Am 08. Februar 2013 in die Hauptverhandlung eingebrachter Ablehnungsantrag gegen den vom Gericht beauftragten Gutachter Priv.-Dozent Dr. Michael Lasar, schriftlich angenommen und vollständig verlesen  von Richter Ulrich Oehrle, mit pauschalen Begründungen abgeschmettert, ohne auf irgendetwas konkret einzugehen.

Besser lesbar in Form einer PDF-Datei:

http://die-volkszeitung.de/-------------2012-special-a/amtsgericht-luenen/ag-luenen-2013-02-08-befangenheitsantrag-lasar.pdf

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Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka

Karl-Haarmann-Str. 75

44536 Lünen

Post ausschließlich an

meinen Postempfangsbevollmächtigten:

Apotheker Stephan Göbel

Paracelsus-Apotheke

Königsheide 46

44536 Lünen

An das Amtsgericht Lünen

19 Ds-221 Js 2482/11-156/12

08. Februar 2013

Hiermit beantrage ich die Ablehnung des Dr. med. Michael Lasar wegen der Besorgnis der

Befangenheit.

Soweit auf schriftliche Gutatchten des Dr. Michael Lasar Bezug genommen wird, geht es um

zwei Gutachten, eines davon ein Aktengutachten, die im Verfahren 36-KLs-155 Js 170/07-

51/07, Landgericht Dortmund, erstellt wurden, soweit auf eine Hauptverhandlung Bezug

genommen wird, geht es um die Hauptverhandlung in jenem Verfahren am LG Dortmund.

Begründung: Es ist zwischen Anklage und Verteidigung unstrittig, dass die Klärung der

Schuldfähigkeit hinsichtlich der vorgeworfenen Taten, sofern tatbestandlich Straftaten vorliegen

sollte, von maßgeblicher Bedeutung ist, und auch das Gericht teilt diese Auffassung ausweislich

seines bisherigen Handelns. Aus guten Gründen ist es Rechtstheorie, dass die Frage der

Schuldfähigkeit in solchen Fällen sachverständig zu klären ist, nämlich dahingehend, welche

endogenen und welche exogenen Faktoren einen relevanten Einfluss auf die Schuldfähigkeit

hatten. Dafür sind nach BGH-Rechtsprechung Vorgaben gegeben, was Vorgehensweisen des

Gutachters und Nachprüfbarkeit seiner Urteile angeht. So ist u.a. gefordert:

I „dass Anknüpfungs- und Befundtatsachen benannt werden müssen, dass zudem überprüfbar sein

müsse, auf welchem Wege der Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt

sei..“ (BGH 1 StR 618/98 vom 30.07. 1999)..

II „nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf es ferner nicht offen bleiben, welche der

Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB zum Tatzeitpunkt vorlagen, und zwar auch dann

nicht, wenn mehrere zugleich vorgelegen haben sollten...“ (BGH, 2 StR 367/04. vom

12.11.2004).

III nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssen gutachterliche Urteile in der Entstehung frei

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von Verstößen gegen Denkgesetze sein (den Regeln der Logik widerspruchsfrei genügen), relevante

Tatsachen unabhängig von der Richtung ihrer Aussagen vollständig berücksichtigen, aber auch im

Ergebnis Stand halten: Vom Gutachter ist im Ergebnis ein Erklärungsmodell dafür gefordert, in

welchem Maße der Angeklagte vermindert steuerungsfähig oder ob er sogar völlig

steuerungsunfähig war, und das vom Gutachter gelieferte Erklärungsmodell muss das Handeln des

Beschuldigten/Angeklagten auch widerspruchsfrei erklären können, denn sonst ist es entweder

unvollständig, oder sogar falsch.

Bis hierher geht es um die Tauglichkeit gutachterlicher Wertungen, ergänzend zur Tendenziösität

gutachterlicher Wertungen /Befangenheit:

IV Sofern es systematische grobe Verstöße gegen diese Regeln gibt, liegt damit der Verdacht nahe,

dass ein nicht den Tatsachen entsprechendes Urteil zum Ergebnis gemacht werden soll, denn

Willkür lässt sich nur außerhalb der beschriebenen Regeln betreiben. Mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit ist jedenfalls dann von tendenziöser Haltung des Gutachters auszugehen, wenn

Verstöße gegen die oben genannten Regeln stets mit der selben Zielrichtung erfolgen.

Der Gutachter Dr. Lasar hat weder die Anforderungen unter I, noch die Anforderungen unter II,

noch die Anforderungen unter III erfüllt, wie sich sowohl anhand der schriftlichen Gutachten wie

auch anhand seiner mündlichen Ausführungen innerhalb des Hauptverfahrens am Landgericht

Dortmund ergibt, ferner sind die Verstöße gegen die aufgeführten Regeln stets mit der selben

Zielrichtung erfolgt, wie unten dargelegt:

Betreffend I, nachvollziehbare Herleitung der Ergebnisse

Schriftliche Gutachten

Beide schriftliche Gutachten enthalten einerseits Aufzählungen von Tatsachen oder Behauptungen

von Tatsachen, die aber niemals erkennbar für eine Bewertung herangezogen werden, andererseits

gutachterliche Urteile des Dr. Lasar, die aber niemals bezogen auf Tatsachen begründet werden.

Zum schriftlichen Gutachten vom August 2008:

„Das formale Denken war thematisch eingeengt, teilweise assoziativ.

Das inhaltliche Denken war immer wieder von Themen bestimmt, zu denen keine kritische

Distanz herstellbar war. Eine diesbezügliche thematische Abstraktion oder Reflexion war

nicht möglich. Herr Sobottka argumentierte in solchen Zusammenhängen bestimmt,

unbeirrbar, unbeeindruckbar, sich der Dinge gewiß. Er war in der Lage, Rückschlüsse aus

seiner subjektiven Realität auf seine alltägliche Lebensituation zu ziehen, in der er

beeinträchtigt, benachteiligt, oder verfolgt werde.“

(Gutachten vom 31.08. 2008, Seite 6)

Um den Anforderungen des BGH unter I gerecht zu werden, hätte Dr. Lasar zumindest ein

Beispiel dafür geben müssen, dass Worte meinerseits auf thematisch eingeschränktes Denken

hinwiesen und inwiefern auf assoziativ eingeschränktes Denken. Ein solches Beispiel gibt er

nicht.

Um den Anforderungen des BGH unter I gerecht zu werden, hätte Dr. Lasar ferner zumindest

ein Beispiel dafür anführen müssen, dass ich eine Behauptung aufgestellt hätte, deren Inhalt

zumindest fragwürdig gewesen sei, dass und wie er daraufhin versucht habe, mich zu einer

kritischen Betrachtung zu bewegen, und wie meine Reaktion darauf gewesen sei. Weder vor

noch nach der Seite 6 findet man ein Beispiel, das Dr. Lasar insofern anführt. Damit bleibt es völlig

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im Unklaren, wie er zu der oben zitierten Behauptung, die sich liest wie eine geringfügige

Abwandlung einer ICD, gekommen sein will.

Ohne noch weitere Tatsachen anzuführen, setzt er von da an nur noch mit unbelegten Bewertungen

fort, die man ihm glauben kann oder nicht, die hinsichtlich ihrer Entstehung aber völlig

unnachvollziehbar bleiben, u.a.:

„Zusammenfassende Beurteilung:

Nach den dem Unterzeichner bisher vorliegenden Informationen wird davon ausgegangen,

daß sich bei Herrn Sobottka, teilweise aus den von ihm geschilderten Lebensgeschichtlichen

Ereignissen nachvollziehbaren Gründen, gegenwärtig eine wahnhafte Störung im Sinne des

ICD-10: F-10 F22.0 ausgebildet hat. Diese Störung wird vom Unterzeichner im sinne der

schweren seelischen Abartigkeit als krankheitswertig aufgefasst. Die Störung dominiert das

Leben des Herrn Sobottka, beeinträchtigt ihn und führt zu einer erkennbaren sozialen

Isolierung.“

(Gutachten vom 31.08. 2008, Seite 7)

Hier lässt Dr. Lasar völlig offen, auf welche der ihm vorliegenden Informationen er sich

bezieht, um von einer wahnhaften Störung auszugehen – damit entfällt bereits jede

Möglichkeit zu erklären, wie er aus Tatsachen auf wahnhafte Störung geschlossen haben will.

Das Selbe gilt für die nachgelagerten „Beurteilungen“ – man kann dem Gutachter glauben oder

nicht glauben, aber man kann seine Wertungen nicht nachvollziehen.

Zum Aktengutachten aus 2010:

Im Aktengutachten setzen sich die selben systematischen Fehler fort, die hinsichtlich des

Gutachtens vom 31.08. 2010 charakterisiert sind: Bis es zu Urteilen des Gutachters kommt,

wird geschildert und auch ohne jeden Beleg behauptet, dann erfolgt plötzlich eine

Beurteilung, von der völlig unklar bleibt, wie sie hergeleitet ist (ab Seite 34 des

Aktengutachtens).

Mündlich erstattete Gutachten

Zum mündlich erstatten Gutachten vom 13. August 2010 zur Frage der Prozessfähigkeit

Kernaussagen des Dr. Lasar waren, dass Prozessfähigkeit als solche an lediglich sehr geringe

Anforderungen geknüpft sei, dass man in meinem Falle aber sogar davon ausgehen könne, dass ich

in „höchstem Maße“ prozessfähig sei, wie meinem Verhalten im Prozess zu entnehmen sei: Ich sei

in der Lage, allen Vorträgen einwandfrei zu folgen, hätte das auch durch gezielte Fragen,

Kommentare und Anträge deutlich bewiesen, ich sei sogar in der Lage, mich selbst zu verteidigen.

Dieser Ansicht stimmte auch der Vorsitzende Richter der Kammer, Helmut Hackmann, zu, und zu

dem Zeitpunkt entsprach das auch meiner Ansicht, insofern wurden Tatsachen zutreffend

wiedergegeben, wie möglicherweise auch dieser Schriftsatz verdeutlichen kann, den ich

eigenständig selbst verfasse.

Allerdings nutzte ich sowohl das diesem mündlich erstatteten Gutachten zugrunde liegende

Gespräch im Beisein meines Hausarztes Dr. Vollmer, als auch die die mir im Anschluss an die

Erstattung des mündlichen Gutachtens zustehende Befragung des Gutachters auch dazu,

nachzufragen, welche konkreten Tatsachen er dafür anführen könne, mir Wahnkrankheit zu

attestieren.

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Im Beisein meines Hausarztes Dr. Friedrich Vollmer, Praxis in der Friedhofstr. In 44536

Lünen, fiel dem Dr. Lasar ein Grund ein: Der Umstand, dass ich an der These festhielte, dass

mit Philip Jaworowski im Mordfalle Nadine Ostrowski, geschehen im August 2006 in

Wetter/Ruhr, ein Unschuldiger sitze.

Ich begründe meine These in zweifacher Hinsicht, und legte das dem Dr. Lasar auch wiederum dar:

1. Obwohl Philipp Jaworowski einen Metzelmord im hocherregten Zustand begangen haben

soll, seien in der ganzen Wohnung und auch an der Leiche der Nadine Ostrowski keinerlei

Spuren von Philipp Jaworowski zu finden gewesen, außer an einem Lichtschalter, den die

Polizei ausgebaut hatte. Zwar erklärte der Obstaatsanwalt Rahmer die ansonsten erfolglose

Spurensuche am Tatort damit, dass Philipp Jaworowksi anschließend Wasser in der

Wohnung vergossen habe, doch da die Mordkommossion unstrittig sehr frühzeitig am Tatort

war, kann das nach meinen Recherchen nicht die dargelegte Spurenlosigkeit erklären: Zum

einen ist Wasser nicht geeignet, DANN auf die Schnelle zu vernichten, dazu müssten schon

aggressive Substanzen (Säure, Lauge z.B.) verwendet werden, zweitens ist mir nicht klar,

wie jemand, der sich in einer Wohnung in mehreren Zimmern bewegt und das Opfer auch

noch in verschiedenen Räumen angegriffen haben soll, durch Verspritzen von lediglich ein

paar Litern Wasser alle von ihm gestreuten Spuren erreicht haben könnte. Das konnte Dr.

Lasar mir auch nicht sagen.

2. Der laut Strafurteil erklärte Tatablauf würde u.a. voraussetzen, dass Nadine Ostrowski sich

3 Mal nacheinander sehr fest mit einer ca. 2 kg schweren Stabtaschenlampe hätte an die

nahezu selbe Stelle an der Stirn schlagen lassen, ohne sich zu wehren oder mit den Händen zu

schützen (keine Abwehrverletzungen). Ich halte das für ausgeschlossen, Dr. Lasar konnte

auch das nicht widerlegen.

Unabhängig davon, ob meine These hinsichtlich der Unschuld des Philipp Jaworowski richtig

oder falsch ist, kann mein Beharren darauf jedenfalls solange nicht als Wahnsymptom

herangezogen werden, wie ich meinen Standpunkt plausibel begründe und er nicht plausibel

widerlegt wird.

Nachdem Dr. Lasar seine mündliche Stellungnahme betreffend meine Prozessfähigkeit im

Gerichtssaal vorgetragen hatte, fragte ich ihn auch noch, inwiefern er in meinem Verhalten Belege

für Wahnkrankheit sähe. Zunächst, dabei sprach er zum Richter, blieb er bei seiner Antwort im

Rahmen des Abstrakten, vergleichbar etwa der folgenden Aussage aus seinem ersten schriftlichen

Gutachten:

„Das inhaltliche Denken war immer wieder von Themen bestimmt, zu denen keine kritische

Distanz herstellbar war. Eine diesbezügliche thematische Abstraktion oder Reflexion war

nicht möglich. Herr Sobottka argumentierte in solchen Zusammenhängen bestimmt,

unbeirrbar, unbeeindruckbar, sich der Dinge gewiß.“ (s.o.)

Als ich nachsetzte, und sinngemäß sagte: „Nicht pauschal, sondern bitte konkret. Nennen Sie

ein konkretes Beispiel!“, bekräftigte Richter Hackmann meine Forderung: „Nennen Sie bitte

ein konkretes Beispiel!“

Daraufhin meinte Dr. Lasar, im Gespräch im August 2008 hätte ich völlig unverständliche Dinge

erzählt, was zum Beispiel Angela Merkel und China anginge, wobei er sehr bildreich gestikulierte

und sinngemäß etwa sagte: „Und da war dann irgendwo Angela Merkel, und dann war da

irgendwo China, und es gab gar keinen Zusammenhang.“

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Unspezifiziert hatte Dr. Lasar auf Merkel und China in seinem ersten schriftlichen Gutachten Bezug

genommen gehabt: „Erwähnungen von Frau Bundeskanzlerin Merkel und des Staates China

wurden vom Unterzeichner schon bei den entsprechenden Darstellungen des Herrn Sobottkas

im stattgefundenen Gespräch nicht verstanden.“

(schriftliches Gutachten vom 27. August 2008, S. 4)

Seinem ersten Gutachten (August 2008) nach hatte Dr. Lasar vieles von mir Gesagtes nicht

verstanden, bemerkenswert, dass er mich lange reden ließ, ohne ein einziges Mal nachzufragen,

und an die Sache mit Merkel und China erinnerte ich mich in mündlicher Verhandlung am

13. August 2010 auch sofort und stellte entrüstet klar: Angela Merkel hatte bis irgendwann im

Jahre 2007 oft öffentliche Kritik an Menschenrechtsverletzungen in China geübt, und zwar solange,

bis ich Faxsendungen an Auslandsbotschaften, darunter China, gesandt hatte, in denen ich auf

Unrechtsjustiz in Deutschland hinwies, dazu Verweise auf Internetseiten gab, auf denen Belege

geboten wurden. Seitdem hörte man keine Kritik mehr von Merkel an China, so dass man schlicht

und einfach annehmen kann, dass der Angela Merkel seitens der Chinesen diskret angedeutet

worden sei, dass der, der selbst im Glashaus sitze, besser nicht mit Steinen werfen sollte.

Es geht also keineswegs um einen schwer verständlichen Sachverhalt, den Dr. Lasar nicht

verstanden haben will, und tatsächlich ist Dr. Lasar der erste Mensch in meinem Leben, der

behauptet, ich hätte mich nicht verständlich auszudrücken vermocht.

Einen weiteren „Beleg“ dafür, dass ich mich wie ein Wahnkranker geäußert hätte, vermochte Dr.

Lasar nicht anzugeben.

Zum mündlich am 16. November 2010 erstatteten Gutachten betreffend Schuldfähigkeit:

Dr. Lasar hielt seine durch die beiden schriftlichen Gutachten vorgegebene Linie aufrecht. Er führte

einen Teil der Zitate von Dritter Seite auf, die er in den schriftlichen Gutachten bereits gebracht

hatte, wiederum, ohne darzulegen, wie er daraus eine konkrete Diagnose gemacht haben wolle, und

führte als einzige konkrete Hinweise auf Wahnkrankheit meinerseits wiederum auf, dass ich

auf meiner Position im Mordfalle Nadine Ostrowski beharrte und dass er mich im Falle

Merkel/China im August 2008 nicht verstanden haben will. Ich erklärte ihm den Vorgang

nochmals, wie oben beschrieben, und fragte ihn, ob er mich nun endlich verstanden habe.

Daraufhin sagte er mit einem Lächeln, nun habe er es verstanden.

Auf Vorhalt von Pflichtverteidiger Dr. Plandor mir gegenüber, ob ich denn tatsächlich meinte,

durch meine Aktionen das Verhalten Merkels soweit beeinflusst zu haben, dass sie plötzlich ihre

Kritik an der Menschenrechtssituation in China aufgegeben habe, erklärte ich sinngemäß, dass die

Dinge schließlich auch an die chinesische Botschaft gegangen seien, und dass die Annahme, dass

die Chinesen sich diplomatisch an Merkel gewandt hätten, Motto: „Wer im Glashaus sitzt, sollte

nicht mit Steinen werfen!“, wohl nicht als weltfremd anzusehen sei.

Dr. Lasar blieb im Grundsatz bei seinen Diagnosen, die er nicht anders „fundierte“ als in den

schriftlichen Gutachten, also nicht nachvollziehbar , spezifizierte, dass nicht ein schwerster sondern

ein mittlerer Fall vorliege, grenzte diesen dabei ein: Nur, wenn ich mit dem Staate zu tun hätte, sei

ich wahnkrank, ansonsten sei mein Denken intakt. Was aber den Staat angehe, so bestritte ich, dass

es de facto eine Gewaltentrennung gäbe, für mich sei es klar, dass der Staat in den Händen böser

Mächte liege und dass alle staatliche Institutionen insgeheim verquickt seien und koordiniert

handelten.

Dem musste ich zustimmen, verweise aber darauf, dass ich mit dieser Ansicht

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keineswegs allein stehe:

1. Dass objektiv keine Gewaltentrennung vorliegt, ist unbestreitbar, schließlich besetzen

Regierungen die Exekutive einschließlich der Ministerien, welche wiederum die Judikative

besetzen, so dass letztlich alles in den Händen der Bundes- und Landesregierungen liegt.

2. Betreffend meine Justizkritik: Die u.a. von Leuten wie ex-Landrichter Frank Fahsel, LG

Stuttgart, ex-OSTA Gabriele Wolff, im Internet bekannte Bloggerin und Schriftstellerin, ex-

Amtsrichter Rudolf Heindl, AG Nürnberg, ex-Amtsrichter Joachim Bode, Amtsgericht Wetzlar,

ex-OLG-Richter Dr. Egon Schneider, OLG Köln, Rechtsanwalt Rolf Bossi und ex-

Rechtsanwalt Claus Plantiko, Bonn, erhobene Justizkritik wird von mir geteilt, nicht mehr, nicht

weniger.

3. Die vom SPD-Bundestagsabgeordneten Marco Bülow, Dortmund, erhobene Kritik an

undemokratischen Entscheidungsprozessen in Parteien und Parlamenten wird von mir geteilt (Buch:

„Wir Abnicker“), nicht mehr, nicht weniger, sofern es Parteien und Parlamente angeht.

4. Die an Polizei- und sonstiger Behördenkriminalität verbreitete Kritik wird ebenfalls von mir

geteilt. Im Internet finden sich auch dazu massenhaft belegte Beispiele aus allen möglichen

Bundesländern, in nahezu allen Medien und einer unüberschaubaren Vielzahl von Blogs.

All diese Zustände wären nicht erklärbar, wenn auch nur noch eine einzige Staatsgewalt

nicht mit den anderen verquickt wäre, die angeprangerten und vielfach belegten Fälle setzen

zweifellos eine Gleichschaltung der Staatsgewalten voraus.

Insofern kann auch hier nicht einfach von einer Wahnidee ausgegangen werden, wie Dr. Lasar es

offenbar meinte. Hier liegt entweder ein Wahn des Dr. Lasar vor, und zwar in Form eines

Negierungswahns, oder Dr. Lasar macht sich zum willigen Helfer einer Justiz, die zwar als

kriminell einzuordnen ist, entsprechende Kritik aber mit inquisitorischen Mitteln zu bekämpfen

gewohnt ist.

Dr. Lasar empfahl die Anwendung des § 21 hinsichtlich der überwiegenden Anklagepunkte,

behauptete volle Schuldfähigkeit hinsichtlich des Cannabisdeliktes, weil das ja nichts mit dem Staat

und daher auch nichts mit meinem spezifischen Wahn zu tun habe, empfahl die Anwendung des §

20 StGB betreffend des Vorwurfes, ich hätte am 04.12. 2007 Widerstand gegen die Staatgewalt

geleistet, wobei dieser Tatvorwurf aufgrund erheblicher Widersprüche der Polizisten im

Zeugenstand letztlich aufgrund erheblicher Zweifel des Landgerichts daran, dass es überhaupt eine

Widerstandshandlung gegeben habe, zu einem Freispruch führte.

Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass Dr. Lasar seine Diagnosen und Empfehlungen

nicht herleiten konnte, sondern nur auf unfundierten Behauptungen bauen konnte.

Betreffend II, sachgemäße Prüfung des Vorliegens der Eingangsvoraussetzungen des § 20

StGB

Weder in seinen schriftlichen Gutachten, noch in seinen mündlichen Ausführungen lässt Dr. Lasar

auch nur an einer einzigen Stelle erkennen, dass er naheliegende Alternativen zu einer endogenen

Psychose überhaupt geprüft habe. Dabei war/ist anhand der Akte bekannt, dass ich nach meinen

Darstellungen jahrelang gegen massive Misshandlungen und Vernachlässigungen an meinen

Kindern kämpfte, den Behörden Misshandlerschutz anstatt Kindesschutz vorwarf. Ihm muss klar

sein, dass ein solcher Fall, wenn er gegeben ist, mit jahrelangen traumatischen Erlebnissen

verbunden ist, ihm muss bekannt sein, dass im Zuge dieser Kämpfe meine wirtschaftliche Existenz

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und auch meine Aussichten auf einen Ausbildungs adäquaten Arbeitsplatz verloren gingen, ihm

muss bekannt sein, dass ich im Zuge dieser Kämpfe sowohl nach Ansicht des behandelnden

Oberarztes Schaefer als auch nach Ansicht des OLG-Hamm, das hinsichtlich meiner

Zwangsunterbringung entschied, das Land NRW habe die Kosten zu tragen, „rechtsfehlerhaft“ bzw.

in Wahrheit grundlos in die Psychiatrie eingewiesen war. Zudem waren sowohl Oberarzt Schäfer,

als auch OLG Hamm (Kostenentscheidung betr. Unterbringung) und die Amtsärztin Dr.

Knoche vom Kreisgesundheitsamt Unna zu der Ansicht gelangt, dass hinsichtlich der

Problematik meiner Kinder ein realer Hintergrund vorliege, und den Oberarzt Schäfer (S. 25

des Aktengutachtens) und die Amtsärztin Dr. Knoche (S. 28 des Aktengutachtens) zitiert Dr.

Lasar sogar selbst!

Hier geht es unbestreitbar um Dinge, die durchaus geeignet sind, posttraumatische

Belastungsyndrome zu erzeugen und sich grundsätzlich auch in tiefgreifenden

Bewusstseinstörungen manifestieren können, einem Schuldausschlussmerkmal nach § 20

StGB.

Dennoch zieht Dr. Lasar von Beginn bis zum Schluss die endogene Psychose als einzige

Möglichkeit in Betracht, gibt nicht im Geringsten zu erkennen, warum er z.B. die

tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen nicht in Betracht zieht, und darin liegt vor den

geschilderten Hintergründen bereits ein klarer Verstoß gegen Denkgesetze, und das sogar

dann, wenn eine endogene Psychose zu bejahen wäre:

Schuldausschlussmerkmale nach § 20 StGB können eben auch kombiniert auftreten,

in dem Falle sind sie, siehe BGH, 2 StR 367/04. vom 12.11.2004, in jedem Einzelfalle zu

würdigen.

Doch nicht nur die Vorgeschichte von Beginn der 90-ger Jahre, sondern auch die vorliegenden

Strafakten, die der Gutachter bei sorgfältiger Arbeit im Grundsatz kennen muss, liefern vielfältige

Hinweise darauf, dass mir in den letzten Jahren Unrecht geschehen ist, sowohl im justiziellen

Bereich, als auch durch Terror im Internet, der beispielsweise soweit ging, dass falsch unter

meinem Namen vom Internetanschluss des Marco Witte, Soest, über Wochen Beiträge gepostet

wurden, in denen etwa nachzulesen war:

„Ich, Winfried Sobottka, mache gern Sex mit kleinen Kindern“, „Ich, Winfried Sobottka, bin

geisteskrank, habe aber gerade einen lichten Moment, und bitte um Hilfe: Ich gehöre dringend in

psychiatrische Behandlung“ (lt. Erklärung des Inhabers von Odem.org,, Alvar Freude, die lange im

Internet nachzulesen war). Parallel dazu kamen Einladungen von Dr. Cleef, Kreisgesundheitsamt

Unna, der mich wegen § 9 untersuchen wollte usw. – während Marco Witte, der auch im Forum des

Thomas Vogel Tengen (winfried-sobottka.de, dann winsobo.de) anonymisiert schrieb, dabei

maximal gegen mich hetzte und mich mobbte, zugleich Strafanzeigen gegen mich an die

Staatsanwaltschaft Dortmund verschickte, die letztlich zu Anklagen wurden.

Das ist nur ein kleiner Aspekt aus einem breitem Spektrum von externen Dingen, die nicht gut

bei jemandem ankommen können, der bereits einmal zu Unrecht in der Psychiatrie saß, auf

solche und ähnliche Dinge habe ich auch die Kammer unter Helmut Hackmann immer wieder

schriftlich wie mündlich hingewiesen, auch das kann an Dr. Lasar nicht vorbei gegangen sein

– doch er übergeht es einfach, geht diesen Dingen und ihrer möglichen Rolle zur Bewertung

meiner Schuldfähigkeit jedenfalls an keiner Stelle erkennbar nach.

Betreffend III, Widersprüche und mangelnde Eignung zur Erklärung

Während Dr. Lasar in seinem Aktengutachten aus 2010 schreibt:

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„Herr Sobottka leidet an einer chronischen psychiatrischen Erkrankung, in der die Justiz

selbst als ein Symptom der wahnhaft veränderten Realität von Herrn Sobottka darstellt.

Diesbezüglich ist langfristig von einer deutlichen Einschränkung seiner

Verhandlungsfähigkeit auszugehen.“

(Aktengutachten, Seite 37)

attestierte er mir am 13. August 2010 „Prozessfähigkeit in höchstem Maße“, siehe oben. Zwar

schränkt Dr. Lasar im Aktengutachten (S.27 f.) sogleich wieder ein, dass eine insofern sichere

Einschätzung nicht möglich sei, da ja der Kontakt zu mir fehle, aber offensichtlich ist die im

Aktengutachten aufgestellte Diagnose betreffend Prozessfähigkeit auf die Wahndiagnose gestützt,

in Form einer wenn-dann-Beziehung: Liegt die von Dr. Lasar behauptete spezifische Form des

Wahns vor, dann sei nach Dr. Lasar also auch mit deutlich eingeschränkter Prozessfähigkeit zu

rechnen. In keiner anderen Weise erklärt er, wie er auf langfristig deutlich eingeschränkte

Prozessfähigkeit überhaupt gekommen sein will, und im schriftlichen Gutachten vom August

2008 sagte er es sogar ganz klar:

„Die subjektive Realität des Untersuchenden verhindert eine geistig freie, eine

willensbetimmte Teilnahme an einem Gerichtsverfahren.“

(schriftliches Gutachten vom 27. August 2008, S. 8)

Da er die von ihm im Aktengutachten aufgestellte Diagnose betreffend langfristige

Prozessunfähigkeit bereits am 13.08.2010, man muss wohl sagen: völlig über Bord geworfen hat,

stellt sich auch insofern die Frage, wie solide die Wahndiagnosen laut beider schriftlicher

Aktengutachten, auf der die Diagnose der Prozessfähigkeit ja erkennbar baut, dann noch sein

können.

Hier liegt ein so bedeutsamer Widerspruch vor, der erstens die Ergebnisse der beiden

schriftlichen Gutachten insgesamt in Zweifel zieht, der zweitens die Frage aufwirft, warum Dr.

Lasar sich zwischenzeitlich nicht auch von den Wahndiagnosen distanziert hat:

Da eine solcher Wahnkrankheit die Prozessfähigkeit nach den Ausführungen Dr. Lasars

(wenn, dann) ja unbestreitbar beeinträchtigen muss, wenn sie denn vorliegt, ist somit aus dem

Fehlen jeglicher Beeinträchtigung der Prozessfähigkeit zu schließen, dass Wahn gar nicht

vorliegen kann!

An anderer Widerspruch wird hinsichtlich des Vorwurfes von Cannabis Besitz deutlich. Im

Aktengutachten aus 2010 erklärt Dr. Lasar:

„Ob oder warum Herr Sobottka Cannabispflanzen in seiner Wohnung angepflanzt oder

große gezogen hat, kann gutachterlicherseits nicht beurteilt werden.“

(Aktengutachten, S. 37)

Demgegenüber erklärte er im mündlichen Termin am 16. November 2010, für alles, was mit dem

Einsatz der Polizei am 04.12. 2007 selbst zu tun gehabt habe, sei ich jedenfalls voll schuldunfähig

(unabhängig davon, was überhaupt geschehen sein mag – denn das war nicht gerichtlich geklärt),

doch was die zum selben Zeitpunkt von der Polizei vorgefundene Cannabis-Planatage angehe, sei

ich jedenfalls voll schuldfähig.

Hier liegen zwei Widersprüche vor: zum selben Zeitpunkt in der einen Sache voll

schuldfähig, in einer anderen aber voll schuldunfähig? In mündlicher Vh. am 16. November 2010

erklärte Dr. Lasar die uneingeschränkte Schuldfähigkeit betreffend Cannabis Besitz damit, dass

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Cannabis ja nichts mit dem Staat zu tun habe.

Weiterhin hatte der Gutachter sich vor dem Verfahren ja nicht einmal in der Lage gesehen,

überhaupt etwas zu meinem Cannabis Anbau zu sagen, gab sich in mündlicher Verhandlung aber

dennoch völlig sicher, dass ich insofern voll schuldfähig gehandelt hätte! Auch dies ist

widersprüchlich, da Cannabis-Konsum doch auch die Komponenente einer Ablehnung nicht

akzeptierter staatlicher Normen in sich trägt!

Ein Widerspruch besteht insofern im Übrigen auch zu einer ganz anderen Aussage, die Dr. Lasar

schriftlich erhoben hatte:

„Diese Störung wird vom Unterzeichner im Sinne der schweren seelischen Abartigkeit als

krankheitswertig aufgefasst. Die Störung dominiert das Leben von Herrn Sobottka,

beeinträchtigt ihn und führt zu einer erkennbaren sozialen Isolierung.“

(schriftliches Gutachten vom 27. August 2008, S. 8)

An der Stelle erklärt der Gutachter selbst, dass die von ihm angenommene Wahnkrankheit, die laut

seinen Ausführungen ausschließlich Dinge betreffe, die zum Gesamtkomplex „Staat“ zu rechnen

seien, einen dominanten Einfluss auf meine gesamte Lebenssituation ausübe und diese

beeinträchtige.

Dr. Lasar behauptet also selbst, dass der von ihm behauptete Wahn, der sich nur auf den

Komplex „Staat“ beziehe, zu einer über ihn selbst hinausgehenden psychischen

Belastungssituation geführt habe, die mein ganzes Leben beherrsche und beeinträchtige. Dass

er vor diesen Hintergründen meint, sofern es um Dinge gehe, die er dem Komplex „Staat“ nicht

unmittelbar zuordnen könne, sei automatisch von uneingeschränkter Schulfähigkeit auszugehen, ist

nicht nachvollziehbar, hier liegt eindeutig und unzweifelhaft ein Widerspruch vor: Wenn ich

nach Dr. Lasar insgesamt beeinträchtigt bin, dann muss auch meine Schuldfähigkeit nach Dr.

Lasar insgesamt infrage zu stellen sein, nicht nur partiell bezogen auf bestimmte

Sachverhalte.

Ein weiterer Widerspruch liegt vor zwischen einer Tatsache, die dem Dr. Lasar bekannt war, und

seiner Wertung der vollständigen Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller möglicherweise von mir

begangenen Taten beim Polizeieinsatz am 04.12. 2007:

Aufbauend auf seiner durchgängigen Diagnose, die ich im folgenden der Einfachheit halber als

„Staatswahn“ bezeichnen möchte, behauptete er sinngemäß, das Erscheinen von Polizei habe mich

vor den Hintergründen meines Staatswahnes so spezifisch stark beeinträchtigen müssen, dass

insofern jedenfalls die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlägen.

Nun hatte sich aber im Hauptverfahren am Landgericht eine scheinbar vergleichbare Situation

ergeben: Trotz Vorliegen eines ärztlichen Attestes bei Gericht, das mir Verhandlungs- und

Reiseunfähigkeit bescheinigte, wurde ich am 04. August 2010 von sechs Polizisten, darunter eine

Polizistin, morgens um 6.30 Uhr in meiner Wohnung aufgesucht und unter Vorlage eines

Vorführungsbefehls am Landgericht vorgeführt.

Dabei ergaben sich keinerlei Komplikationen, allerdings verhielten sich alle Beamten auch

einwandfrei korrekt.

Nach Diagnose und Logik des Dr. Lasar hätte ich aber im Grunde genommen „ausrasten“

müssen, jede Kontrolle über mich verlieren müssen. Davon war nicht in Ansätzen die Rede, und

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zweifellos wurde das auch dem Dr. Lasar bekannt. Auch hier liegt ein Widerspruch vor, der sich in

diesem Falle aus den Einschätzungen des Dr. Lasar hinsichtlich der Geschehnisse am 04.12. 2007,

und den nachweislichen Gegebenheiten am 04. August 2010 ergibt, denn schließlich erklärte er

seine Einschätzung betreffend 04.12. 2007 ja mit einer prozesshaften, langfristigen Erkrankung.

Betreffend IV, tendenziöse Vorgehensweisen des Gutachters

Hier seien nur einige besonders krasse Beispiele aufgeführt.

Vergleich von Wertungen des Dr. Lasar:

1. Befundbericht des Oberarztes Schäfer, LWL-Klinik vom 15.01. 1993 versus Schreiben des

Dr. Matthias Cleef, Kreisgesundheitsamt Unna, an den damaligen KOK Neuberg, Polizei

Dortmund, vom 06.07. 2007:

Oberarzt Schäfer hatte mindestens 20 Stunden mit mir gesprochen, hinzu kamen noch

Gespräche, die ich mit seinem Stationsarzt Dr. Mager allein geführt hatte. Oberarzt Schäfer

war über mein Verhalten während meines Zwangsaufenthaltes in der LWL-Klinik Dortmund

vom 17.09. 1992 bis zum 23.09. 1992 als zuständiger Oberarzt informiert, und behauptet

keineswegs unzutreffend, dass sich im Laufe der Gespräche eine gewisse Vertrauensbasis

entwickelt habe.

Mit Datum 15.01. 1993 bescheinigte er mir, dass anfänglich angenommene psychiatrische

Hintergründe bei mir nicht auszumachen seien, dass es für mein Handeln offenbar einen

realen Hintergrund gebe, Diagnose: Keine.

Dr. Lasar setzte sich in mündl. Vh. Am 16. 11. 2010 darüber hinweg, behauptete, aus der Akte

sei ersichtlich, dass man wohl doch gedacht habe, bei mir lägen psychiatrische Hintergründe

vor, das würde ein Experte wie er, Dr. Lasar, beim Lesen „spüren“ – den Begriff verwendete

er tatsächlich.

Dr. Matthias Cleef war am 04.07. 2007 in Begleitung zweier Männer vom Ordnungsamt Lünen

bei mir erschienen, sie wollten ein Gespräch mit mir in meiner Wohnung führen. Ich lehnte das

ab, fragte im Treppenhaus, was sie überhaupt wollten, und letztlich sagte Dr. Cleef auf meine

Frage hin, welchen Grund er sähe, in meinem Falle nach § 9 PsychKG vorgehen zu wollen:

„Keinen. Deshalb sind wir ja hier.“ Meine Nachbarin Frau Laqua, über mir wohnend, hatte

alles mitangehört, rief daraufhin herunter: „In welchem Lande leben wir eigentlich? Seht bloß

zu, dass Ihr hier wegkommt!“ Darauf rannten (!) alle dreie aus dem Haus.

Dr. Cleef „bescheinigte“ mir infolge dieses Besuches eine chronische psychiatrische

Erkrankung mit prozesshaftem Verlauf, bleibt dabei jede Begründung schuldig, die sein

Urteil nachvollziehbar machen könnte.

Doch dieses Urteil nimmt Dr. Lasar als wahr an, auf meine Frage, wie Dr. Cleef dazu

gekommen sein könne, meinte er: „Das hat er gespürt.“ Auf weitere Frage, wie ein solches

Spüren überprüfbar sei, antwortete er: „Gar nicht.“

2. Aufenthalt in LWL-Klinik Dortmund vom 04.12. 2007 bis zum 05.12. 2007:

Es liegen dem Gutachter Lasar drei Darstellungen vor: Erstens ein vorläufiger

Entlassungsbericht von Dr.Büchner, verfasst am 05.12. 2007, zweitens ein von mir dazu

verfasster Fragebogen, der auf offenkundige Fehler des vorläufigen Entlassungsberichtes

eindeutig sachlich fundiert eingeht, drittens der endgültige Entlassungsbericht der LWL-Klinik

vom Januar 2008.

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Der Bericht des Dr. Büchner ist eine Aneinanderreihung unbegründeter „Diagnosen“,

Unwahrheiten und Tendenziösitäten, mein Fragebogen, damals an Drs.Büchner und Aubel

(Oberarzt) mit Bitte um Stellungnahme gefaxt, dem LG zur Kenntnisnahme zugesandt, stellt

richtig und fordert Begründungen für „Diagnosen“, der endgültige Entlassungsbericht nennt

keine Diagnosen mehr, sondern behauptet nur noch den Verdacht auf psychiatrische

Krankheiten, nennt zudem eine der beiden Verletzungen, die mir Polizei zugefügt hatte (von

Dr. Büchner waren beide unterschlagen worden), und stellt zumindest klar, dass ich mich auf

der Station erstens friedlich und zweitens durchaus rational verhalten habe.

Von diesen drei Dokumenten zog Dr. Lasar zur mündlichen Erläuterung seiner Ansichten

am 16. November 2010 nur eines heran: Den völlig unhaltbaren vorläufigen

Entlassungsbericht des Dr. Büchner, der mir „Diagnosen“, man muss wirklich sagen:

unterjubelte, die er nicht im Geringsten mit eigenen Erhebungen bzw. tatsächlich gar nicht

begründen konnte: Nicht einmal ein Explorationsgespräch hatte es gegeben!

3. Stellungnahme der Dr. Knoche, Kreisgesundheitsamt Unna

Dr. Lasar schilderte selbst, dass sie letztlich „eher“ von realen Hintergründen der diagnostizierten

psychischen Erschöpfung ausging, denn von endogenen Ursachen (Aktengutachten, S. 27 f.)

Aber auch hier will Dr. Lasar „gespürt“ haben, dass sie im Grunde ja

etwas ganz anderes meine, dass auch ihrerseits ein Beleg für die von ihm behauptete

langfristige Krankheit geboten werde.

4. Polizist Dols, Aurich, Dr. med. Friedrich Vollmer, Lünen, Dr. med. Maru, Lünen

Die in einer Akte notierte Ansicht des Auricher Polizisten Dols, dem ich keineswegs ohne Grund

und auch zu seiner Kenntnisnahme vorgeworfen hatte, er betreibe Strafvereitelung im Amte zum

Schaden meiner Kinder, misst Dr. Lasar Gewicht zu – er zitierte sie auch in der mündlichen

Erstattung des Gutachtens betr. Schuldfähigkeit am 16. November 2010. Dols hatte gemeint, man

wisse ja nicht, wieweit ich noch gehen werde, er halte eine psychiatrische Untersuchung für

angebracht.

Der in der Strafakte vorliegenden Bescheinigung meines langjährigen Hausarztes Dr. Vollmer, der

u.a. mitgeteilt hatte, dass er niemals irgendwelche Hinweise auf wahnhafte Erkrankungen bei mir

habe feststellen können, maß Dr. Lasar ebenso kein Gewicht zu wie der ihm ebenfalls bekannten

schriftlichen Diagnose des Dr. Maru, bei mir liege eine reaktive Depression vor (Inhalt

Aktengutachten).

5. Winfried Sobottka, Dr. Büchner, Dr. Matthias Cleef

Während Dr. Lasar unbegründete „Diagnosen“ der Ärzte Dr. Büchner und Dr. Matthias Cleef als

Belege heranzieht, es dem Dr. Cleef sogar zugetraut, anlässlich eines kurzen

Treppenhausgespräches zu „erspüren“, dass eine langfristige chronische psychiatrische Erkrankung

vorliege, s.o., traut er es mir nicht einmal zu, dass ich mir tatsächlich sicher sein konnte, dass mein

älterer Sohn, zu dem ich damals eine äußerst innige Beziehung hatte, mich nicht anschwindelte,

wenn er von Misshandlungen und Vernachlässigungen berichtete, wobei ich auch sehr

überzeugende und mich sehr bewegende andere Informationen hatte:

„Nachdem seine von ihm als misshandelt erlebten Kinder im Focus seines Interesses

standen...“

(Aktengutachten, Seite 29)

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Vor dem Hintergrund, dass Dr. Lasar mich seit Anfang der 90-ger Jahre als wahnhaft krank

einstuft, kann das sicherlich nur heißen, dass meine Kinder nur in meinen

Wahnvorstellungen misshandelt worden seien, jedenfalls liegt hier eindeutig eine

Abwertung jeder Möglichkeit vor, der Staat habe im Falle meiner Kinder falsch

gehandelt und man könne mein damaliges Verhalten als nachvollziehbaren Kampf eines

Vaters verstehen, der seine Kinder wirklich liebt und es nicht wollte, dass sie gequält und

langfristig schwer beschädigt werden.

Schon bis hierher ginge es gar nicht mehr tendenziöser: Was sich nach Ansicht von Dr.

Lasar zur Begründung einer endogenen Störung anführen lässt, kann erkennbar nicht zu

fragwürdig sein, was dagegen spricht, kann nicht gut genug sein.

Hier wird Befangenheit in ihrer reinen Form dokumentiert, hier ist erkennbar kein

Verstoß gegen Denkgesetze zu eklatant, um die vom Gutachter verfolgte Linie der

endogenen Störung zu untermauern und alles andere abzuschmettern.

So schafft man sich sicherlich die Gunst justizieller Verbrecher, die lukrative

Gutachteraufträge auf Kosten des Steuerzahlers vergeben können, aber so wird man nicht

den Anforderungen gutachterlicher Seriösität und Eignung nach höchstrichterlicher

Rechtsprechung gerecht.

Vermutlich, weil das alles in Anbetracht meiner tatsächlichen Psyche noch nicht zu

reichen drohte, erklärte Dr. Lasar auch noch diverse Unwahrheiten (Merkel/China, siehe

oben), gibt völlig unzutreffend wieder, meine Worte seien nicht verständlich gewesen, als

ich ihm im August 2008 gegenüber gesessen habe, während er mir neuerdings

Prozessfähigkeit in „höchstem Maße“ bescheinigt, schließlich wird mein Prozessverhalten

ja auch von diversen Zeugen wahrgenommen.

Auch betreffend mein Verhältnis zur Mutter meiner Kinder teilte er die Unwahrheit mit:

Sie habe sich wegen eines anderen Mannes von mir getrennt (Das ist defintiv und auch

nachweislich falsch: Als wir uns trennten, hatte die Mutter meiner Kinder keine Beziehung zu

einem anderen Mann, erst etwa ein halbes Jahr nach der Trennung lernte sie durch eine

Zeitungsanzeige einen anderen Mann kennen.)

Die falsche Behauptung des Dr. Lasar kann nur darauf zielen, mein Eintreten gegen schwere

Misshandlungen an meinen Kindern zu einer Mischung aus Wahn und Eifersuchtsdrama

zu verklären, um den auch in jenem Fall hoch kriminell agierenden Staat weiß zu waschen.

Nach alldem hat sich Dr. Lasar als ernstzunehmender Gutachter betreffend meine Person so

gründlich disqualifiziert, dass es kaum noch vorstellbar ist, dass man das überbieten könnte. Es

kann kein Zweifel mehr daran bestehen, dass Dr. Lasar seine Aufgabe darin sieht, dem Justizsystem

alles zu bescheinigen, was dieses bescheinigt haben will, insbesondere staatskriminelle Handlungen

ungeachtet aller Tatsachen zu bestreiten und entsprechende Kritiken als Wahnprodukte zu verklären.

Ein Festhalten an diesem Gutachter im laufenden Verfahren könnte ich vor dem Hintergrund

der oben belegten Tatsachen nur als versuchte Rechtsbeugung deuten.

Mit anarchistischen Grüßen

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