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 Die Darlegungen des Dortmunder Rechtsmediziners Dr. Eberhard Josephi

 im Mordfall Nadine Ostrowski,
 zitiert aus dem Urteil gegen Philip Jaworowski.


(Wortwörtliche Zitate, Zeichengleicheit wurde angestrebt. Absätze wurden besserer Lesbarkeit wegen öfter gesetzt. Bei der Umsetzung entstandene Flüchtigkeitsfehler können trotz Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden. Zum Vergleich sind jeweils die entsprechenden Seiten des Urteils einsehbar.)


Feststellungen und Wertungen des
Dr. Eberhard Josephi, Dortmund,
laut Urteil, wörtliche Zitate:

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 Kopfverletzungen durch stumpfe Gewalt, Flecken an Armen und Händen
 Zur Drosselung mit einem Kabel
 Zu den Stichverletzungen
 Todesursache und Reihenfolge der Verletzungen
 Tathandlungen, Tatorte, Linkshänder

Zu Kopfverletzungen durch stumpfe Gewalt und zu dunklen Flecken an Händen und Armen:

„Es fänden sich mindestens drei auf stumpfe Gewalt zurückzuführende Verletzungen im Kopfbereich an der Behaarungsgrenze und Hautverfärbungen an den Armen und Händen, die bei der Abwehr stumpfer Gewalt entstanden sein könnten. Die Stabtaschenlampe des Angeklagten komme insofern als Tatwerkzeug infrage. Die Kopfverletzungen zögen starke, sichtbare Blutungen nach sich. Das Opfer bleibe aber handlungsfähig. Die Ausübung der stumpfen Gewalt sei mit Wucht erfolgt. Sie habe zu einer Durchtrennung der Kopfschwarte, jedoch nicht zu knöchernen Verletzungen geführt. Die Lage der Verletzungen deutet auf eine rasche Schlagfolge hin.“

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Dr. Eberhard Josephi zur Drosselung mit einem Kabel u.a.:

"Am Halse der Nadine Ostrowski finde sich eine nahezu senkrecht zur Körperlängsachse verlaufende Drosselmarke mit einer Unter- brechung im Nacken. Oberhalb der Drosselmarke seien bei der Obduktion massenhaft punktförmige Blutaustritte zu erkennen gewesen. Als Folge der Drosselung seien zudem ein Bruch des Kehlholmes und Einblutungen im rechten Halsbereich feststellbar gewesen."
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Dr. Eberhard Josephi zu den Stichverletzungen:

"Zudem seien an der Leiche ausschließlich in der rechten Gesichts- und Halshälfte Stich- verletzungen erkennbar gewesen. Es habe sich um mindestens zwölf Stiche gehandelt, die ein relativ kleines Gebiet beträfen. Es seien gleichmäßige Wundachsstellungen relativ quer zur Körperachse feststellbar gewesen. Dies spreche dafür, dass es sich um eine relativ kurze Stichabfolge ohne größere Lageveränderung des Körpers gehandelt habe.

Verletzungen, wie sie bei der Abwehr scharfer Gewalt üblicherweise entstünden - etwa an Händen oder Armen - seien nicht feststellbar gewesen. Eine der Stichverletzungen habe zu einer Durchtrennung der Halsschlagader geführt. Diese Verletzung führe jedoch nicht unmittelbar zum Tode und auch nicht unmittelbar zur Handlungsunfähigkeit. Handlungsunfähigkeit trete aber sehr rasch ein, da das unterbrochene Gefäß von einer großen Blutmenge durchflossen werde und ein Blutverlust von 1,5 Litern, der zur Handlungsunfähigkeit führe, schnell erreicht sei."

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Dr. Eberhard Josephi zur Todesursache und zur Reihenfolge der Verletzungen:

"Im Zeitpunkt der Stiche sei Nadine Ostrowski noch nicht tot gewesen. Die Leiche zeige Anzeichen von Blutarmut, was darauf hindeute, dass der Blutkreislauf noch in Takt gewesen sei.

Der Tod sei in Folge der Stichverletzungen und der Strangulation eingetreten.

Die an der Leiche vorgefundenen Verletzungs- spuren ließen nur den Schluss zu, dass erst die stumpfe Gewalt, dann die Drosselung und dann die Stiche erfolgt seien.

Die massenhaften Stauungsblutungen oberhalb der Drosselmarke könnten nur eintreten, wenn die arterielle Versorgung des Kopfes noch in intakt sei. Stauungsblutungen entstünden, wenn neues Blut dem Kopf zugeführt würde, welches aufgrund der Drosselung nicht mehr abfließen könne. Daher sei für das Entstehen der Stauungsblutungen, wie sie an der Leiche festzustellen gewesen seien, ein intakter Kreislauf erforderlich.

Die Drosselung führe, wenn der Verschluss der Halsschlagadern eingetreten sei, spätestens nach einigen Sekunden zur Bewusstlosigkeit. Stauungsblutungen, wie an der Leiche vorgefunden, treten nach 20 bis 30 Sekunden der Drosselung auf. Der Tod durch eine zentrale Lähmung aufgrund des Sauerstoffmangels im Gehirn trete allerdings erst nach mehreren Minuten auf.Solange sei der Kreislauf nach der Drosselung noch intakt.

Es sei auszuschließen, dass solche Stauungsblutungen, wie sie an der Leiche vorgefunden werden konnten, noch nach der Zufühung der vorgefundenen Stichverletzungen hätten auftreten können. Dazu sei der durch die Stichverletzungen hervorgerufene Blutverlust zu groß gewesen.

Die Leiche habe keine Hinweise auf sexuelle Übergriffe aufgewiesen."

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Dr. Eberhard Josephi zu den Tatorten der Verletzungen:

"Hinsichtlich der Tatorte der einzelnen Tathandlun- gen hat der Sachverständige ausgeführt, aufgrund der in der Küche vorhandenen Blutspuren, sei davon auszugehen, dass es zu der Ausübung stumpfer Gewalt gegen die Nadine Ostrowski in der Küche gekommen sei.

Die Stiche seien der Nadine im Gäste-WC versetzt worden. Das ergebe sich aus der im Gäste-WC vorhandenen Blutmenge. Eine derart massive Blutung trete nach der Öffnung der Halsschlagader auf. Die Blutmenge im Gäste-WC lasse nur den Schluss

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zu, dass Nadine dort noch geblutet habe. Wenn, wie der Angeklagte geschildert habe, die Stiche in der Küche erfolgt wären, hätte der Transport der Nadine von der Küche ins Bad eine erhebliche Blutschleifspur hinterlassen müssen. Zudem seien die vorgefundenen Stichwunden bei stehenden Personen aufgrund ihrer Lage so nicht zu erwarten. Diese Verletzungen könnten aber einer liegenden Person durch einen Linkshänder ohne weiteres beigebracht werden.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind plausibel und erfolgen auf einer gesicherten Tatsachengrundlage. Die von dem Sachver- ständigen geschilderten Verletzungen, die dieser bei der Obduktion der Leiche festgestellt hat, sind auf den am Tatort und bei der Obduktion gefertigten Lichtbildern, die die Kammer in Augenschein genommen hat, erkennbar. Die Spurenlage, von der der Sachverständige bei seiner Begutachtung ausgegangen ist, entspricht derjenigen, die die Eheleute Ostrowski, der Zeuge Dr. Stratmann, und die bei der Spurensicherung eingesetzten Polizeikräfte in der Hauptverhandlung geschidert haben und die auf den von der Kammer in Augenschein genommenen vom Tatort gefertigten Lichtbildern zu erkennen ist.

Neben den von dem Sachverständigen ange- führten Umständen spricht für eine Zufügung der Stichverletzungen im Gäste-WC auch, dass ausschließlich dort sogenannte Abschleuder- spuren gefunden wurden, also solche Blutspuren, die dadurch entstehen, dass Blut, etwa beim Ausholen, vom Tatwerkzeug abgeschleudert wird. Solche Spuren weisen eine charakteristische Form auf, die nur bei einem Teil der Blutspuren an den Wänden des Gäste-WCs anzutreffen war.

Es ist auch nicht denkbar, dass die von dem Sachverständigen angeführte Schleifspur, die bei einem Transport des noch blutenden Körpers von der Küche in das Gäste-WC zu erwarten gewesen wäre, durch das von dem Angeklagten in der Küche und im Flur verschüttete Wasser hätte verwischt werden können. Sowohl in der Küche als auch im Flur waren nur vereinzelte Wasserlachen vorzufinden. Die Wassermenge, die der Angeklagte ausgeschüttet hat, hätte nicht ausgereicht, um eine solche massive, großflächige Blutspur vollständig zu beseitigen.

Zudem handelte es sich bei dem in der Küche vorgefundenen Blutspuren um Auftropfspuren, die entstehen, wenn Blut aus einer größeren Höhe auf den Boden oder Gegenstände tropft. Spuren einer schwallartigen Blutung, wie sie bei der Durch- trennung der Halsschlagader zu erwarten wäre, sind in der Küche nicht zu finden."

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Kritik an den jeweils links zitierten Worten des
Dr. Eberhard Josephi, Dortmund,
laut Urteil:

Tatsache Nr. 27:

Mindestens dreimal nacheinander exakt die selbe Stelle am Kopf getroffen, aber keine andere! Mit wuchtigen Schlägen mit einer Taschenlampe, die ein Ausholen bei jedem Schlag voraussetzen! Das mag bei einer einzementierten Schaufensterpuppe gelingen, aber auch bei einem gesunden 15-jährigen Mädchen, wenn es bei Bewusstsein und frei beweglich ist?

Versucht sie es nicht, sich mit den Armen zu schützen, auszuweichen, wegzulaufen oder sich zu wehren?

Sie muss praktisch regungslos stehen geblieben sein, während Philip mindestens dreimal ausgeholt und ihr die Taschenlampe von vorn, von Angesicht zu Angesicht, mit Wucht auf den Kopf geschlagen hätte!

Das widerspricht allen gerichtsmedizinischen und auch allen üblichen Lebenserfahrungen, das kann nicht so gewesen sein. Es gibt nur zwei mögliche Erklärungen für die von Dr. Josephi geschilderten Verletzungen durch stumpfe Gewalt: Entweder war Nadine bewusstlos, oder bewegungsunfähig, z.B. gefesselt, als geschlagen wurde.

Tatsache Nr. 28:

Dunkle Flecken an Händen und Armen sprechen eher dafür, dass das Opfer mit Gewalt festgehalten wurde als dafür, dass sie auf die Abwehr von wuchtigen Schlägen mit einer schweren Maglight. Taschenlampe zurückzuführen sind: Wuchtige Schläge mit einer schweren Maglight-Taschenlampe hinterlassen sicherlich klare Hämatome, nicht nur dunkle Verfärbungen, wenn sie Hände oder Arme treffen. Leider liegen keine Fotos von den Verletzungen vor.

Das einleuchtendste Argument dafür, dass die dunklen Hautverfärbungen an Armen und Händen nicht auf die Abwehr von Schlägen mit der Taschenlampe zurückzuführen sein können, ist im Prinzip schon oben nachlesbar: Hätte Nadine sich gegen die Schläge gewehrt, dann wäre es dem Philip praktisch unmöglich gewesen, mindestens dreimal nacheinander die selbe Stelle am Kopf zu treffen. Entsprechend muss die Entstehung der "dunklen Verfärbungen" an Armen und Händen eine andere Ursache haben als Schläge mit der Taschenlampe. Leider geht Dr. Josephi auf diese doch sehr klaren Aspekte nicht ein, zumindest nicht laut Urteil.





Tatsache Nr. 29:

Auch hier ist festzustellen, dass Nadine zu einer Gegenwehr offenbar nicht fähig war: Saubere Drosselmarke senkrecht zum Körper, weder Kratzverletzungen (entstehen, wenn Opfer zwischen eng angezogener Schlinge und Hals greifen will) noch Verrutschungspuren des Drosselkabels am Hals, keine Quetschspuren an den Fingern, aber auch keine Spuren vom Täter an den Fingern, sonst wäre darauf wohl hingewiesen worden.

Im Grunde kann es sich jeder denken: Sobald man spürt, dass man gedrosselt werden soll, beginnt entschiedene Gegenwehr. Wenn ein Opfer frei beweglich ist, so versucht es entweder, sich die Schlinge vom Halse zu halten bzw. sich vom Halse zu schaffen, oder, den Täter so anzugreifen, dass er zur Aufgabe des Versuches gezwungen wird. Nichts von beidem hat Nadine getan, folgt man den Ausführungen des Dr. Josephi laut Urteil.

Dabei hätte sie, wäre sie frei beweglich gewesen, beste Chancen gehabt, sich zu wehren: Eine senkrecht zur Körperachse verlaufende Drosselmarke mag geometrisch ideal wirken, aber sie nicht ideal, wenn es darum geht, das Opfer möglichst schnell bewusstlos zu machen. Rechtsmediziner, mit denen ich diese Dinge besprach, gingen davon aus, dass es mindestens zehn Sekunden dauern dürfte, bis das Opfer bei einer senkrecht verlaufenden Drosselmarke das Bewusstsein verliere. Und in den zehn Sekunden hat es verständlicherweise nichts anderes im Sinn, als sich der Drosselung zu entledigen.

Andere Fälle, in denen eine Frau von hinten gedrosselt werden sollte, hat der renommierte Gerichtsmediziner Prof. Dr. med. Markus Rothschild, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität zu Köln, in einem seiner Bücher beschrieben. Drei Frauen, die von hinten gedrosselt werden sollten - und die sich alle drei in der selben Weise wehrten. Besonders interessant ist der Fall "Rosa Collo-Sander", die ein entsprechendes Abwehrverhalten noch zeigte, nachdem ihr etwa 20 Mal (!) mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen worden war:

                Fall "Rosa Collo-Sander"               

                      Fall "Rita Dissel"                      

                      Fall "Steffi Tiefthal"                  




Tatsache Nr. 30:

Die von Dr. Josephi dargelegte Reihenfolge der Verletzungen: Erst die stumpfe Gewalt, dann die Drosselung, dann die Stiche. Diese Reihenfolge begründet er im Wesentlichen damit, dass die stumpfe Gewalt nach Spurenlage in der Küche angewendet worden sein müsse, die Stiche nach Spurenlage im Gäste-WC erfolgt sein müssten, und dass die festgestellten Drosselmerkmale so nicht sein könnten, wenn das Opfer zuvor einen erheblichen Blutverlust erlitten hätte, wie er sich aufgrund der Stiche ergeben habe. Das ist grundsätzlich wohl nicht anzuzweifeln, sofern, wovon ausgegangen wird, die Verletzungsbefunde an der Leiche und die Spurenlagen in Küche, Flur und Gäste-WC korrekt wiedergegeben sind.

Bemerkenswert ist, dass den zitierten Worten des Dr. Josephi nicht zu entnehmen ist, wie lange das Opfer nach Beginn der Drosselung noch bei Bewusstsein gewesen sei. Er scheint sich lediglich dahingehend geäußert zu haben, dass eine Bewusstlosigkeit ab Verschluss der Halsschlagadern in wenigen Sekunden eintrete. Das ist nicht in Zweifel zu ziehen, aber sehr unpräzise, weil erstens nicht gesagt wird, was unter "wenige Sekunden" zu verstehen ist, zweitens nicht gesagt wird, wie lange bis zum Verschluss der Halsschlagadern gedrosselt werden musste. Im Internet fand ich Hinweise darauf, dass es ab Verschluss der Halsschlagadern etwa fünf Sekunden dauere, bis Bewusstslosigkeit eintrete. Zudem ist das Drosseln waagerecht zur Körperachse keineswegs ideal, s.o., wenn ein schnelles Absperren der Blutversorgung des Kopfes bewirkt werden soll. Es muss dann mit wesentlich größerer Kraft. gedrosselt werden, als wenn eine in idealer Weise schräge Drosselung erfolgte. Das erklärten mir Rechtsmediziner, mit denen ich telefonierte.

Es bleibt also nicht erklärbar, wie Philip im Rahmen des unterstellten Tatablaufes gedrosselt haben soll, ohne dass es zu Abwehrspuren kam: Nadine habe vor dem Spiegel über dem Waschbecken im Gäste-WC gestanden, um sich die Kopfwunden zu waschen. Dann sei Philip von hinten an sie heran getreten, habe ihr das Kabel übergeworfen und sie gedrosselt.

Nadine müsste in der Lage also höchstwahrscheinlich im Spiegel gesehen haben, dass Philip von hinten an sie herangetreten wäre, wäre also alarmiert gewesen. Zudem wäre es wahrscheinlich, dass sie ihre Hände an ihrem Gesicht gehabt hätte, um sich die Wunde zu tupfen. Hätte sie ihre Hände am Gesicht gehabt, dann wäre es Philip gar nicht möglich gewesen, das Kabel so überzuwerfen, dass er nur ihren Hals, nicht aber auch ihre Unterarme in der Schlinge gehabt hätte. Eine Chance, ihr das Kabel nur um den Hals zu werfen, hätte er nur dann haben können, wenn Nadine ihre Hände unten gehabt hätte, zum Beispiel gerade auf das Waschbecken gestützt hätte oder ähnliches. Doch dann wären diese Hände, sobald Nadine das Drosselkabel am Halse wahrgenommen hätte, blitzschnell am Drosselkabel gewesen, um es abzuwehren - und hätten jedenfalls für deutliche Spuren gesorgt. Eine geometrisch äußerst saubere Drossselung ohne jede noch so kleine Spur der Abwehr des Opfers ist, wenn man dem zugrundeliegenden Tatszenario folgt, also sicher auszuschließen.

Da aber kein Grund zur Annahme besteht, dass Dr. Josephi Verletzungen, die für eine Täterschaft des Philip gesprochen hätten, unterschlagen haben könnte, ist durch die Art der geschilderten Verletzungen damit erwiesen, dass der vom Gericht zugrunde gelegte Tatablauf nicht zutreffend sein kann.




Tatsache Nr. 31:











Vors. Richter am Landgericht Hagen Dr. Frank Schreiber als Vorsitzender, Richter am Landgericht Marcus Teich Richter am Landgericht Dr.Christian Voigt als beisitzende Richter, Sekretärin Margarete Dodt, Hagen, Verwaltungsangestellter Kristof Schumann, Hagen, als Schöffen, Oberstaatsanwalt Wolfgang Rahmer Staatsanwalt Klaus Knierim, als Beamter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Neuhaus, Dortmund, Rechtsanwalt Rudolf Esders, Dortmund, als Verteidiger

   Ein Teil der Namen der Hauptverantwortlichen für eines der  
   ungeheuerlichsten Strafverfahren in der Geschichte der BRD  
   ist links nachlesbar.