Vorab zur Info: Es geht im folgenden um die Frage, ob bei dem im Jahre 2006 19-jährigen Philip Jaworowski Jugendstrafrecht angewendet werden konnte, oder nicht.
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um bei einem Angeklagten das Jugendstrafrecht anstelle des Erwachsenenstrafrechts anwenden zu können und dann auch anwenden zu müssen:
1. Der Angeklagte durfte zum Zeitpunkt der Tat nicht älter als 21 Jahre gewesen sein.
2. Er musste zum Zeitpunkt der Tat reifemäßig einem Jugendlichen entsprochen haben, zumindest in wichtigen Teilen seiner Persönlichkeit.
3. Wenn 1. und 2. gegeben sind, dann darf die Anwendung von Jugendstrafrecht nur dann verweigert werden, wenn seine persönliche Entwicklung trotz seiner Unreife als abgeschlossen betrachtet werden kann, wenn also davon auszugehen ist, dass er sich insofern nicht mehr weiter entwickeln wird. Ob Letzteres im Falle Philips zutraf, darum geht es im Folgenden.
Prof. Johannes Hebebrand laut DerWesten, Online-Portal der WAZ-Gruppe, am 23.05.2007:
und, im selben Artikel:
Über Philips Aussageverhalten im Prozess, laut DerWesten, Online-Portal der WAZ-Gruppe, am 21.06.2007:
und, bereits am 19.06.2007, Rechtsanwalt Roland Pohlmann, ein Vertreter der Nebenklage, laut DerWesten, Online-Portal der WAZ-Gruppe:
im Strafurteil stand schließlich u.a.:
und:
und:
Und in dem BGH-Urteil : BGH 1 StR 211/01, Urteil vom 9. August 2001 (LG München I) wird wörtlich ausgeführt: