Punkt 1:
Das Gäste-WC
Laut Strafurteil (Textausschnitt siehe unterhalb der Skizze links) sei das Gäste-WC im damaligen Haus der Ostrowski ca. 1 Meter x 1 Meter groß gewesen, gegenüber der Eingangstür vom Flur habe sich ein Waschbecken befunden, darüber ein Spiegel. Das WC sei an der linken Wand gewesen.
Links eine maßstabsgerechte Skizze, bei der von einem Bereich 0,6 Meter x 0,6 Meter für Toilette, zugehörige Anschlüsse und geringem Platz rechts und links für minimale Bewegungsfreiheit der WC-Nutzer ausgegangen wird, ferner von einem Waschbecken mit einer Tiefe von 0,4 Metern.
Die Skizze ist insofern willkürlich, als dass genauere Angaben als die Beschreibung im Urteil nicht vorliegen, allerdings sehr weitgehend zwangsläufig: Fraglich ist lediglich, wo genau das WC links an der Wand stand. In der Skizze wurde das WC so angeordnet, dass ein möglichst großer zusammenhängender Freiraum verblieb - maximaler Bewegungsfreiraum.
Selbst unter diesen Umständen kann die Skizze gut verdeutlichen, wie wenig Bewegungsspielraum das Gäste-WC bietet, wenn sich zwei Personen zugleich in diesem Raum aufhalten.
Bei einem Miniwaschbecken mit 30 cm Tiefe ( in der Skizze: 40 cm) wären nur 70 cm Distanz zwischen Tür und Waschbecken, zudem kann das Waschbecken von der Wand rechts höchstens wenige Zentimeter entfernt sein.
So ist es
praktisch unmöglich, eine Person, die am Waschbecken steht, von hinten zu drosseln, ohne dass es zu massivem Körperkontakt und zu Kontakten des eigenen Körpers mit der Wand rechts kommen würde.
Punkt 2:
Boden und Wände des Badezimmers waren weiß gefliest, hatten also eine glatte Oberfläche.
Ideal, um Mikrospuren, wie kleinste Schweißtröpfchen,
Hautschuppen, kleinste Faserspuren usw., sichern zu können.