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Entwurf Strafanzeige gegen Karl-Theodor von und zu Guttenberg am 23. Februar 2011. Der Entwurf wird noch überarbeitet, und noch heute an die Staatsanwaltschaft Bayreuth gefaxt werden. Zudem wird die endgültige Fassung selbstverständlich auch auf dieser Seite veröffentlicht werden.
Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka Karl-Haarmann-Str. 75 44536 Lünen An die Staatsanwaltschaft Bayreuth Wittelsbacherring 22 per FAX an: 0921/504-239 23.02.2011 - Strafanzeige -
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen: Karl-Theodor von und zu Guttenberg, Bundesminister im Kabinett unter Angela Merkel, wegen des Verdachtes der unbefugten Führung eines Titels i.S. Des 132 a I, (1) StGB. Begründung: Nach Lage bundesweit über die Medien veröffentlichter Informationen hat Karl-Theodor von und zu Guttenberg sich seine Promotion zum Dr. jur. an der Universität Bayreuth erschlichen, indem er in umfangreichem Maße fremdes geistiges Eigentum im Wortlaut übernahm, ohne es durch gebotene Zitattechnik und Quellenangabe fremdes geistiges Eigentum auszuweisen und den jeweiligen Verfasser bzw. die Quelle zu benennen. Damit hat er fundamentale Verstöße gegen die Grundsätze der Erstellung wissenschaftlicher Arbeit begangen, was ihm auch bewusst gewesen sein muss. Gerade als vormaliger Jura-Student hatte er schließlich bereits bis zur Erlangung der Staatsexamina eine größere Anzahl juristischer Hausarbeiten anfertigen müssen, für deren Erstellung ebenfalls die Grundsätze der Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten bindend sind. Die begangenen Verstöße gegen die Grundsätze der Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten, erzwingen ihrer Art nach den Verlust des Anspruches auf Wissenschaftlichkeit einer schriftlichen Arbeit, bereits dann, wenn ein solcher Verstoß auch nur in einem Falle vorliegt, mithin auch und zwar völlig unzeifelhaft, wenn solche Verstöße so ausgiebig begangen werden, wie es der Promotionsschrift des Karl-Theodor von und zu Guttenberg unwidersprochen u.a. durch deutsche Massenmedien nachgesagt wird, wobei konkreter Bezug auf diverse umfangreiche Passagen dieser Promotionsschrift genommen wird und auch angegeben wird, aus welcher Quelle Karl-Theodor von und zu Guttenberg sich dabei jeweils hatte. Damit war die Promotionsschrift des Karl-Theodor von und zu Guttenberg definitiv nicht als wissenschaftliche Arbeit nach den gültigen Standards auch für Promotionsschriften einzustufen. (1) Es ist zudem unvorstellbar, s.o., dass Karl-Theodor von und zu Guttenberg nicht gewusst haben könnte, dass die Übernahme fremden geistigen Eigentums in eine eigene wissenschaftliche Arbeit zwingend durch Zitattechnik und Quellenangaben soweit geboten war, dass Verstöße dagegen den wissenschaftlichen Anspruch einer schriftlichen Arbeit ausschließen und dass eine unter Begehung solcher Verstöße erstellte Promotionsschrift definitiv hätte abgelehnt werden müssen, wenn solche Verstöße dem Prüfer erkennbar gewesen wären. (2) Gemäß(1) und (2) ergibt sich, dass Karl-Theodor von und zu Guttenberg sich bewusst gewesen sein muss, dass er eine Promotionsschrift einreichte, die objektiv nicht geeignet war, ihm zum Titel des Dr. jur. zu verhelfen, dass er sich diesen Titel damit erschlich, dabei offenkundig darauf baute, dass es dem Prüfer entweder nicht auffallen werde, dass von und zu Guttenberg umfangreich fremdes geistiges Eigentum verwendet hatte, ohne es als solches zu kennzeichnen, oder dass der Prüfer aus welchen Gründen auch immer über solche Verstöße ggf. schweigend hinwegsehen werde. Letzteres aber, falls gegeben, liegt nicht in der zulässigen Kompetenz eines Prüfers begründet sollte er so gehandelt haben, dann hätte er damit seinen eigenen Kompetenzbereich überschritten, so dass der Dr. Titel des Karl-Theodor von und zu Guttenberg in jedem Falle unbefugt erworben war, weil eine notwendige Bedingung für die Erlangung des Dr.-Titels, die eigenständige Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit, objektiv nicht erfüllt war. Karl-Theodor von und zu Guttenberg hatte den Dr. Titel also unrechtmäßig erworben, und ihm muss auch zu jedem Zeitpunkt klar gewesen sein, dass der Erwerb unrechtmäßig erfolgte, schließlich wird er im Rahmen seiner Promotionsschrift auch schriftlich mit Unterschrift erklärt haben, dass er kein fremdes geistiges Eigentum verwendet habe, ohne es erkennbar als solche aus- und auf die jeweilige Quelle hinzuweisen. In den Medien zitierte Erklärungen des Karl-Theodor von und zu Guttenberg, die Erstellung seiner Promotionsschrift habe sich über Jahre erstreckt und daher sei ihm selbst nicht aufgefallen, dass er die bezeichneten Verstöße begangen habe, ist in keiner Weise glaubhaft, sondern stellt erkennbar eine Schutzbehauptung zur Verhinderung strafrechtlicher Verfolgung als auch zur Minimierung des öffentlichen Rufschadens dar: Karl-Theodor von und zu Guttenberg hatte in mehreren Fällen längere Textpassagen ohne Quellangabe von anderen Autoren übernommen, das muss ihm in jeder Phase bewusst gewesen sein, weiterhin hätte es ihm bei jedem Korrekturlesen auffallen müssen, denn ob man etwas selbst geschrieben hat oder nicht, fällt einem gesunden Geist bei jedem Lesen selbst auf, gerade dann, wenn es sich um längere Textpassagen handelt. Alternativ wäre höchstens in Betracht zu ziehen, dass Karl-Theodor von und zu Guttenberg nicht einmal Autor der von ihm eingereichten Promotionsschrift gewesen war, so dass es ihm beim Korrekturlesen nicht hätte auffallen können, ob eine nicht von ihm stammende Passage geistige Eigenleistung des beauftragten Autors oder von jenem gestohlenes geistiges Eigentum einer dritten Person war. Zweiffellos wäre aber auch und erst recht in einem solchen Falle ein schwerer Verstoß gegen die Grundsätze wissenschaftlicher Arbeiten vorliegend gewesen, zweifellos hätte das dem Karl-Theodor von und zu Guttenberg auch in jeder Phase bewusst sein müssen. Mithin hat Karl-Theodor von und zu Guttenberg den Titel des Dr. jur. unstrittig unrechtmäßig erworben und das auch gewusst. Einen Titel, den man nicht rechtmäßig erworben hat, kann man aber nicht rechtmäßig bzw. befugt führen, so dass eine der Eingangsvoraussetzung des 123 a StGB unstrittig vorliegt. Auch das musste dem Juristen Karl-Theodor von und zu Guttenberg in jeder Phase klar gewesen sein, als er sich den Dr. -Titel in den Personalausweis eintragen ließ, als er ihn gewohnheitsmäßig in der Öffentlichkeit und auf Schriftstücken führte, ihn auf seine Visitenkarte übernahm usw. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass nach den Gesetzen eine Bestrafung nach 123 a indiziert ist, und es besteht auch kein Zweifel daran, dass sie, wäre Karl-Theodor von und zu Guttenberg nicht ein Vorreiter des Systems, sondern ein systemkritischer Anarchist, seitens der Staatsgewalt angestrebt und vollzogen würde. In diesem Falle liegt also ein erhebliches öffentliches Interesse vor, was im Übrigen bei unbefugtem Titelgebrauch generell bejaht wird, den Sachverhalt ordnungsgemäß juristisch zu behandeln: Zum einen würde es den Ruf Deutschlands als Standort der Wissenschaften belasten, wenn sich hohe Exponenten von Staat und Gesellschaft unbelangt mit erschlichenen akademischen Graden präsentieren dürften, zum zweiten würde es selbstverständlich einen bestärkenden Einfluss auf das ohnehin schwer gestörte Vertrauen des Volkes zur Politik und zur Justiz haben, wenn hier nach dem Motto: „Die einen hängt man, die anderen lässt man laufen" vorgegangen würde. Ich bitte um Zusendung des Aktenzeichens sowie um weitere schriftliche Inkenntnissetzung über den Fortgang der Sache. Mit anarchistischen Grüßen
(Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS)
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