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Weiter unten:  Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 03.März 2010 betreffend falsche Verdächtigung des Hans Pytlinski durch seinen Enkelsohn Christoph Kühn, Vorgang bewiesen durch: Bitte anklicken 1!  Bitte anklicken 2! 

Bemerkenswert: Die Staatsanwältin Ostermann bezieht sich falsch auf den § 164 StPO (Strafprozessordnung) als Grundlage für Bestrafungen von falscher Verdächtigung, tatsächlich ist es der § 164 StGB (Strafgesetzbuch), der die Bestrafung falscher Verdächtigungen regelt.

Ein solcher Fehler, Verwechslung von StPO und StGB, darf Juristen eigentlich nicht passieren, und es steht anzunehmen, dass er absichtlich begangen sein könnte: Das, was die Staatsanwältin Ostermann über die Strafbarkeit falscher Verdächtigung behauptet, dass eben eine Straftat vorgetäuscht sein müsse, ist falsch! Staatsanwältin Ostermann lügt! Nach § 164 StGB ist vielmehr jede falsche Behauptung gegenüber einer Behörde, die zu einer wie auch immer gearteten Maßnahme der Behörde gegen irgendwen führt, strafbar, siehe Originaltext des § 164 StGB unterhalb der ersten Seite des Scheibens der StA, mit gelb unterlegt die wesentlichen Passagen.  Der behauptete ungenehmigte Umbau des Dachbodens war eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 164 II StGB, die Überprüfung dieser Behauptung durch das Baumamt war eine Maßnahme im Sinne des § 164 I und II StGB.

Im Übrigen könnte auch nach § 164 I StGB bestraft werden, denn es wurde ja auch behauptet, der Dachboden sei ohne erforderliche Genehmigung, damit rechtswidrig, ausgebaut worden (grün unterlegt).

Warum also stellte Staatsanwältin Ostermann, Staatsanwaltschaft Dortmund, die Strafermittlung ein, wenn sie das mit einer Lüge begründen musste?

Lünen, den 14. März 2010, Winfried Sobottka, United Anarchists, Karl-Haarmann-Str. 75, 44536 Lünen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 164 StGB

 

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.