach Einbruch der Dunkelheit allein zuhause war, lt. Gerichtsurteil:
Nadine schaltete Licht in verschiedenen Zimmern und den Fernseher ein, um Anwesenheit mehrerer Personen vorzutäuschen,
zudem pflegte sie die Haustür von innen abzuschließen.
Speziell betreffend das
Außenlicht war weder im Urteil noch anderswo ein Hinweis zu finden, wie Nadine
gewohnheitsmäßig damit umging, wenn sie nachts allein zu Hause war. Plausibel erscheint allerdings, dass sie
das Außenlicht unter solchen Umständen nicht einschaltete, weil ein brennendes Außenlicht den Eindruck erwecken
kann, die Bewohner seien nicht zu Hause und ließen das Licht brennen, um bei Rückkehr im Dunkeln den Weg sehen
zu können.
Punkt 2:
Das Landgericht Hagen erklärt in seinem Urteil, die Haustür, die auch außen eine Klinke habe, sei, wenn nicht
abgeschlossen, auch von Außen zu öffnen.
Ferner wird dargelegt, dass das Flurfenster auch nach draußen falle und so auch das Gelände vor dem Haus einsehbar sei.
Punkt 3:
Laut Urteil sei es im Hausflur zu einem Gespräch zwischen Nadine Ostrowski
und Philipp Jaworowski gekommen.
Demnach müsste das Flurlicht von Anfang an
gebrannt haben, falls Philip das Haus tatsächlich betreten haben sollte.
Punkt 4:
Laut Urteil soll Nadine gemeinsam mit Philip vom Flur in die Küche gegangen sein.
Demnach hätte das Licht in der Küche
ohne Philips Zutun gebrannt.
Punkt 5:
Laut Urteil sei Nadine in das Gaeste-WC gegangen, um sich die Wunden zu besehen.
Demnach hätte Nadine das Licht im Gäste-WC eingeschaltet, sofern es
zuvor nicht eingeschaltet gewesen sein sollte.
Punkt 6:
Laut Urteil seien Nadines Eltern gegen 1.30 Uhr zurückgekehrt, zu dem Zeitpunkt sei die Haustür
geschlossen, aber nicht abgeschlossen gewesen, ferner habe das Flurlicht gebrannt, das
Außenlicht aber nicht.
Dass die Haustür geschlossen war, bedeutet,
dass eine am Mord beteiligte Person die Haustür von innen geöffnet
und von außen verschlossen hatte, wenn das Haus durch die Haustür verlassen worden sein sollte, wovon
scheinbar auszugehen ist (kein Hinweis auf etwas anderes).
Punkt 7:
Laut Urteil habe bei Rückkehr der Eltern Nadines auch das Licht in der
Gästetoilette gebrannt.
Die Tür zur Gästetoilette musste geöffnet werden, d.h., sie war geschlossen
gewesen - geschlossen worden von einer am Mord beteiligten Person.