Feststellungen und Wertungen des Dr. Eberhard Josephi, Dortmund, laut Urteil, wörtliche Zitate:
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Kopfverletzungen durch stumpfe Gewalt, Flecken an Armen und Händen
Zur Drosselung mit einem Kabel
Zu den Stichverletzungen
Todesursache und Reihenfolge der Verletzungen
Tathandlungen, Tatorte, Linkshänder
Zu Kopfverletzungen durch stumpfe Gewalt und zu dunklen Flecken an Händen und Armen:
„Es fänden sich mindestens drei auf stumpfe Gewalt zurückzuführende
Verletzungen im Kopfbereich an der Behaarungsgrenze und Hautverfärbungen an den Armen
und Händen, die bei der Abwehr stumpfer Gewalt entstanden sein könnten. Die
Stabtaschenlampe des Angeklagten komme insofern als Tatwerkzeug infrage.
Die Kopfverletzungen zögen starke, sichtbare Blutungen nach sich. Das Opfer bleibe aber
handlungsfähig. Die Ausübung der stumpfen Gewalt sei mit Wucht erfolgt. Sie habe zu
einer Durchtrennung der Kopfschwarte, jedoch nicht zu knöchernen Verletzungen geführt.
Die Lage der Verletzungen deutet auf eine rasche Schlagfolge hin.“
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Kopfverletzungen durch stumpfe Gewalt, Flecken an Armen und Händen
Zur Drosselung mit einem Kabel
Zu den Stichverletzungen
Todesursache und Reihenfolge der Verletzungen
Tathandlungen, Tatorte, Linkshänder
Dr. Eberhard Josephi zur Drosselung mit einem Kabel u.a.:
"Am Halse der Nadine Ostrowski finde sich eine nahezu senkrecht zur Körperlängsachse verlaufende
Drosselmarke mit einer Unter- brechung im Nacken. Oberhalb der Drosselmarke seien bei der
Obduktion massenhaft punktförmige Blutaustritte zu erkennen gewesen. Als Folge der Drosselung seien zudem ein
Bruch des Kehlholmes und Einblutungen im rechten Halsbereich feststellbar gewesen."
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Zu den Stichverletzungen
Todesursache und Reihenfolge der Verletzungen
Tathandlungen, Tatorte, Linkshänder
Dr. Eberhard Josephi zu den Stichverletzungen:
"Zudem seien an der Leiche ausschließlich in der rechten Gesichts- und Halshälfte Stich- verletzungen erkennbar
gewesen. Es habe sich um mindestens zwölf Stiche gehandelt, die ein relativ kleines Gebiet beträfen. Es seien
gleichmäßige Wundachsstellungen relativ quer zur Körperachse feststellbar gewesen. Dies spreche
dafür, dass es sich um eine relativ kurze Stichabfolge ohne größere Lageveränderung des Körpers gehandelt
habe.
Verletzungen, wie sie bei der Abwehr scharfer Gewalt üblicherweise entstünden - etwa an Händen oder Armen -
seien nicht feststellbar gewesen. Eine der Stichverletzungen habe zu einer Durchtrennung der Halsschlagader
geführt. Diese Verletzung führe jedoch nicht unmittelbar zum Tode und auch nicht unmittelbar zur Handlungsunfähigkeit.
Handlungsunfähigkeit trete aber sehr rasch ein, da das unterbrochene Gefäß von einer großen Blutmenge
durchflossen werde und ein Blutverlust von 1,5 Litern, der zur Handlungsunfähigkeit führe, schnell erreicht sei."
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Zur Drosselung mit einem Kabel
Zu den Stichverletzungen
Todesursache und Reihenfolge der Verletzungen
Tathandlungen, Tatorte, Linkshänder
Dr. Eberhard Josephi zur Todesursache und zur Reihenfolge der Verletzungen:
"Im Zeitpunkt der Stiche sei Nadine Ostrowski noch nicht tot gewesen. Die Leiche zeige Anzeichen
von Blutarmut, was darauf hindeute, dass der Blutkreislauf noch in Takt gewesen sei.
Der Tod sei in Folge der Stichverletzungen und der Strangulation eingetreten.
Die an der Leiche vorgefundenen Verletzungs- spuren ließen nur den Schluss zu,
dass erst die stumpfe Gewalt, dann die Drosselung und dann die Stiche erfolgt
seien.
Die massenhaften Stauungsblutungen oberhalb der Drosselmarke könnten
nur eintreten, wenn die arterielle Versorgung des Kopfes noch in intakt sei.
Stauungsblutungen entstünden, wenn neues Blut dem Kopf zugeführt würde,
welches aufgrund der Drosselung nicht mehr abfließen könne. Daher sei für das
Entstehen der Stauungsblutungen, wie sie an der Leiche festzustellen gewesen seien,
ein intakter Kreislauf erforderlich.
Die Drosselung führe, wenn der Verschluss der Halsschlagadern eingetreten sei,
spätestens nach einigen Sekunden zur Bewusstlosigkeit. Stauungsblutungen,
wie an der Leiche vorgefunden, treten nach 20 bis 30 Sekunden der Drosselung
auf. Der Tod durch eine zentrale Lähmung aufgrund des Sauerstoffmangels im Gehirn
trete allerdings erst nach mehreren Minuten auf.Solange sei der Kreislauf nach der
Drosselung noch intakt.
Es sei auszuschließen, dass solche Stauungsblutungen, wie sie an der Leiche vorgefunden
werden konnten, noch nach der Zufühung der vorgefundenen Stichverletzungen hätten
auftreten können. Dazu sei der durch die Stichverletzungen hervorgerufene Blutverlust
zu groß gewesen.
Die Leiche habe keine Hinweise auf sexuelle Übergriffe aufgewiesen."
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Zur Drosselung mit einem Kabel
Zu den Stichverletzungen
Todesursache und Reihenfolge der Verletzungen
Tathandlungen, Tatorte, Linkshänder
Dr. Eberhard Josephi zu den Tatorten der Verletzungen:
"Hinsichtlich der Tatorte der einzelnen Tathandlun- gen hat der
Sachverständige ausgeführt, aufgrund der in der Küche vorhandenen Blutspuren, sei davon
auszugehen, dass es zu der Ausübung stumpfer Gewalt gegen die Nadine Ostrowski
in der Küche gekommen sei.
Die Stiche seien der Nadine im Gäste-WC versetzt worden. Das ergebe sich aus der
im Gäste-WC vorhandenen Blutmenge. Eine derart massive Blutung trete nach der
Öffnung der Halsschlagader auf. Die Blutmenge im Gäste-WC lasse nur den Schluss
zu, dass Nadine dort noch geblutet habe. Wenn, wie der Angeklagte geschildert habe,
die Stiche in der Küche erfolgt wären, hätte der Transport der Nadine von der Küche
ins Bad eine erhebliche Blutschleifspur hinterlassen müssen. Zudem seien die vorgefundenen
Stichwunden bei stehenden Personen aufgrund ihrer Lage so nicht zu erwarten. Diese Verletzungen
könnten aber einer liegenden Person durch einen Linkshänder ohne weiteres beigebracht werden.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind plausibel und erfolgen auf einer gesicherten
Tatsachengrundlage.
Die von dem Sachver- ständigen geschilderten Verletzungen, die dieser bei der Obduktion
der Leiche festgestellt hat, sind auf den am Tatort und bei der Obduktion gefertigten
Lichtbildern, die die Kammer in Augenschein genommen hat, erkennbar. Die
Spurenlage, von der der Sachverständige bei seiner Begutachtung ausgegangen ist,
entspricht derjenigen, die die Eheleute Ostrowski, der Zeuge Dr. Stratmann,
und die bei der Spurensicherung eingesetzten Polizeikräfte in der Hauptverhandlung
geschidert haben und die auf den von der Kammer in Augenschein genommenen vom
Tatort gefertigten Lichtbildern zu erkennen ist.
Neben den von dem Sachverständigen ange- führten Umständen spricht für eine
Zufügung der Stichverletzungen im Gäste-WC auch, dass ausschließlich dort sogenannte
Abschleuder- spuren gefunden wurden, also solche Blutspuren, die dadurch
entstehen, dass Blut, etwa beim Ausholen, vom Tatwerkzeug abgeschleudert wird.
Solche Spuren weisen eine charakteristische Form auf, die nur bei einem Teil der
Blutspuren an den Wänden des Gäste-WCs anzutreffen war.
Es ist auch nicht denkbar, dass die von dem Sachverständigen angeführte Schleifspur,
die bei einem Transport des noch blutenden Körpers von der Küche in das
Gäste-WC zu erwarten gewesen wäre, durch das von dem Angeklagten in der Küche
und im Flur verschüttete Wasser hätte verwischt werden können. Sowohl in der Küche
als auch im Flur waren nur vereinzelte Wasserlachen vorzufinden. Die Wassermenge,
die der Angeklagte ausgeschüttet hat, hätte nicht ausgereicht, um eine solche massive,
großflächige Blutspur vollständig zu beseitigen.
Zudem handelte es sich bei dem in der Küche vorgefundenen Blutspuren um Auftropfspuren,
die entstehen, wenn Blut aus einer größeren Höhe auf den Boden oder
Gegenstände tropft. Spuren einer schwallartigen Blutung, wie sie bei der Durch-
trennung der Halsschlagader zu erwarten wäre, sind in der Küche nicht zu finden."
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Todesursache und Reihenfolge der Verletzungen
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Kritik an den jeweils links zitierten Worten des Dr. Eberhard Josephi, Dortmund, laut Urteil:
Tatsache Nr. 27:
Mindestens dreimal nacheinander exakt die selbe Stelle am Kopf getroffen, aber keine andere!
Mit wuchtigen Schlägen mit einer Taschenlampe, die ein Ausholen bei jedem Schlag voraussetzen!
Das mag bei einer einzementierten Schaufensterpuppe gelingen, aber auch bei einem gesunden 15-jährigen Mädchen,
wenn es bei Bewusstsein und frei beweglich ist?
Versucht sie es nicht, sich mit den Armen zu schützen, auszuweichen, wegzulaufen oder sich zu wehren?
Sie muss praktisch regungslos stehen geblieben sein, während Philip mindestens dreimal ausgeholt und ihr die
Taschenlampe von vorn, von Angesicht zu Angesicht, mit Wucht auf den Kopf geschlagen hätte!
Das widerspricht allen gerichtsmedizinischen und auch allen üblichen Lebenserfahrungen, das kann nicht so
gewesen sein. Es gibt nur zwei mögliche Erklärungen für die von Dr. Josephi geschilderten Verletzungen durch
stumpfe Gewalt: Entweder war Nadine bewusstlos, oder bewegungsunfähig, z.B. gefesselt, als geschlagen wurde.
Tatsache Nr. 28:
Dunkle Flecken an Händen und Armen sprechen eher dafür, dass das Opfer mit Gewalt festgehalten
wurde als dafür, dass sie auf die Abwehr von wuchtigen Schlägen mit einer schweren Maglight. Taschenlampe
zurückzuführen sind: Wuchtige Schläge mit einer schweren Maglight-Taschenlampe hinterlassen sicherlich
klare Hämatome, nicht nur dunkle Verfärbungen, wenn sie Hände oder Arme treffen. Leider liegen keine Fotos
von den Verletzungen vor.
Das einleuchtendste Argument dafür, dass die dunklen Hautverfärbungen an Armen und Händen nicht auf die
Abwehr von Schlägen mit der Taschenlampe zurückzuführen sein können, ist im Prinzip schon oben nachlesbar:
Hätte Nadine sich gegen die Schläge gewehrt, dann wäre es dem Philip praktisch unmöglich gewesen, mindestens
dreimal nacheinander die selbe Stelle am Kopf zu treffen. Entsprechend muss die Entstehung der "dunklen Verfärbungen"
an Armen und Händen eine andere Ursache haben als Schläge mit der Taschenlampe. Leider geht Dr. Josephi
auf diese doch sehr klaren Aspekte nicht ein, zumindest nicht laut Urteil.
Tatsache Nr. 29:
Auch hier ist festzustellen, dass Nadine zu einer Gegenwehr offenbar nicht fähig war: Saubere Drosselmarke senkrecht
zum Körper, weder Kratzverletzungen (entstehen, wenn Opfer zwischen eng angezogener Schlinge und Hals greifen will)
noch Verrutschungspuren des Drosselkabels am Hals, keine Quetschspuren an
den Fingern, aber auch keine Spuren vom Täter an den Fingern, sonst wäre darauf wohl hingewiesen worden.
Im Grunde kann es sich jeder denken: Sobald man spürt, dass man gedrosselt werden soll, beginnt entschiedene
Gegenwehr. Wenn ein Opfer frei beweglich ist, so versucht es entweder, sich die Schlinge vom Halse zu halten bzw.
sich vom Halse zu schaffen, oder, den Täter so anzugreifen, dass er zur Aufgabe des Versuches gezwungen wird. Nichts von beidem hat
Nadine getan, folgt man den Ausführungen des Dr. Josephi laut Urteil.
Dabei hätte sie, wäre sie frei beweglich gewesen, beste Chancen gehabt, sich zu wehren: Eine senkrecht zur Körperachse
verlaufende Drosselmarke mag geometrisch ideal wirken, aber sie nicht ideal, wenn es darum geht, das Opfer möglichst
schnell bewusstlos zu machen. Rechtsmediziner, mit denen ich diese Dinge besprach, gingen davon aus, dass es mindestens
zehn Sekunden dauern dürfte, bis das Opfer bei einer senkrecht verlaufenden Drosselmarke das Bewusstsein verliere.
Und in den zehn Sekunden hat es verständlicherweise nichts anderes im Sinn, als sich der Drosselung zu entledigen.
Andere Fälle, in denen eine Frau von hinten gedrosselt werden sollte, hat der renommierte Gerichtsmediziner
Prof. Dr. med. Markus Rothschild, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität zu Köln, in einem seiner
Bücher beschrieben. Drei Frauen, die von hinten gedrosselt werden sollten - und die sich alle drei in der selben
Weise wehrten. Besonders interessant ist der Fall "Rosa Collo-Sander", die ein entsprechendes Abwehrverhalten noch zeigte,
nachdem ihr etwa 20 Mal (!) mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen worden war:
Tatsache Nr. 30:
Die von Dr. Josephi dargelegte Reihenfolge der Verletzungen:
Erst die stumpfe Gewalt, dann die Drosselung, dann die Stiche.
Diese Reihenfolge begründet er im Wesentlichen damit, dass die stumpfe Gewalt nach Spurenlage in der Küche
angewendet worden sein müsse, die Stiche nach Spurenlage im Gäste-WC erfolgt sein müssten, und dass die
festgestellten Drosselmerkmale so nicht sein könnten, wenn das Opfer zuvor einen erheblichen Blutverlust
erlitten hätte, wie er sich aufgrund der Stiche ergeben habe. Das ist grundsätzlich wohl nicht anzuzweifeln, sofern,
wovon ausgegangen wird, die Verletzungsbefunde an der Leiche und die Spurenlagen in Küche, Flur und Gäste-WC korrekt
wiedergegeben sind.
Bemerkenswert ist, dass den zitierten Worten des Dr. Josephi nicht zu entnehmen ist, wie lange das Opfer nach Beginn der
Drosselung noch bei Bewusstsein gewesen sei. Er scheint sich lediglich dahingehend geäußert zu haben, dass eine Bewusstlosigkeit
ab Verschluss der Halsschlagadern in wenigen Sekunden eintrete. Das ist nicht in Zweifel zu ziehen, aber sehr unpräzise, weil erstens nicht
gesagt wird, was unter "wenige Sekunden" zu verstehen ist, zweitens nicht gesagt wird, wie lange bis zum Verschluss der
Halsschlagadern gedrosselt werden musste. Im Internet fand ich Hinweise darauf, dass es ab Verschluss der Halsschlagadern etwa
fünf Sekunden dauere, bis Bewusstslosigkeit eintrete. Zudem ist das Drosseln waagerecht zur Körperachse keineswegs ideal,
s.o., wenn ein schnelles Absperren der Blutversorgung des Kopfes bewirkt werden soll. Es muss dann mit wesentlich größerer Kraft.
gedrosselt werden, als wenn eine in idealer Weise schräge Drosselung erfolgte. Das erklärten mir Rechtsmediziner, mit denen
ich telefonierte.
Es bleibt also nicht erklärbar, wie Philip im Rahmen des unterstellten Tatablaufes gedrosselt haben soll, ohne dass es zu Abwehrspuren kam:
Nadine habe vor dem Spiegel über dem Waschbecken im Gäste-WC gestanden, um sich die Kopfwunden zu waschen. Dann sei Philip
von hinten an sie heran getreten, habe ihr das Kabel übergeworfen und sie gedrosselt.
Nadine müsste in der Lage also höchstwahrscheinlich im Spiegel gesehen haben, dass Philip von hinten an sie herangetreten wäre,
wäre also alarmiert gewesen. Zudem wäre es wahrscheinlich, dass sie ihre Hände an ihrem Gesicht gehabt hätte, um sich die Wunde
zu tupfen. Hätte sie ihre Hände am Gesicht gehabt, dann wäre es Philip gar nicht möglich gewesen, das Kabel so überzuwerfen, dass
er nur ihren Hals, nicht aber auch ihre Unterarme in der Schlinge gehabt hätte. Eine Chance, ihr das Kabel nur um den Hals zu werfen,
hätte er nur dann haben können, wenn Nadine ihre Hände unten gehabt hätte, zum Beispiel gerade auf das Waschbecken gestützt hätte oder ähnliches.
Doch dann wären diese Hände, sobald Nadine das Drosselkabel am Halse wahrgenommen hätte, blitzschnell am Drosselkabel gewesen,
um es abzuwehren - und hätten jedenfalls für deutliche Spuren gesorgt. Eine geometrisch äußerst saubere Drossselung ohne jede noch
so kleine Spur der Abwehr des Opfers ist, wenn man dem zugrundeliegenden Tatszenario folgt, also sicher auszuschließen.
Da aber kein Grund zur Annahme besteht, dass Dr. Josephi Verletzungen, die für eine Täterschaft des Philip gesprochen hätten,
unterschlagen haben könnte, ist durch die Art der geschilderten Verletzungen damit erwiesen, dass der vom Gericht zugrunde
gelegte Tatablauf nicht zutreffend sein kann.
Tatsache Nr. 31:
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